Datum: Gestern, 20:10
Nach dem in Rolfsgriechenlandblog erwähnten Urteil des OLG FFm. ,das im Hinblick auf Cacs sehr interessant erscheint, sind die Anleihebedingungen AGBs.
Insofern dürften m.E. Verbraucher eine gute Chance haben , sich auf die Schutznormen des AGB Rechtes (im BGB) zu berufen.
Hierzu auch ein BGH Urteil
http://juris.bundesgerichtshof.de/cg...57&pos=0&anz=1
Zitierung hieraus:
Für solche weitreichenden, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffenden Änderungen ist ein den Erfordernissen der §§ 145 ff BGB genügender Änderungsvertrag notwendig. Eine Zustimmungsfiktion wie die in Buchstabe A Nr. XIV 2 AGB reicht hierfür unter Berücksichtigung der be-rechtigten Interessen der Kunden der Beklagten nicht aus (vgl. Seybold aaO S. 1236 f). Erfahrungsgemäß setzt sich der größte Teil von Verbrauchern nicht mit Vertragsanpassungen auseinander, die ihnen in der in der Klausel vorgese-henen Weise angesonnen werden. Sie werden deshalb regelmäßig in der An-nahme, die Änderung werde "schon ihre Ordnung haben" schweigen. Die Klau-sel läuft deshalb in der Praxis weitgehend auf eine einseitige, inhaltlich nicht eingegrenzte Änderungsbefugnis der Beklagten hinaus. Eine solche Rechts-macht wird für weniger gewichtige Anpassungen hinzunehmen sein, nicht je-doch für die nach dem Wortlaut der Klausel mögliche weitgehende Verände-rung des Vertragsgefüges.
Interessant auch Seite 117 des Budnesbankberichtes hier, welche die AGB Sache noch einmal aufgreift:
http://www.bundesbank.de/download/vo...1999gb_bbk.pdf
Punkt (5) Ende, "Mehrheitsbeschlüsse sind bindend für alle Gläubiger, sofern sie zur Wahrung der gemeinsamen Interessen der
Gläubiger gefasst wurden (Verhinderung von Beschlüssen, die für einzelne Gläubiger nachteilig sind)."
Letzteres gilt für das PSI wohl nicht, wenige % Privatanleger hätten für Griechenland keine Beschlüsse verhindert, wie es das Squeeze-Out bei Unternehmen wohl nötig machen würde.
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In den AGBs muss eine Konkretisierung erfolgen, mit welchen Änderungen der Verbraucher zu rechnen hätte.
Da die Greek Bonds in den Bedingungen keine CACs enthielten, bräuchte ein Verbraucher auch nicht mit Änderungen via Mehrheitsentscheid zu rechnen. Die Klauseln (Änderungen wie Rückzahlung, Zins etc.) wären dann unwirksam --> Rechtsfolge vermutlich der Altbond.
Insofern wäre wirksame Mehrheitsentscheidung durch CAC Gesetz irrelevant, weil die Prüfung auf Verbraucherschutz als letztes zu machen wäre.
EU AGB Recht ist auf deutschem Recht "aufgebaut" und lautet ähnlich. In D steht auch, dass es nicht eingeschränkt werden darf , also auch nicht durch Gesetz in Griechenland.
Gerichtsstand Deutschland müsste man als Verbraucher über EUGVVO erreichen können.
Das wäre dann die einfachste Form der Klage, ohne BIT , Verfassungswidrigkeit, Menschenrechte etc.
Man klagt auf Vertragserfüllung, da man die rechtmäßige Vertragsänderung durch AGB Klauseln (die Amendments des Information Memorandum) anzweifelt. Beweislast zu Lasten GR darzulegen, inwieweit der Vertrag bzw. die AGB wirksam geändert werden konnten.
Möglicherweise könnte man mit einem einfachen Mahnbescheid beginnen. Auch wenn die Altbonds nicht mehr da sind, hat man doch eigentlich den Altbond-Vertrag, wenn der nicht wirksam geändert wurde.
Insofern dürften m.E. Verbraucher eine gute Chance haben , sich auf die Schutznormen des AGB Rechtes (im BGB) zu berufen.
Hierzu auch ein BGH Urteil
http://juris.bundesgerichtshof.de/cg...57&pos=0&anz=1
Zitierung hieraus:
Für solche weitreichenden, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffenden Änderungen ist ein den Erfordernissen der §§ 145 ff BGB genügender Änderungsvertrag notwendig. Eine Zustimmungsfiktion wie die in Buchstabe A Nr. XIV 2 AGB reicht hierfür unter Berücksichtigung der be-rechtigten Interessen der Kunden der Beklagten nicht aus (vgl. Seybold aaO S. 1236 f). Erfahrungsgemäß setzt sich der größte Teil von Verbrauchern nicht mit Vertragsanpassungen auseinander, die ihnen in der in der Klausel vorgese-henen Weise angesonnen werden. Sie werden deshalb regelmäßig in der An-nahme, die Änderung werde "schon ihre Ordnung haben" schweigen. Die Klau-sel läuft deshalb in der Praxis weitgehend auf eine einseitige, inhaltlich nicht eingegrenzte Änderungsbefugnis der Beklagten hinaus. Eine solche Rechts-macht wird für weniger gewichtige Anpassungen hinzunehmen sein, nicht je-doch für die nach dem Wortlaut der Klausel mögliche weitgehende Verände-rung des Vertragsgefüges.
Interessant auch Seite 117 des Budnesbankberichtes hier, welche die AGB Sache noch einmal aufgreift:
http://www.bundesbank.de/download/vo...1999gb_bbk.pdf
Punkt (5) Ende, "Mehrheitsbeschlüsse sind bindend für alle Gläubiger, sofern sie zur Wahrung der gemeinsamen Interessen der
Gläubiger gefasst wurden (Verhinderung von Beschlüssen, die für einzelne Gläubiger nachteilig sind)."
Letzteres gilt für das PSI wohl nicht, wenige % Privatanleger hätten für Griechenland keine Beschlüsse verhindert, wie es das Squeeze-Out bei Unternehmen wohl nötig machen würde.
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In den AGBs muss eine Konkretisierung erfolgen, mit welchen Änderungen der Verbraucher zu rechnen hätte.
Da die Greek Bonds in den Bedingungen keine CACs enthielten, bräuchte ein Verbraucher auch nicht mit Änderungen via Mehrheitsentscheid zu rechnen. Die Klauseln (Änderungen wie Rückzahlung, Zins etc.) wären dann unwirksam --> Rechtsfolge vermutlich der Altbond.
Insofern wäre wirksame Mehrheitsentscheidung durch CAC Gesetz irrelevant, weil die Prüfung auf Verbraucherschutz als letztes zu machen wäre.
EU AGB Recht ist auf deutschem Recht "aufgebaut" und lautet ähnlich. In D steht auch, dass es nicht eingeschränkt werden darf , also auch nicht durch Gesetz in Griechenland.
Gerichtsstand Deutschland müsste man als Verbraucher über EUGVVO erreichen können.
Das wäre dann die einfachste Form der Klage, ohne BIT , Verfassungswidrigkeit, Menschenrechte etc.
Man klagt auf Vertragserfüllung, da man die rechtmäßige Vertragsänderung durch AGB Klauseln (die Amendments des Information Memorandum) anzweifelt. Beweislast zu Lasten GR darzulegen, inwieweit der Vertrag bzw. die AGB wirksam geändert werden konnten.
Möglicherweise könnte man mit einem einfachen Mahnbescheid beginnen. Auch wenn die Altbonds nicht mehr da sind, hat man doch eigentlich den Altbond-Vertrag, wenn der nicht wirksam geändert wurde.
Geändert von Thomasmueller (Gestern um 20:56 Uhr) Grund: Rechtschreibung+erweitert
Ich sehe das auch so und habe noch im März einen Mahnbescheid gegen die Hellenische Republik beantragt. Bis jetzt kam kein Einspruch.
AntwortenLöschenFraglich erscheint mir auch, ob die Anleihebedingungen mit den Anleihekäufern, die das Papier an der Börse gekauft haben, überhaupt vereinbart worden sind. Als AGB's muss man die Möglichkeit haben davon Kenntnis zu nehmen. Beim Kauf gibt es aber keinen Hinweis darauf, wo man die Anleihebedingungen findet.
das finde ich sehr gut!!
AntwortenLöschenwem hast du denn den mahnbescheid zugestellt ?
halte mich bitte auf dem laufenden...
viel grüsse
rolfjkoch@web.de
Schuldner ist die Republik Griechenland, vertreten durch den Staatspräsdidenten, Zustellung an Ministry of Finance, Debt Management...oder?
AntwortenLöschenIch habe 5 Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids noch keine Antwort, das Amtsgericht schrieb mir vorsorglich, dass das normalerweise 4 bis 6 Monate dauert. Eigentlich müßte ich doch nach 4 Wochen, wenn kein Widerspruch kommt, einen Titel haben!?
Ergänzend zu meinen Fragen vom 29.07.2012 möchte ich noch ausführen, dass das Amtsgericht mich nach den Gerichtsstandvereinbarungen gefragt hat, worauf ich geantwortet habe:
AntwortenLöschen"Zuständigkeit bei Verbrauchersachen gem. Art 15 Absatz I Buchstabe c und 16 Absatz I der EU-Verordnung Nr. 44/2001.
Es handelt sich bei unserer Darlehensforderung um eine Forderung aus der Begebung einer Schuldverschreibung. Die griechische Regierung hat diese Schuldverschreibung mit Hilfe ihrer Vertragspartner (u. a. Deutsche Bank u a. Banken der EU Länder) an Kleinanleger u. a.in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben. Sie hat daher ihre berufliche oder gewerbliche
Tätigkeit, Schuldverschreibungen zum Kauf anzubieten, auch auf Verbraucher in der Bundesrepublik Deutschland ,, ausgerichtet “. Insoweit greift Artikel 15 Absatz I Buchstabe c
der Verordnung Nr. 44 /2001 (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen).
Gem. Artikel 16 Abs.1, 2. Alternative kann in diesem Fall der Verbraucher seinen Vertragspartner vor dem Gericht des Ortes verklagen, an dem er seinen Wohnsitz hat. Das ist in unserem Fall ....
Für die ,,Ausrichtung“ der Tätigkeit des Antragsgegners auf Verbraucher in den
Mitgliedstaaten der EU spricht im Übrigen auch der Hinweis in den Emissionsbedingungen,
dass die Schuldverschreibung nicht nach amerikanischem Wertpapier Akt von 1933 ausgegeben wurde, um den USVerbraucherschutzbestimmungen genüge zu tun. Hiermit hat
der Emittent verdeutlicht, dass er sich neben institutionellen Anlegern vornehmlich an den Verbraucher in der EU wendet."