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Sonntag, 9. September 2012

neues an das Wirtschaftsministerium zum Triggern des BIT GRI-DE mit Bezug auf BVerfG, 2 BvM 1/03 vom 8.5.2007 (dieses Verfahren basiert übrigigens auf einer Klage meinerseirs vs Argy aus 2002/2003 zur Notstandsfrage

 Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie
Referat V C 3
MR Joachim Steffens
11019 Berlin
AZ VC3-905312/

1xy , den 8. September 2012

Sehr geehrter Herr Steffens,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 22.5. Die Ablehnung meines Antrags auf Anrufung eines
Schiedsgerichts gemäß dem deutsch-griechischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrag
(IFV) ist für mich nicht nachvollziehbar, da die Begründung weder aus juristischer noch aus
ökonomischer Perspektive stichhaltig erscheint. Ich bitte Sie daher um eine Präzisierung Ihrer
Argumentation, wobei besonders auf drei Punkte detailliert einzugehen ist.

I. BVerfG, 2 BvM 1/03 vom 8.5.2007

In einem sehr ähnlich gelagerten Fall hat das BVerfG entschieden, auch ein Staatsnotstand
nicht dazu führt, dass eine privatrechtliche Zahlungsverpflichtung verweigert werden darf.
Der Leitsatz des Urteils lautet:
„Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts feststellbar, die einen Staat gegenüber
Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche
unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zeitweise zu
verweigern.“
Damit ist die in Ihrem Ablehnungsbescheid dargelegte Begründung hinfällig. Bitte legen Sie
detailliert dar,
(1) ob die Rechtsprechung des BVerfG bei der Ablehnung meines Antrags berücksichtigt
wurde und
(2) auf welcher Rechtsgrundlage das BMWi seine dem BVerfG-Urteil entgegenstehende
Position in dieser Fragestellung begründet.


2
II. Umbrella-Klausel im deutsch-griechischen IFV

Artikel 7 Satz 2 des deutsch-griechischen IFV enthält eine sog. Umbrella-Klausel, wonach
jeder Vertragsstaat jede andere Verpflichtung einhalten wird, die er in Bezug auf Kapitalanlagen
von Staatsangehörigen des anderen Staates in seinem Hoheitsgebiet übernimmt.
Diese Abschirmungsklausel schützt den Investor vor einer Änderung der gesetzlichen
Rahmenbedingungen. Die Frage, ob die rückwirkende Einführung von Umschuldungsklauseln
(CAC) rechtmäßig war oder nicht, stellt sich nach dem deutsch-griechischem IFV
somit nicht. Ebenso stellt sich nicht die Frage, ob diese Maßnahme vor dem Hintergrund der
wirtschaftlichen Lage in Griechenland erforderlich war oder nicht.
Ein Investor in griechischen Staatsanleihen hat nach dieser Klausel in Verbindung mit Artikel
3 Abs. 2 IFV einen unabänderlichen Anspruch auf vollumfängliche Entschädigung. Nach
Artikel 11 Abs. 1 IFV sind im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder
die Anwendung des IFV zunächst Konsultationen zwischen der BRD und Griechenland
aufzunehmen und nach Artikel 11 Abs. 2 IFV ist erforderlichenfalls ein Schiedsgericht anzurufen.
Bitte erläutern Sie daher,
(3) aus welchem Grund trotz der Verletzung der Umbrella-Klausel nach Ihrer Auffassung
keine Meinungsverschiedenheiten vorliegen.
III. Ökonomische Bewertung
In Ihrem Bescheid führen Sie aus, dass ein Verzicht auf den Schuldenschnitt eine ungeordnete
Insolvenz Griechenlands zur Folge gehabt hätte. Das mag so sein, ist jedoch in Bezug auf
meinen Antrag irrelevant. Gegenstand meines Anliegens ist nicht die Umschuldung als
solche, sondern lediglich die zwangsweise Einbeziehung derer, die ihr ausdrücklich widersprachen.
Dies geschah über eine rückwirkenden Änderung der Anleihebedingungen, der ich
ebenfalls nicht zugestimmt habe (retroaktive CAC).
Erstens war das ausstehende Volumen der unwilligen Gläubiger verglichen mit denjenigen,
die sich freiwillig am Schuldenschnitt beteiligten, verschwindend gering. Es lag bei lediglich
etwa 5,5 Mrd. Euro, während die Gesamtverschuldung Griechenlands vor dem
Schuldenschnitt bei über 350 Mrd. Euro lag. Bei Berücksichtigung der Größenordnungen
wird deutlich, dass die strittigen Beträge für das Gelingen oder Scheitern der Restrukturierung
Griechenlands unerheblich waren.
Außerdem wurden andere große Gläubiger wie der IMF, die EZB, die EFSF, die KFW und
die Mitgliedstaaten der Eurozone vom Schuldenschnitt ausgenommen. Dies stellt für
diejenigen privaten Gläubiger, die gegen das Umschuldungsangebot votierten, eine
Diskriminierung dar, die gemäß IFV ebenfalls eine Intervention begründet.
Zweitens werden griechische Anleihen, die nach ausländischem Recht begeben wurden und
daher nicht ohne Weiteres zwangsweise in den Schuldenschnitt einbezogen werden konnten,
bis dato weiter bedient. Die Gläubiger dieser Titel erhalten bislang sowohl Zins als auch
Tilgung, sofern sie ihre Papiere nicht freiwillig eingetauscht haben. D. h. der laut Ihrem
Schreiben drohende Totalverlust im Falle der Ablehnung des Umschuldungsangebots ist
nachweislich nicht eingetreten.
3
Auch die Stabilität Griechenlands oder der Eurozone ist zumindest durch diesen Umstand
nicht bedroht. Insofern hat sich die Argumentation Ihres Ablehnungsbescheids nachweislich
als nicht zutreffend erwiesen.
Daher bitte ich Sie,
(4) Ihren Bescheid im Hinblick auf die von mir monierte zwangsweise Einbeziehung der
unwilligen Gläubiger (anstatt des allgemeinen Für und Widers der Umschuldung) zu
präzisieren, und dabei insbesondere
(5) die Größenordnung der strittigen, entgegen dem erklärten Willen der Gläubiger zwangsweise
umgeschuldeten Titel und die Diskriminierung gegenüber anderen Gläubigern zu
berücksichtigen, sowie
(6) zu bedenken, dass nicht zwangsumgeschuldete Anleihen ausländischen Rechts weiter
bedient werden, nachweislich ohne, dass es deswegen zu ökonomischen Verwerfungen
kam.
Sollten sich das BMWi trotz der vorgebrachten juristischen und ökonomischen Einwände
weiterhin dem Tätigwerden gemäß IFV verweigern, erwarte ich neben einer stichhaltigen
Begründung und der detaillierten Beantwortung meiner Fragen ferner Angaben zu den gegen
eine solche Ablehnung möglichen Rechtsmitteln.
Mit freundlichen Grüßen

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 http://www.rolfjkoch.net/arg-forum/arg-forum-golive/arg-forum-golive-v-1/web-content/pdf/blogspot/2-bvm-1-bis-5-03-und-1-bis-2-06.pdf

2 Kommentare:

  1. Das schick man mal an die DSW, die wollen ja so vorgehen...

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  2. Sehr gut, wird wohl aber leider nicht viel bringen.
    Aus der Stellungsnahme des Herrn Steffens geht klar hervor, daß man im Falle Griechenland "politisch" denkt und damit gültige völkerrechtliche Verträge EU- und Währungsinteressen unterordnet.

    Oder einfacher formuliert:
    Was interessiert uns das GRI-Bit, uns geht´s um den Euro. Und für Spekulanten haben wir eh nix übrig - klagt doch!

    Hier wird wohl nur ein Gericht für Klarheit sorgen können.

    (Aldy)

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