Gesamtzahl der Seitenaufrufe
Donnerstag, 4. April 2019
verwaltungsgericht in Leipzig hat dem Gerichtshof der Europäi schen Uni on (EuGH) Fragen zur Auslegung des Begriffs des gesetzli chen Zahlungsmittels im Uni onsrecht und zur Reichwei te der ausschließli chen Kompetenz der Uni on im Bereich der Währungspoli tik vorgelegt
verwaltungsgericht in Leipzig hat dem Gerichtshof der Europäi schen Uni on (EuGH) Fragen zur Auslegung
des Begriffs des gesetzli chen Zahlungsmittels im Uni onsrecht und zur Reichwei te der ausschließli chen Kompetenz der
Uni on im Bereich der Währungspoli tik vorgelegt.
Die Kläger der bei den Ausgangsverfahren sind als Wohnungsinhaber rundfunkbei tragspflichtig. Sie wenden sich gegen
die Festsetzung rückständi ger Rundfunkbeiträge durch den beklagten Hessi schen Rundfunk und begehren hilfswei se
die Feststellung, dass sie berechtigt sind, Rundfunkbei träge in bar zu zahlen. Der Beklagte hat die von den Klägern jeweils angebotene Barzahlung unter Verweis auf sei ne Bei tragssatzung abgelehnt. Darin ist geregelt, dass der Rundfunkbei trag nur durch Lastschrifteinzug, Einzelüberwei sung oder Dauerüberwei sung entrichtet werden kann. In den Vorinstanzen sind die Klagen erfolglos geblieben.
Die Entschei dung über die Revi sionen der Kläger setzt die Klärung der Frage voraus, ob die Festlegung der Euro-Banknoten als gesetzli ches Zahlungsmittel in Art. 128 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitswei se der Europäi schen Uni on -
AEUV - und wei teren Vorschriften des Uni onsrechts ein Verbot für öffentli che Stellen ei nes Mitgliedstaats enthält, die
Erfüllung ei ner hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht mit solchen Banknoten abzulehnen, oder das Uni onsrecht
Raum für Regelungen lässt, die für bestimmte hoheitlich auferlegte Geldleistungspflichten ei ne Zahlung mit EuroBanknoten ausschließen.
Wei ter soll der EuGH klären, ob die ausschließli che Zuständigkeit, die die Uni on im Bereich der Währungspoli tik für
die Mitgliedstaaten hat, deren Währung der Euro ist (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV), ei nem Rechtsakt ei nes dieser Mitgliedstaaten entgegensteht, der ei ne Verpflichtung öffentli cher Stellen des Mitgliedstaats zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten vorsieht. Ei nen solchen Annahmezwang regelt nach der - von den Vorinstanzen abwei chenden - Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die
Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG, wonach auf Euro lautende Banknoten das einzi ge unbeschränkte gesetzli che
Zahlungsmittel sind. Zur Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der Barzahlungsmöglichkeit in der Bei tragssatzung des Beklagten führt diese bundesrechtli che Regelung jedoch nur dann, wenn die ausschließli che Zuständigkeit der Uni on im
Bereich der Währungspoli tik den Mitgliedstaaten noch ei ne Gesetzgebungskompetenz für die Bestimmung von Rechtsfolgen der Quali fi zierung der Euro-Banknoten als gesetzli ches Zahlungsmittel lässt.
Bis zur Entschei dung des Gerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht die Revi si onsverfahren ausgesetzt.
Fuß no te:
Die Vorlagefragen lauten wie folgt:
1. Steht die ausschließli che Zuständigkeit, die die Uni on gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c
AEUV im Bereich der Währungspoli tik für diejeni gen Mitgliedstaaten hat, deren Währung der Euro
ist, ei nem Rechtsakt ei nes dieser Mitgliedstaaten entgegen, der ei ne Verpflichtung öffentli cher Stellen
des Mitgliedstaats zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten vorsieht?
2. Enthält der in Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV, Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung
des Europäi schen Systems der Zentralbanken und der Europäi schen Zentralbank sowie Art. 10 Satz 2
der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro festgelegte
Status der auf Euro lautenden Banknoten als gesetzli ches Zahlungsmittel ein Verbot für öffentli che
Stellen ei nes Mitgliedstaats, die Erfüllung ei ner hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht mit solchen Banknoten abzulehnen, oder lässt das Uni onsrecht Raum für Regelungen, die für bestimmte hoheitlich auferlegte Geldleistungspflichten ei ne Zahlung mit Euro-Banknoten ausschließen?
E
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen