Donnerstag, 4. Juni 2015

32 O 26502/12 // Urteil Heta noch nicht veröffentlicht ?

08.05.2015

Paukenschlag für Heta: Freshfields-Mandantin BayernLB gewinnt Milliardenklage

Mit einem Paukenschlag hat der Prozess zwischen der Abwicklungsanstalt der früheren Hypo Alpe-Adria-Bank und der BayernLB ein vorläufiges Ende gefunden. Das Landgericht München stuft sowohl das Moratorium der österreichischen Aufsicht FMA als auch das sogenannte Hypo-Sondergesetz als europarechtswidrig ein. Die Heta Asset Resolution muss nun über 1 Milliarde Euro und fast 1,3 Milliarden Schweizer Franken an die BayernLB zahlen. (Az. 32 O 26502/12)
Michael Rohls
Zur allgemeinen Überraschung kam das LG heute zu einem Urteil, aus dem die BayernLB als überwiegender Sieger hervorgeht, auch wenn das Gericht einen Klageantrag abwies. Auch eine Widerklage der Heta wies das Gericht ab. Noch Anfang dieser Woche hatte es nach einem langwierigen Verfahren ausgesehen, als das Gericht die Vernehmung der beiden Sachverständigen Prof. Dr. Mülbert und Prof. Dr. Haas angekündigt hatte.
In dem Verfahren klagte die BayernLB, die ihrerseits Widerbeklagte war, auf Zahlung aus verschiedenen Kreditverträgen, die sie vor der Verstaatlichung der Hypo mit dieser geschlossen hatte. Die Ansprüche aus den Verträgen wurden durch das österreichische Gesetz über Sanierungsmaßnahmen für die Hypo Alpe-Adria-Bank International (HaaSanG) vom August 2014, das geläufig als Hypo-Sondergesetz bezeichnet wird, im Nachhinein zerstört.
Auch mit dem Moratorium der österreichischen Finanzmarktaufsicht FMA vom März dieses Jahres setzte sich die Zivilkammer auseinander. Beide Anordnungen, die auf die Stundung beziehungsweise Löschung der Gläubigeransprüche der Hypo abzielen, seien nicht auf Ansprüche nach deutschen Recht übertragbar, so das Gericht.
Vor allem konnte das Moratorium nach Ansicht des Gerichts nicht auf das Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) gestützt werden. Das BaSAG wiederum war aufgrund der Richtlinie zur Sanierung- und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD) beschlossen worden, das die Bankenabwicklung in Österreich regelt. Die Heta hatte jedoch zum Zeitpunkt des FMA-Bescheids gar keine Bankkonzession mehr, eine Gleichstellung mit einem Kreditinstitut ist nach Auffassung der Richter nicht möglich.
Den Einwand der Beklagten, die Zahlungen der BayernLB seien in der Krise erfolgt, und damit komme nur ein Rückerstattungsanspruch nach dem österreichischen Eigenkapitalersatzgesetz (EKEG) infrage, wies das Gericht als unsubstantiiert zurück. Der Sachverständige Mülbert war in seinem Ausführungen zwar zu dem Schluss gekommen, dass das EKEG zur Anwendung gelange. Allerdings vertrat er die Auffassung, dass für das Erkennen der Krise die damaligen aufsichtsrechtlich geforderten Unterlagen, etwa Jahresabschlüsse, maßgeblich seien. Diese waren schon lange vor der Hypo-Verstaatlichung alles andere als glänzend, eine echte Schieflage sei aber nicht erkennbar gewesen.
Bereits nach dem Bekanntwerden der ersten Klagen in Deutschland wegen der Nichtleistung auf Heta-Anleihen hatten österreichische Bankexperten gemutmaßt, dass sich deutsche Gerichte wesentlich leichter als die österreichische Justiz damit tun würden, die Geltung des Moratoriums für die Anleihen zu verneinen. Denn in Österreich müsste ein Gericht das Gesetz dem Verfassungsgerichtshof vorlegen, wenn es dieses für verfassungswidrig halten würde. Ausländische Gerichte, wie eben das LG München, müssten dagegen ausländisches Recht berücksichtigen, aber nicht zwingend anwenden. Genau dieses Szenario ist heute eingetreten.
Daniel Busse
Auch die EU-Kommission hat jüngst reagiert. Mitte dieser Woche war bekannt geworden, dass Brüssel prüft, ob Österreich bei der Hypo-Sondergesetzgebung gegen EU-Recht verstoßen hat. Dabei sollte der nun in erster Runde beendete Prozess nach Aussage der Kommission jedoch bewusst außen vor bleiben. Die Heta kündigte bereits an, Berufung gegen das Urteil beim Oberlandesgericht München einzulegen.
Vertreter BayernLB
Freshfields Bruckhaus Deringer (München): Dr. Michael Rohls (Federführung), Dr. Thomas Kustor (Wien; beide Konfliktlösung), Dr. Benedikt Wolfers (Öffentliches Wirtschafts- und Europarecht; Berlin); Associates: Dr. Martin Eimer, Dr. Sabine Prossinger (Wien), Johanna Waldmann, Christian Sturm (alle Konfliktlösung), Dr. Burkhard Wollenschläger (Öffentliches Wirtschafts- und Europarecht; Berlin)
Vertreter Hypo Alpe Adria-Bank
Allen & Overy (Frankfurt): Dr. Daniel Busse (Federführung; Konfliktlösung), Dr. Helge Schäfer (Gesellschaftsrecht; Hamburg), Dr. Wolf Bussian (Konfliktlösung/Bankrecht); Associates: Jana Löwer, Mia Ramb, David Schmid, Anja Becker (alle Konfliktlösung),
Landgericht München I, 32. Zivilkammer
Dr. Gesa Lutz (Vorsitzende Richterin)
Hintergrund: Die beiden Parteien vertrauen seit Beginn des Streits auf die gleichen Kanzleien. Auf der Klägerseite positionierte sich mit Kustor einer der bekanntesten Wiener Prozessrechtler neben dem deutschen Partner Rohls. Zudem gehörte der bekannte Berliner Öffentlichrechtler Wolfers zum Team. Dieser berät die deutsche Kreditwirtschaft und den Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft im Zusammenhang mit der jüngsten EU-Untersuchung zum Hypo-Sondergesetz. (Marcus Jung)

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