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Sonntag, 3. August 2014

Außerbörsliches Wertpapiergeschäft: Berechtigung der Bank zur Stornierung des Geschäfts wegen eines technischen Fehlers im elektronischen Handelssystem.....lasst euch gegebenenfalls nicht alles von eurer Bank gefallen....

Gericht: LG Frankfurt 19.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 23.12.2008
Aktenzeichen: 2-19 O 147/08,
2/19 O 147/08
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 433 BGB, § 383 HGB
Außerbörsliches Wertpapiergeschäft: Berechtigung der
Bank zur Stornierung des Geschäfts wegen eines
technischen Fehlers im elektronischen Handelssystem
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200 Zertifikate mit der
Wertpapierkennnummer ... der D mit Wertstellung zum 24.10.2007 Zug um Zug
gegen Zahlung von Euro 3.878,13 zu liefern und in das Depot Nr. ... des Klägers
bei der ... Niederlassung Deutschland einzubuchen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger Euro 2.705,51 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 13% und die Beklagte 87% zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von Euro 27.000,–. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: Euro 22.600,– (18.000,– + 1.600,– + 3.000,–)
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Berechtigung der Beklagten ein außerbörsliches
Wertpapiergeschäft auf Grundlage einer sog. Mistrade-Regelung zu stornieren.
Der Kläger hat bei der ... Zweigniederlassung Deutschland (künftig als
Kommissionärin bezeichnet) ein Online-Wertpapierhandelsdepot.
Der Kläger erteilte am 22.10.2007 um 13.10 Uhr der Kommissionärin den Auftrag,
außerbörslich 200 Zertifikate bei der Beklagten als deren Emittentin zu erwerben.
Es handelt sich bei dem Zertifikat um eine Rohstoff-Schuldverschreibung bezogen
auf einen Basket von Waren. Das Zertifikat beinhaltet eine 100-prozentige
Kapitalgarantie, nämlich Rücknahme zum Nennwert von Euro 100,–, zum
Laufzeitende am 26.03.2010. Es wird jährlich ein Mindestkupon von 1,25 % und
maximal ein Jahreskupon von 8% ausgeschüttet abhängig vom Wert der
Entwicklung des Rohstoffkorbes (auf den Verkaufsprospekt, B1.50 ff d.A., wird
Bezug genommen).
Die 200 Zertifikate wurden am 22.10.2007 zu einem Kurs von Euro 19,32 je Stück,
insgesamt mit Gebühren Euro 3.878,13 (auf die Abrechnung, Bl.29 d.A., wird
Bezug genommen), von der Kommissionärin gekauft und in das Depot des Klägers
eingebucht. Am 23.10.2007 um 10.38 Uhr wandte sich die Beklagte an die
Kommissionärin und stornierte das Wertpapiergeschäft, weil der marktgerechte
Preis zum Ausführungszeitpunkt Euro 110,23 und nicht Euro 19,32 betragen habe.5
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Preis zum Ausführungszeitpunkt Euro 110,23 und nicht Euro 19,32 betragen habe.
Die Kommissionärin widersprach dem, stornierte aber ebenfalls das Geschäft aus
den eigenen Systemen. Mit Vertrag vom 03.11.2007 trat die Kommissionärin
etwaige ihr zustehende Ansprüche gegenüber der Beklagten an den Kläger ab
(Bl.28 d.A.).
Als Rechtsgrundlage für die Stornierung berief und beruft sich die Beklagte auf den
zwischen ihr und der Kommissionärin bestehenden Vertrag über die Nutzung des
elektronischen Wertpapierhandelssystems Xavex-Online (Bl.67 ff d.A.), in dem sich
unter Ziffer 4 auch eine sog. Mistrade-Regelung findet. Diese beinhaltet ein
vertragliches Aufhebungsrecht für den Fall, dass der Preis des Geschäfts aufgrund
eines Fehlers im technischen System oder eines Fehlers bei der Eingabe eines
Preisangebots erheblich und offenkundig von dem zum Zeitpunkt des
Zustandekommens des betreffenden Geschäfts marktgerechten Preis abweicht.
Neben einer Definition der erheblichen Abweichung findet sich in der vertraglichen
Vereinbarung im Unterabschnitt 5 eine Regelung zum Zeitpunkt des
Aufhebungsverlangens. Danach ist grundsätzlich innerhalb von 120 Minuten nach
Abschluss des aufzuhebenden Geschäfts das Aufhebungsverlangen zu erklären.
Diese Frist verlängert sich bis 11.00 Uhr des nächsten Handelstages "bei
Geschäften, bei denen das Produkt aus der Anzahl der gehandelten Wertpapiere
und der Differenz zwischen gehandeltem Preis und Referenzpreis Euro 20.000,–
übersteigt" (Ziffer 4 Abs.5(b) S.1). Diese Summe muss dann nicht erreicht werden,
"wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Summe durch die Erteilung eines
oder mehrerer entsprechender Aufträge von der aus der fehlerhaften
Preisfeststellung begünstigten Partei ausgenutzt wurde (Ziffer 4 Abs.5(b) S.3) ...
Die Nachweispflicht obliegt der meldenden Partei." (Ziffer 5 Abs.5(b) S.5).
Am 23.03.2008 schüttete die Beklagte Euro 8,– pro Zertifikat an die jeweiligen
Zertifikatsinhaber aus.
Der Kläger ist der Ansicht, das Aufhebungsverlangen sei von der Beklagten nicht
rechtzeitig geäußert worden. Ferner sei die Mistrade-Regelung gemäß §§ 305 ff
BGB unwirksam, weil es sich um AGB handele, die keine § 122 BGB entsprechende
Regelung enthielten.
Der Kläger begehrt mit der Klage die Erfüllung des Kommissionsgeschäfts, d.h. die
Lieferung der 200 Zertifikate zwecks Einbuchung in sein Depot. Ferner die Zahlung
von Euro 1.600,– als Ausschüttung für das Jahr 2008, die Erstattung vorgerichtlich
entstandener Anwaltskosten und schließlich die Feststellung, dass die Beklagte
auch zu weiteren Ausschüttungen aus dem Zertifikat verpflichtet ist.

usw..........

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