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Freitag, 5. April 2013

Spin-off ausländischer Unternehmen als steuerliche Bürde


Seite 5 - Ausgabe 04/2013 - www.dsw-info.de Die DSW ist Mitglied



Experten-Tipp von Ellen Ashauer-Moll
Leiterin des Kompetenzbereichs „Kapitalanlagen und Steuern“
bei der Beratungsgesellschaft Rödl & Partner

Spin-off ausländischer Unternehmen als
steuerliche Bürde

Kraft-Foods – Mondelez, Abbot – ABBVIE, mit diesen Namen verbindet
der Anleger seit einiger Zeit nicht nur seine Investments.
Vielmehr fragt er sich, warum die deutschen Banken diese sogenannten
Spin-Off-Maßnahmen der Kapitalertragssteuer unterwerfen,
wo doch eigentlich gar kein Gewinn entsteht. Der USLebensmittelkonzern
Kraft-Foods hatte sich in Mondelez
International, das künftig den Weltmarkt bedient,
und in die Kraft Foods Group aufgespalten,
die sich auf den US-Markt beschränkt. Erklären
lässt sich die steuerliche Behandlung wie folgt:
Jede Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft führt
zu einem steuerpflichtigen Ertrag, es sei denn, es
liegt eine Kapitalrückzahlung vor (BFH vom
20.10.2010, I R 117/08). Gesetzlich geregelt sind
bis dato nur die Fälle, in denen es zu einer steuerpflichtigen
Sachausschüttung kommt. Ist die
Höhe der Sachausschüttung bekannt – dies ist
wohl am ehesten bei inländischen Spin-Off der Fall – dann unterliegt
diese der Besteuerung. Ist der Ertrag dagegen nicht zu ermitteln
– dies ist wohl eher bei ausländischen Spin-Off der Fall –
wird er laut Gesetz mit 0 Euro angesetzt. Ob diese Regelung nun
auch in den Fällen Anwendung findet, in denen eine Kapitalrückzahlung
vorliegt, ist aktuell noch offen. Nicht außer Acht bleiben
darf die Frage, mit welchen Anschaffungskosten die „ausgeschütteten“
Aktien angesetzt werden. Erfolgt der Ansatz der Ausschüttung
über die Vereinfachungsregel mit 0 Euro, so sind auch die
Anschaffungskosten mit 0 Euro anzusetzen. Insoweit handelt es
sich um einen Steueraufschub, weil bei Verkauf der erhaltenen
Aktien die fehlenden Anschaffungskosten zu einer Besteuerung
des Gesamterlöses führen. Wird dagegen die Sachausschüttung
bewertet und unterliegt der Besteuerung, so sollen laut BMFSchreiben
vom 22.12.2009, Rz. 114, im Zeitpunkt der Depoteinbuchung
die erhaltenen Anteile zum niedrigsten Börsenkurs des
Vortages angeschafft sein. Dies führt zu einer gewissen Unschärfe,
da die Höhe der Sachausschüttung regelmäßig nicht dem Börsenkurs
bei Depoteinbuchung entsprechen dürfte. Es bleibt also
dem Anleger überlassen, sich im Rahmen seiner Steuererklärung
mit der Frage der Steuerbarkeit von Spin-Off-Maßnahmen
zu beschäftigen, solange der Gesetzgeber diese Situation nicht
gesetzlich klärt. Dem Vereinfachungsgedanken der Abgeltungsteuer
wird damit sicherlich nicht Genüge getan.

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