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Freitag, 4. Dezember 2015

Bundessozialgericht EU-Ausländer haben Anspruch auf Sozialhilfe Zwar können EU-Ausländer seit einem EuGH-Urteil im September kein Hartz IV mehr beziehen, ihr Recht auf die Sicherung des Existenzminimums bleibt jedoch bestehen.

BundessozialgerichtEU-Ausländer haben Anspruch auf Sozialhilfe

Zwar können EU-Ausländer seit einem EuGH-Urteil im September kein Hartz IV mehr beziehen, ihr Recht auf die Sicherung des Existenzminimums bleibt jedoch bestehen.

© DPABundessozialgericht in Kassel
 
EU-Ausländer haben laut Bundessozialgericht Anspruch auf Sozialhilfe.
Zehntausende EU-Ausländer haben in Deutschland nach einem Gerichtsurteil Anspruch auf Sozialhilfe: Zwar gelte der bestehende Ausschluss von Hartz-IV-Leistungen weiter, spätestens nach sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland aber muss die Sozialhilfe einspringen, wie am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az: B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 59/13 R)
EU-Bürger, die nach Deutschland kommen, um Sozialleistungen zu erhalten oder erstmals eine Arbeit zu suchen, sind nach deutschem Recht generell vom Hartz-IV-Bezug ausgeschlossen. Diese Regelung ist seit Jahren umstritten. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg vom September ist sie aber mit EU-Recht vereinbar.
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Ein Recht auf das Existenzminimum

Nun entschied auch das BSG, dass der Ausschluss von Hartz-IV-Leistungen greift. Gleichzeitig verwiesen die Kasseler Richter aber auf die Rechtsprechung desBundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf Sicherung des Existenzminimums. Bei von Hartz IV ausgeschlossenen EU-Bürgern müssten daher die Sozialämter prüfen, ob Sozialhilfe als Ermessensleistung zu gewähren ist.
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Nach den Kasseler Urteilen kommt es dabei auf die Aufenthaltsgründe und die bisherige Dauer des Aufenthalts an. Spätestens nach sechs Aufenthaltsmonaten sei das Ermessen der Behörden „auf Null“ geschrumpft, so dass in der Regel Sozialhilfe an die betroffenen Ausländer zu zahlen ist, heißt es in dem Urteil.
Der Anspruch auf Sozialhilfe ergebe sich je nach Fall entweder aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Existenzminimum oder aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Europäischen Fürsorgeabkommens der Zeichnerstaaten des Europarats, befanden die Kasseler Richter.

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