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Montag, 1. April 2013

Nur noch bis Jahresende können Altverluste verrechnet werden!

Montag, 01. April 2013   

Die Uhr tickt schneller: Nur noch bis Jahresende können Altverluste verrechnet werden!


Lieber Geldanleger,
vor dem Hintergrund heutiger Verwerfungen in den Volkswirtschaften erscheint die jüngere Vergangenheit als vergleichsweise rosig.
Von der Eurokrise war kurz vor Einführung der Abgeltungsteuer noch nichts zu spüren.
An den Börsen ging es dennoch dramatisch zu. Immerhin war Lehman gerade in die Insolvenz gegangen. Die Finanzkrise schlug hohe Wellen. In zahlreichen Depots sah es Ende 2008 ziemlich düster aus. Der DAX hatte gut 40 Prozent an Wert verloren. Damit ging 2008 trotz eines versöhnlichen Jahresausklangs als das zweitschlechteste Jahr in die 20-jährige Geschichte des Leitindex ein.
Doch fallende Kurse sind ja nicht nur schlecht. Manchmal helfen sie sogar dabei, dem Finanzamt ein Schnippchen zu schlagen. Bereits im vergangenen Jahr hatten wir über die Möglichkeiten berichtet, mit Altverlusten aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer Steuern zu sparen. Ende des Jahres läuft die Frist dafür nun definitiv ab.
Grund genug, dieses besondere Steuersparmodell noch einmal zu beleuchten. Denn es gibt natürlich wieder einiges an Neuem, was es zu beachten gilt.
Am Ablaufdatum hat sich nichts geändert: Bis 31.12.2013 können die bis Ende 2008 angefallenen Verluste mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien oder Fondsbeteiligungen noch verrechnet werden. Danach wird es mit dem Verrechnen der alten Verluste schwierig. So schwierig, dass es sich für viele schon gar nicht mehr lohnt.
Ab 2014 lassen sich die Altverluste nämlich nur noch mit Gewinnen aus dem Verkauf vermieteter Immobilien verrechnen, und dieses auch nur dann, wenn die bei allen Immobilien geltende zehnjährige Spekulationsfrist nicht verstrichen ist.
Die andere verbliebene Möglichkeit, die Verluste zu „heben“, ist eine Verrechnung mit Gewinnen aus Verkäufen von sogenannten sonstigen Wirtschaftsgütern. Dazu zählen Gold oder Kunstgegenstände. Für sie gilt eine Spekulationsfrist von einem Jahr. Das Problem: Immobilien und Kunstwerke lassen sich nicht einfach so veräußern.
Gold schon eher – aber wer trennt sich angesichts des Dammbruchs, dass in der Europäischen Union Sparer wieder enteignet werden (der Anfang vom Ende der 100-prozentig garantierten europaweiten Einlagensicherung), gern von seinem Goldschatz?
Glücklicherweise ist die Gelegenheit gerade günstig, Verluste mit Gewinnen zu verrechnen: Der DAX wie auch viele andere Indizes – siehe u.a. Dow Jones und Nasdaq – stehen relativ gut da. Wer zu schlechten Börsenzeiten wie Anfang 2009 Aktien günstig eingekauft hat, dürfte derzeit mit vielen Papieren ordentlich im Plus sein.
Der Wert von deutschen Titeln wie Allianz oder auch Siemens beispielsweise hat sich seit 2009 quasi verdoppelt. Und Anleger, die VW-Aktien im Depot haben, konnten seit 2009 ihren Einsatz glatt verfünffachen. Da kann es sich schon lohnen Gewinne mitzunehmen und mithilfe der Miesen aus längst vergangenen Zeiten kaum oder gar keine Steuern zu zahlen.

First in, first out


Auf einige Besonderheiten sollten „Verrechner“ aber achten: Wer bei Einführung der Abgeltungssteuer kein Unterdepot eröffnet hat, um darauf entweder die bereits gekauften Aktien oder die neuen Papiere zu parken, sollte für sich eine Liste erstellen: Vor 2009 erworbene Aktien können jederzeit steuerfrei veräußert werden (Veräußerungsverluste aus diesen Papieren können steuerlich aber auch nicht mehr genutzt werden). Ab 2009 erworbene Papiere müssen bei Verkauf grundsätzlich versteuert werden.
Achtung: Wurden die Aktien des gleichen Unternehmens in mehreren Tranchen vor und nach dem 01. Januar 2009 gekauft, greift die „Fifo“-Regel – „First in, first out“. Das heißt: Der Fiskus geht davon aus, dass zuerst die Papiere verkauft werden, die zuerst im Depot waren.
Folgender Fall ist denkbar: Ein Anleger, der im Frühjahr 2008 Aktien zu 10.000 Euro gekauft hat und sie im Herbst des gleichen Jahres mit einem Verlust von 3.000 Euro wieder verkauft hat, kann diesen Verlust z.B. mit Gewinnen aus einem Aktienfonds verrechnen, in den er im Jahr 2009 ebenfalls 10.000 Euro investiert hat. Wichtig ist die Höhe der Altverluste im Blick zu haben: Wer nur 3.000 Euro festgestellten Verlust hat, muss nicht unbedingt Gewinne von 10.000 Euro und mehr realisieren.
Inhaber von Optionsscheinen sollten ebenfalls aufpassen: Je wahrscheinlicher es ist, dass die Scheine in nächster Zeit wertlos verfallen, desto eher sollten sie die Papiere auch verkaufen. Denn nur, wenn die Scheine verkauft werden, handelt es sich überhaupt um ein privates Veräußerungsgeschäft. Folge: Nur dann lassen sich die Verluste steuerlich berücksichtigen. Verfallene Optionen bringen nichts.
Bei ab 2009 angeschafften Papieren, deren Kurse etwa bei den Anschaffungskosten liegen, lohnt es sich außerdem zu prüfen, ob die Dividenden den Einstandspreis gemindert haben. Dies ist nur der Fall, wenn sie aus dem steuerlichen Einlagekonto gezahlt wurden, wie z.B. bei der Deutschen Telekom oder der Deutschen Post.
Für die Verlustverrechnung bietet sich nur ein Steuerjahr an, in dem die Wertpapiergewinne nach der Verrechnung mit etwaigen neuen Verlusten den Sparerfreibetrag übersteigen. Das Problem: Wer kann heute schon sagen, ob und wann das Depot Überschüsse abliefert?
Da muss ggf. ein kleiner Trick her: Gewinne müssen „erzeugt“ werden. Natürlich legal, in dem jetzt in bestimmte Aktienwerte, Anleihen oder Fonds eingestiegen wird, die spätestens in zwei Jahren anrechenbare Kursgewinne abwerfen. Eine attraktive Variante, bei der sich ein eventueller Gewinn zumindest zeitlich festlegen lässt, sind Zerobonds.
Bei dieser Art der Anleihe kann der Anleger am Ende der Laufzeit die aufsummierten Zinsen auf einen Schlag kassieren. Steuerlich gelten diese als Veräußerungsgewinne aus einer Kapitalanlage. Der Anleger kassiert am Ende der Laufzeit die bis dahin angesammelten Zinsen in einer Summe. Ähnlich den Zerobonds, können auch bei abgezinsten Sparbriefen die aufgelaufenen Zinsen bei Auszahlung dem Kaufpreis hinzugerechnet werden.
Sogar die Zahlung von Dividenden kann für die steuerliche Verrechnung genutzt werden – wenn diese nicht aus Gewinnen, sondern aus Kapitalrücklagen ausgeschüttet werden. Diese werden von der depotführenden Bank nämlich als Kursgewinne ausgewiesen, indem der Einstandspreis um die Ausschüttung nach unten korrigiert wird. Den Gewinn aus dem höheren Verkaufspreis der Aktie (mit einberechneter Dividende) kann der Anleger gegen die Altverluste verrechnen. Folge: Die Dividende bleibt im Nachhinein steuerfrei.


Das Wichtigste in Kürze:


Checken Sie Ihr Depot. „Sitzen“ Sie noch auf Altverlusten aus der Zeit bis Ende 2008, sollten Sie jetzt handeln und nicht bis kurz vor Ende der Frist im Dezember warten. Eine Beratung beim Steuerberater ist hier sinnvoll (Tipp: Honorare eines Steuerberaters in Bezug auf den Kauf oder Verkauf von Kapitalanlagen sind zwar nicht abzugsfähig, können aber als Sonderausgaben berücksichtigt werden).
Aktien, die sich schon vor dem 31.12.2008 im Depot befanden, sind nicht betroffen. Diese fallen noch unter die alte Regelung vor der Einführung der Abgeltungssteuer und können, da Sie sie schon länger als ein Jahr im Depot haben, jederzeit steuerfrei verkauft werden.
Wer direkt nach dem Verkauf dieselben Titel wieder erwerben will, sollte damit mindestens sieben Tage warten. Nach dieser Frist wird der Fiskus keinen Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten mehr unterstellen.
Hat man als Kapitalanleger seine Anlagen bei einer einzigen Bank deponiert, kümmert sich diese i.d.R. um die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten. Überschreitet ein Bankkunde beispielsweise seinen Freistellungsauftrag zur Mitte des Jahres, führt die Bank automatisch die Abgeltungssteuer an das Finanzamt ab.
Werden im selben Jahr Verluste bei dieser Bank verbucht, ist die Bank verpflichtet, zu viel gezahlte Steuern vom Finanzamt zurückzufordern. Anders liegt der Fall jedoch, wenn Papiere bei unterschiedlichen Instituten im Depot gehalten werden. In diesem Fall muss sich der Anleger selber darum kümmern, wenn Verluste mit Gewinnen verrechnet werden sollen.
Ihr
Armin Brack
Chefredakteur Geldanlage-Report

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