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Freitag, 5. April 2013

Die neue Bankeninsolvenzverordnung-FINMA Ein wichtiges Element zur effektiven Sanierung und zum geordneten Marktaustritt von Banken // Im Unterschied zur Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital ist die FINMA bei der Anordnung eines Forderungsverzichts nicht verpflichtet, zuerst die rangtiefere Gläubiger vollständig zu „enteignen“



Reto Schiltknecht, 22. Oktober 2012

Die neue Bankeninsolvenzverordnung-FINMA
Ein wichtiges Element zur effektiven Sanierung 
und zum geordneten Marktaustritt von Banken



Nur wenn die Gläubiger voraussichtlich besser gestellt sind als im Konkurs, kann es zu einer Sanierung kommen. Im Sanierungsplan werden die Grundelemente der Sanierung wie die künftige
Kapitalstruktur und das Geschäftsmodell der Bank nach der Sanierung dargelegt. Die FINMA genehmigt den Sanierungsplan und macht ihn öffentlich bekannt. Eine Kapitalmehrheit der Gläubiger
kann den Sanierungsplan ablehnen. Bei systemrelevanten Instituten haben die Gläubiger keine 
Möglichkeit, den von der FINMA genehmigten Sanierungsplan abzulehnen. Sie haben allenfalls 
Anspruch auf einen Wertausgleich



Die jüngsten regulatorischen Entwicklungen in wichtigen Ländern wie den USA oder Grossbritannien
lassen den Schluss zu, dass es zu einem internationalen Standard werden könnte, die Gläubiger substanziell an einer Bankensanierung zu beteiligen. Die Kapitalsanierung schliesst zusätzliche (Restrukturierungs-)Massnahmen nicht aus, doch werden Kapitalmassnahmen künftig wohl bei jeder Banksanierung ein zentrales Element sein. Dies gilt besonders für die zwangsweise Anordnung der Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital. Dabei wird der Gläubiger zum Anteilseigner wird. Ebenso besteht die 
Möglichkeit, die Gläubiger an Verlusten zu beteiligen: Durch einen Beschluss der zuständigen Behörde haben sie auf einen Teil oder – im Extremfall – auf ihre gesamten Forderungen zu verzichten. Beide Massnahmen sind international unter dem Stichwort „bail-in“ bekannt.


Grundsätzlich unterliegen sämtliche Forderungen gegenüber Banken, mit wenigen, abschliessend
definierten Ausnahmen, dem Regime der zwangsweisen Wandlung von Fremd- in Eigenkapital oder
dem zwangsweise angeordneten Forderungsverzicht. Die in der BIV-FINMA definierten Massnahmen
können kombiniert werden. Im Unterschied zur Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital ist die FINMA 
bei der Anordnung eines Forderungsverzichts nicht verpflichtet, zuerst die rangtiefere Gläubiger vollständig zu „enteignen“, bevor sie die nächsthöhere Gläubigerkategorie am Verlust beteiligen kann. Die 
FINMA kann somit einen Verlust auf verschiedene Gläubigergruppen verteilen, was die Flexibilität 
entscheidend erhöht. In quantitativer Hinsicht dürfte bei vielen Schweizer Banken ausreichend „bailin“-Kapital zur Verfügung stehen. Es fragt sich jedoch, ob sich dieses in der „richtigen“ Rechtseinheit 
befindet und in der richtigen Form, z.B. als nachrangige Anleihe, zur Verfügung steht


http://www.finma.ch/d/regulierung/anhoerungen/Documents/fb-biv-finma-d.pdf

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