in der Verwaltungsstreitsache
nn ./. Bundesrepublik Deutschland
ist die Klageschrift vom 22. Oktober 2012 betreffend Wirtschaftsverwaltungsrecht, am
23. Oktober 2012 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen und hat das oben angegebene
Aktenzeichen erhalten, das ich in allen Schreiben an das Gericht anzugeben bitte. Reichen
Sie Schreiben sowie Anlagen bitte (auch) künftig zweifach ein, da sonst Kopien auf Ihre Kosten
(0,50 €/Seite) hergestellt werden müssen. Von einer Übersendung vorab per Telefax bitte
ich abzusehen, soweit diese nicht der Fristwahrung dienen soll.
Der Streitwert für das Klageverfahren ist vorläufig auf 5.000,00 Euro festgesetzt worden. Die
nach diesem Wert zu berechnende Gerichtsgebühr wird von der Kosteneinziehungssteile der
Justiz (KEJ) angefordert.
Eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§ 6 VwGO) wird erwogen. Bitte
teilen Sie mit, ob Sie mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden sind
(§ 87a Abs. 3 VwGO).
Zu Ihrem Klageantrag gebe ich zu bedenken, dass Art. 17 GG jedermann das Recht gewährt,
sich schriftlich mit Bitten an die zuständigen Stellen zu wenden. Das umfasst den Anspruch
auf eine sachliche Verbescheidung, möglicherweise auch auf eine Begründung. Dem dürfte
das von Ihnen in Ablichtung eingereichte Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Technologie vom 22. Mai 2012 genügen.
Ihre Antwort darauf (Seite 2 zweiter Absatz) lässt aber annehmen, dass Sie die Bundesrepublik
Deutschland „auf Anrufung des internationalen Schiedsgerichts“ verklagen wollen.
Stellen Sie bitte klar, ob Ihr Begehren dahin zu verstehen ist.
Bejahendenfalls gebe ich weiter zu bedenken, dass die Zulässigkeit einer Klage die Möglichkeit
eines eigenen Rechts voraussetzt. Völkerrechtliche Verträge begründen solche Rechte
in der Regel nicht. Art. 11 des Vertrags vom 27. März 1961 gibt keinen Anhalt dafür, dass es
hier anders liegen soll. Zudem setzt er eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsstaaten
voraus, die hier offenbar nicht besteht, zumal da die Beklagte in weiterem Sinne
wohl auf die von Ihnen beanstandete Umschuldungsklausel hinwirkte.
Abschließend weise ich auf Art. 3 Abs. 2 Satz 4 des Vertrags vom 27. März 1961 hin.
Mit freundlichen Grüßen
Der Vorsitzende
Kiechle