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Samstag, 7. April 2012

courtesy Thomasmueller: Anleihebedingungen seien auch AGB und da dürfte für Verbaucher(!) auch so einiges nicht rechtmäßig gelaufen sein

Autor: Thomasmueller

Datum: Heute, 11:45

 


Grundsatz des Vertragsrechts, der besagt: "Verträge müssen eingehalten werden" (lat.).
Er wird auch als "Prinzip der Vertragstreue" bezeichnet.

Der Grundsatz beherrscht das deutsche Zivilrecht.


Er gilt durch Art. 26 der Wiener Vertragsrechtskonvention (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge) von 1969 auch für das internationale Vertragsrecht.
Darin heißt es unter der Überschrift "Pacta sunt servanda": Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen.




und siehe auch:

rolfgriechenlandblog , Entscheidung des OLG Frankfurt über CACS im deutschen Schuldrecht.

u.a.:

Anleihebedingungen seien auch AGB und da dürfte für Verbaucher(!) auch so einiges nicht rechtmäßig gelaufen sein.

Sollte man es schaffen, einen Gerichtsstand im Ausland zu bekommen nach EUVVO (Art. 13/15), dann könnte man evtl. sehr schnell eine Anspruchsgrundlage gegen Griechenland bekommen.

Ich denke Verbraucher haben mehr Möglichkeiten juristisch, weil sie als besonders schutzbedürftig gelten. Die Top Juristen Griechenlands haben sich aber wohl v.a. mit der Masse der Institutionellen befasst und möglicherweise die ein oder andere Schutznorm (bewusst) übersehen - auch z.B. das KMG in Österreich, aber wohl auch AGBs.


Möglicher Gerichtstand Österreich (Webseite Wirtschaftskammer Österreich)

Gelten diese Grundsätze auch, wenn ich als Unternehmer mit Verbrauchern aus dem Ausland Geschäfte schließe?

Zum Teil gelten diese Grundsätze auch in diesen Fällen. Es gibt aber für Verbraucherverträge Sonderregelungen: Ein Vertrag unterliegt - sofern keine Rechtswahl getroffen wurde - dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers,

sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder


eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat ode mehrere Staaten einschließlich dieses Staates ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Eine Rechtswahl ist grundsätzlich auch bei Verbraucherverträgen möglich, doch darf diese bei Vorliegen der oben genannten Umstände nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz zwingender Bstimmungen seines Aufenthaltsstaates entzogen wird.
!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!


Geändert von Thomasmueller (Heute um 11:51 Uhr) Grund: erweite

1 Kommentar:

  1. Diese Kanzlei argumentiert recht vollmundig:
    "Derzeit erarbeitet die Kanzlei CLLB eine Strategie für die Einleitung gerichtlicher Schritte gegen den Staat Griechenland. Ziel ist, einen vollstreckbaren Titel zu erwirken und anschließend auf gegebenenfalls in der Bundesrepublik vorhandenes Vermögen zuzugreifen. Nach Einschätzung der Kanzlei sollte in den allermeisten Fällen ein Gerichtsstand in Deutschland und die Anwendung deutschen Rechts in Betracht kommen. "
    Auch die sdk will in D klagen.
    Nach §5 EuGVVO käme der Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertrag (Frankfurt oder -für Österreich Wien?- in Frage "sofern nichts anderes vereinbart worden ist", auch für Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzungen.
    Hat denn jemand die Bedingungen der GR-Anleihen?
    Steht dort etwas zum Erfüllungsort?
    Ich habe irgendwo gelesen, dass jemand diese Bedingungen von seiner Bank angefordert habe, die Bank aber nicht liefern konnte, weil gar nicht sicher war, dass es neben dem "Offering Circular" weitere Unterlagen gibt.
    Überblick (Szodruch, z.B. google-Books S. 287, )
    tyniurl: http://tinyurl.com/bojkmj7

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