Montag, 10. Februar 2014

Die Drittverwahrung im Ausland bedarf jedoch der ausdrücklichen Zustimmung der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers, wenn die ausländische Verwahrungsstelle nicht einer Aufsicht untersteht, welche ihrer Tätigkeit angemessen ist. // unterstand die griechische Notenbank, die die GRI-Bonds auf der Festplatte verwahrte, einer angemessenen Aufsicht ? // wenn nicht haben die schweizerischen Verwahrbanken gegebenenfalls ein kleines (oder aber auch grosses) Problem wenn sie ihre Depotinhaber nicht befragt haben.....

BEG von 2008/2010

3. Kapitel: Drittverwahrung und Verfügbarkeit von Bucheffekten

1 Eine Verwahrungsstelle kann Bucheffekten, Wertpapiere und Wertrechte durch eine Drittverwahrungsstelle in der Schweiz oder im Ausland verwahren lassen. Die Zustimmung der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers ist nicht erforderlich.
2 Die Drittverwahrung im Ausland bedarf jedoch der ausdrücklichen Zustimmung der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers, wenn die ausländische Verwahrungsstelle nicht einer Aufsicht untersteht, welche ihrer Tätigkeit angemessen ist.


http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20061735/index.html


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