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Freitag, 31. März 2017

Mark posted a lucid analysis of Ukraine's loss to Russia in London yesterday (full 107-pp opinion here). The case will surely be appealed, and will drag on for a while, alongside the many other legal, political and military disputes between Russia and Ukraine. It will settle, if ever, as part of a grand-ish bargain between the two countries. For now, neither has any reason to fold, so I am not holding my breath for quick resolution.

Ukraine's Loss: A Skid, Not a Crash

posted by Anna Gelpern
Mark posted a lucid analysis of Ukraine's loss to Russia in London yesterday (full 107-pp opinion here). The case will surely be appealed, and will drag on for a while, alongside the many other legal, political and military disputes between Russia and Ukraine. It will settle, if ever, as part of a grand-ish bargain between the two countries. For now, neither has any reason to fold, so I am not holding my breath for quick resolution.
While we wait, I wanted to think about what this ruling might mean for sovereign debt workouts, and for Ukraine's recently-restructured bonds.
First, consider the implications for a distressed sovereign who owes money to other governments (or monetary authorities) in the form of tradable market instruments. In the words of Mr. Justice Blair, the $3 billion notes in Russia's hands "constitute a simple, English law-governed, debt agreement and should be treated as such." If ever a borrower had an argument that these market instruments are more in the nature of a political power play on top of a land grab, Ukraine would be it. Bondholder invasions are not exactly common these days and, it seems, would not be enough to let a sovereign borrower off the hook anyway. We must now assume that as far as the courts are concerned, bonds in the hands of a government stand on par with bonds in the hands of private creditors.  I am watching for subtle policy adaptation from the Paris Club and friends.
Second, the holders of Ukraine's restructured bonds might have some decisions to make--though not anytime soon, I think. Under the terms of these bonds, Ukraine promised not to settle with holdouts, no way, no how. Its "Most Favoured Creditor" (MFC) clause has no sunset and no wiggle room to carve out litigation settlement -- in contrast to Argentina's "Rights Upon Future Offers" (RUFO) clause of blessed memory. On the other hand, bondholders would seem to be able to waive the MFC clause with a vote of 50% of a quorate meeting, where the quorum is 50%, dropping to 33 1/3% at a postponed meeting. A single vote can bind multiple series of bonds issued under the same trust deed. So--I am neither holding my breath for a settlement, nor worrying about MFC quite yet.
Finally, I suspect that those hoping for another pari passu saga should not hold their breath either. On the one hand, Russia has shown itself perfectly capable of throwing everything and the kitchen sink at this dispute. Trying to block payments to restructured bondholders in London while demanding to be paid in full under a pari passu theory would be in line with the kitchen sink strategy. On the other hand, the pari passu clause in the defaulted $3 billion issue is a mix of Argentina ("payment obligations ... shall rank") and escape hatch, since it does not apply to "obligations ... preferred by mandatory provisions of applicable law." I believe that Ukraine might have passed just such a law preferring payments on its new bonds (at the behest of certain law students in North Carolina?), and if it did not, it could do it now to insulate itself from a pari passu attack. This strategy has not been tested in courts, which could find it too cute, but that too buys time. Finally, even if English courts were to agree with U.S. federal courts' reading of the contract language (pre-nevermind detour), it is hard to see Russia getting a ratable payment injunction. Creditors must wash their hands before reaching for other creditors' money.

3 Kanzleien besorgen für mich Nichtigkeits- und Zahlungsklagen aus den jeweils 50.000er Stücken der Wandelanleihe der Carpevigo Holding AG

3 Kanzleien besorgenfgem für mich Nichtigkeits- und Zahlungsklagen aus den jeweils 50.000er Stücken der Wandelanleihe der Carpevigo Holding AG

Da hier in den ALB (Privatplatzierung minim 50.000 EUR handelbar) keine Ermächtigungsklausel enthalten ist hat Neureuther wiederum in schwerer Betrugsabsicht Clearstraem Banking in einem Dreiecksbetrug getäusch zu u.a. meinem Nachteil.

Die Strafanzeige wird gefertigt und an München II gesandt.....

So wie ich Chaos-Neureuther einschätze ist er zu solchen Handlungen aus eigenem Antrieb nicht in der Lage....

Die Rolle der gem. Vertreter (hier Gonzenbach) und rechtlichen Berater wird geprüft werden müssen wg eventueller Beihilfe....

ich lasse mir diese strafrechtlich relevanten Misshandlungen nicht gefallen.....

Aus diesem Stück wird u.a. wg Nichtigkeit geklagt.....u.a. vs Gonzenbach


Donnerstag, 30. März 2017


aus einem anderen Verfahren ein paar Gedanken zur Nichtigkeit von GV-Beschlüssen....

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Insolvenzverfahren Future Business KGaA: Mandatswerbung auf Kosten geschädigter Anleihegläubiger

Die geschädigten Anleihegläubiger der Future Business KGaA wurden kürzlich von einem Rundschreiben einer Anwaltskanzlei, datiert auf den 20. Januar 2017, erneut alarmiert. Die Kanzlei warb in ihrem Brief, der direkt an die Anleihegläubiger der insolventen Future Business KGaA geschickt wurde, um Mandate für die Einreichung von Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsfeststellungsklagen gegen die Bestellung der gemeinsamen Vertreter.
Die werbende Kanzlei meint, dass im Fall FuBus die gemeinsamen Vertreter nicht hätten bestellt werden dürfen.

Derartige Klagen sind nicht nur überflüssig - die in dem Werbeschreiben getroffenen Aussagen sind auch noch falsch.

Die Versammlung der Anleihegläubiger hatte, neben weiteren Kollegen, mich selbst durch Beschluss zur gemeinsamen Vertreterin bestellt. Diese Beschlüsse wurden z.T. angefochten. Ein erstes Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (AZ: 13 U 223/15, 9.12.2015) kam zu dem Schluss, dass die Bestellung des gemeinsamen Vertreters einer einzelnen Serie von Orderschuldverschreibungen aufgrund eines Formfehlers bei der Einberufung der Gläubigerversammlung durch das Amtsgericht Dresden unwirksam sei. Außerdem sei es möglich, Beschlussfehler unbefristet als Nichtigkeitsgründe geltend zu machen.
Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig, da das OLG Dresden die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache selbst zugelassen hat. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 2017 über die Revision entscheiden.
Sollte der BGH zu dem Ergebnis kommen, dass die Bestellung des gemeinsamen Vertreters der streitgegenständlichen Serie unwirksam ist, so werden sich ohnehin alle gemeinsamen Vertreter hieran halten, auch wenn nicht spezifisch gegen meine Bestellung geklagt wurde.
Unabhängig davon wäre eine Nichtigkeitsfeststellungsklage schlichtweg überflüssig: Da die Beschlüsse in diesem Fall ohnehin nichtig wären, könnten sich die Anleihegläubiger jederzeit auf diese Nichtigkeit berufen, und zwar ohne dafür extra Klage erheben zu müssen! Und es besteht insbesondere keinerlei Zeitdruck (Klageeinreichung nur bis „Ende des Jahres“, ansonsten drohe Verjährung), wie es das Werbeschreiben der Kanzlei völlig grundlos suggeriert. Das Recht, sich auf Nichtigkeit zu berufen, kann gar nicht verjähren, denn es ist kein Anspruch.
Weil man lediglich die höchstrichterliche Entscheidung des BGHs abzuwarten braucht, ist eine Nichtigkeitsfeststellungsklage also weder erforderlich noch wirtschaftlich sinnvoll. Anleihegläubigern entstehen keine Rechtsnachteile, wenn sie nicht klagen.

Ganz offensichtlich dient das Schreiben des Kollegen allein dem Ziel, Mandate zu generieren.

Wir empfehlen Ihnen daher ausdrücklich, keine Nichtigkeitsklage zu erheben. Sie haben schon genug Geld verloren. Sie sollten nicht auch noch gutes Geld dem schlechten hinterherwerfen.
Rechtsanwältin Dr. Susanne Schmidt-MorsbachSchirp Neusel & Partner Rechtsanwälte mbB
Leipziger Platz 9
10117 Berlin
Tel: 030-327 617 0
Fax: 030-327 617 17
schmidt-morsbach@ssma.de

CARPEVIGO: GESETZWIDRIGE BESCHLÜSSE WERDEN ZUR TAGESORDNUNG

CARPEVIGO: GESETZWIDRIGE BESCHLÜSSE WERDEN ZUR TAGESORDNUNG

Am 11. Mai fanden Gläubigerversammlungen der Wandelanleihe II und des Energy Bond I der Carpevigo Holding AG sowie der Unternehmensanleihe SOLAR I der Carpevigo AG statt. In einer Pressemitteilung vermeldete die Carpevigo nun, dass sowohl die Gläubiger der Wandelanleihe II als auch die Gläubiger des Energy Bond I die Verlängerung ihrer Anleihen um 5 Jahre sowie eine Zinsanpassung ab dem 1.7.2016 beschlossen hätten.

Anfechtungsklagen angekündigt

Sie weist im Übrigen darauf hin, dass Gläubiger der Unternehmensanleihe Anfechtungsklagen angekündigt hätten und darum bei dieser Versammlung keine Beschlüsse gefasst worden seien. Man werde nunmehr eine zweite Versammlung für die Gläubiger dieser Anleihe einberufen.
Wenn man wissen möchte, warum die Beschlüsse anfechtbar (oder sogar nichtig) sein könnten, muss man sich nur die Einladungen der Carpevigo zu den Gläubigerversammlungen ansehen: Es werden die einzelnen Anleihegläubiger zwar geladen, ihr Stimmrecht jedoch sollen sie nicht selbst ausüben dürfen. Hierfür seien die gemeinsamen Vertreter im Amt: der Liechtensteiner Fondsmanager Daniel Gonzenbach sowie der Münchner Rechtsanwalt Dr. Franz Wagner. Auf den Gläubigerversammlungen 2013 gewählt seien sie nunmehr „allein zur Geltendmachung der Rechte der Anleihegläubiger berechtigt“ und dies soll auch das Stimmrecht umfassen.
Das ist absurd! Um beschlussfähig zu sein, sollen die einzelnen Gläubiger in die bayrische Provinz reisen. Bei der Abstimmung sind sie dann aber dazu verdammt, als stille Zuschauer der Show beizuwohnen? Oder noch schlimmer: Möglicherweise vertritt die Emittentin sogar die Auffassung, die Anleihen würden zu 100 Prozent auf der Versammlung vertreten sein, allein weil der gemeinsame Vertreter anwesend ist. Konsequenz wäre, dass die Gläubigerversammlung das Quorum zu 100 Prozent erfüllt, selbst wenn nicht ein einziger Gläubiger anwesend ist. Dies ist rechtlich nicht haltbar.
Entweder sind die gemeinsamen Vertreter bereits aufgrund der Beschlüsse aus dem Jahre 2013 dazu ermächtigt, den Änderungen der Anleihebedingungen zuzustimmen – dann bedarf es keiner Gläubigerversammlung – oder sie sind es nicht. Dann ist eine Gläubigerversammlung erforderlich, aber auf dieser müssten dann auch die Gläubiger selbst stimmberechtigt sein. Eine Gläubigerversammlung, auf der die Gläubiger ihr Stimmrecht nicht wahrnehmen können oder nicht einmal anwesend sein müssen, ist keine Gläubigerversammlung!

Carpevigo Wandelanleihe II: Wahl eines gemeinsamen Vertreters in den Anleihebedingungen nicht vorgesehen

Es ist zudem nicht das erste Mal, dass bei Carpevigo gegen das Schuldverschreibungsgesetz verstoßen wird. Schon die Bestellung des gemeinsamen Vertreters für die Gläubiger der Wandelanleihe II im Jahre 2013 ist wohl unrechtmäßig erfolgt. § 5 des Schuldverschreibungsgesetzes regelt, dass ein gemeinsamer Vertreter  durch Mehrheitsbeschluss gewählt werden kann, aber nur wenn dies in den Anleihebedingungen des Emittenten festgelegt wurde. Im konkreten Fall der Carpevigo Wandelanleihe II ist es nun so, dass die Anleihebedingungen eine derartige Möglichkeit nicht erwähnen. Es ist auch nicht vorgesehen, die Anleihebedingungen überhaupt zu ändern, also Laufzeit, Zins etc. Ein Mehrheitsbeschluss wäre folglich nicht ausreichend gewesen. Vielmehr können Anleihebedingungen in dem Fall nur geändert und ein gemeinsamer Vertreter nur gewählt werden, wenn alle Anleihegläubiger und die Emittentin damit einverstanden sind. Das setzt voraus, dass alle Anleihen auf der Versammlung vertreten sind, das Quorum also zu 100 Prozent erfüllt ist, und dann alle dem Beschluss zustimmen. Das hat die Emittentin 2013 aber nicht erkannt oder nicht erkennen wollen. Sie ging in ihrer Einladung zur damaligen Gläubigerversammlung davon aus, dass nur 50 Prozent der Anleihen vertreten sein müssten. Nun ist es theoretisch zwar denkbar, dass trotzdem 100 Prozent der Anleihen vertreten waren und dem Beschluss zugestimmt haben, wahrscheinlich ist es jedoch nicht. Man kann daher überlegen, ob der Beschluss von 2013, Daniel Gonzenbach als gemeinsamen Vertreter zu wählen, mangels der erforderlichen Zustimmung von 100 Prozent vielleicht sogar nichtig war. Dann wäre Herr Gonzenbach überhaupt nicht legitimiert. Nichtige Beschlüsse leiden an einem so schwerwiegenden Mangel, dass sie unter keinen Umständen Wirksamkeit entfalten sollten. Wenn nicht nichtig, dann wäre der Beschluss jedenfalls anfechtbar gewesen. Das heißt, er wäre zwar unter Verstoß gegen geltendes Recht zustande gekommen, er wäre allerdings trotzdem wirksam, weil kein Gläubiger erfolgreich eine Anfechtungsklage erhoben hat.

Fazit

Vielleicht steckt hinter den Verstößen gegen das Schuldverschreibungsgesetz gar keine böse Absicht der Verantwortlichen der Carpevigo, dann sind sie aber sehr schlecht beraten worden. Und auch Herr Gonzenbach und Rechtsanwalt Dr. Wagner als gemeinsame Vertreter sollten das SchVG kennen. Hier werden Kernrechte der Anleihegläubiger ausgehebelt und das darf ein gemeinsamer Vertreter nicht unterstützen!
Sehr viel spricht dafür, dass jedenfalls die nunmehr am 11. Mai 2016 gefassten Beschlüsse anfechtbar sind und u.U. sogar nichtig.

Clickzahlen steigen....



WO 2013.....

Lautmaler schrieb am 23.07.13 14:40:24 Beitrag Nr. 33 ( 45.097.635 ) Zitat von Goldfinger123 Hat einer mal ein paar Infos!!! Rolf hat folgendes in seinem Blog geschrieben: Am 18. Juli 2013 fanden in Holzkirchen Gläubigerversammlungen der Carpevigo Holding AG und der Carpevigo AG statt. Dabei wurden folgende Beschlüsse gefasst: 8,25% Carpevigo AG Anleihe DE000A0N3X28 / WKN A0N3X2 · Prolongation bis zum 10. Juli 2016 · Zins-Neufestsetzung mit 2,0% (2014), 2,5% (2015) und 3,0% (2016) · zzgl. Besserungsschein 4,5% Wandelanleihe Carpevigo Holding, DE000A1MA458 / WKN A1MA45 · Prolongation bis zum 31. Dezember 2016 · Zins-Neufestsetzung mit 2,0% (2014), 2,5% (2015) und 3,0% (2016) · zzgl. Besserungsschein Carpevigo 7,25% Energy Bond I, DE000A1PGWY5 / WKN A1PGWY Für diese Anleihe wurde das Abstimmungsquorum (50% der ausstehenden Anleihe) nicht erreicht. Beschlüsse analog den beiden Anleihen (identische Zins- und Fälligkeitskonditionen) sollen demnächst nachgeholt werden. Die 8,25% Carpevigo AG Anleihe DE000A0N3X28 / WKN A0N3X2 war seit dem 5. Juli 2013 vom Handel ausgesetzt. Sie ist noch nicht wieder zum Börsenhandel zugelassen. Zum Gläubigervertreter der 8,25% Carpevigo AG Anleihe DE000A0N3X28 / WKN A0N3X2 RA Dr. Wagner, München gewählt. Gläubigervertreter des 4,5% Wandelanleihe Carpevigo Holding, DE000A1MA458 / WKN A1MA45 ist Herr Daniel Gonzenbach, High Value Partners, Balzers, Liechtenstein. In einer Sanierung außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens haben Anleiheinhaber verstärkte Beteiligungsmöglichkeiten. Die gewählten Gläubigervertreter sind nicht befugt, auf Rechte von Anleiheinhabern zu verzichten. Eine künftige Sanierung wird deshalb von der Zustimmung der jeweiligen Anleihegläubiger abhängen. http://rolfscarpevigoblog.blogspot.ch/2013/07/langsam-kommt-licht-in-den-dschungel.html Damit steht es wohl 2: 0 für Carpevigo ... Ob die Ergebnisse vollkommen sauber zustandegekommen sind,darf natürlich bezweifelt werden ... (Ich glaube da eher an dopingfreie Tour-Siege von Lance Armstrong und Jan Ullrich...siehe auch die Kritikpunkte in Rolfs Blog) ZitatAntwort0 3 0 Bewertung: Member0815 schrieb am 16.08.13 14:15:25 Beitrag Nr. 34 ( 45.265.627 ) Mal an die Leute hier die sich auskennen. Mein Mezaniendarlehen ist mit Verlängerungsoption Ende Februar diesen Jahres ausgelaufen und bisher keine Rückzahlung erhalten. Ist es möglich mit der gesetzlichen Kündigungsoption aus dem Vertrag herraus zu kommen? Ich habe kein Interesse an dem Schuldenmoratorium was ich per Post bekommen habe bis 30.6.2016 auf mein Geld zu warten falls es überhaupt bis dahin noch die Firma geben wird. ZitatAntwort0 0 0 Bewertung: Merrill schrieb am 09.10.14 11:22:44 Beitrag Nr. 35 ( 47.983.168 ) "Aufgrund drohender Insolvenz hatte der börsennotierte Solarprojektierer Carpevigo Holding AG im September letzten Jahres die Auszahlung von Anleihezinsen aussetzen müssen. (...) "Die Gläubiger von drei Anleihen der Gesellschaft im Gesamtwert von 43,5 Millionen Euro hatten (...) einen dreiährigen Moratorium zugestimmt, das zum einen eine Zinssenkung vorsieht." Die reduzierten Zinsen wurden jetzt ausgezahlt. www.ecoreporter.de/artikel/lebenszeichen-des-kriselnden-sola… ZitatAntwort0 9 0 Bewertung: Goldfinger123 schrie

Carpevigo AG /Druck machen! | wallstreet-online.de - Vollständige Diskussion unter:
http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1183553-31-40/carpevigo-ag-druck-machen

ein Tummelplatz von Rechtsanmassungen und rechtswidrigkeiten...

Die Gläubigerversammlungen der Anleiheinhaber der Carpevigo-Gruppe haben eine Verlängerung der Anleihelaufzeiten und eine Reduzuierung der Zinsen beschlossen.
Carpevigo Ag - Beschlüsse der Gläubigerversammlung
SdK fordert Anleiheinhaber der Carpevigo Gruppe zur Interessenbündelung auf
Mit der auf die Projektierung und den Betrieb von Solarkraftwerken spezialisierten Carpevigo Unternehmensgruppe ist erneut ein Unternehmen aus dem Bereich der erneuerbaren Energien in wirtschaftliche Schieflage geraten. Nun sollen die Anleiheinhaber zur finanziellen Sanierung herangezogen werden und so die Insolvenz vermieden werden.
Um dieses Ziel zu erreichen, wurde am 26. Juni 2013 vom Unternehmen mitgeteilt, dass zunächst weitere Zinszahlungen auf die ausstehenden Anleihen ausgesetzt werden. Am 18. Juli 2013 fanden dann in Holzkirchen Gläubigerversammlungen der Anleiheinhaber der Carpevigo Holding AG und der Carpevigo AG statt. Dabei wurden für die nachstehenden Anleihen folgende Beschlüsse gefasst:
 a. 8,25% Carpevigo AG Anleihe (WKN A0N3X2):
 - Prolongation bis zum 10. Juli 2016
- Zins-Neufestsetzung mit 2,0% (2014), 2,5% (2015) und 3,0% (2016)
- zzgl. Besserungsschein
b. 4,5% Wandelanleihe Carpevigo Holding (WKN A1MA45)
- Prolongation bis zum 31. Dezember 2016
- Zins-Neufestsetzung mit 2,0% (2014), 2,5% (2015) und 3,0% (2016)
- zzgl. Besserungsschein
c. Carpevigo 7,25% Energy Bond I (WKN A1PGWY)
Für diese Anleihe wurde das Abstimmungsquorum (50% der ausstehenden
Anleihe) nicht erreicht. Beschlüsse analog den beiden anderen Anleihen (identische Zins- und Fälligkeitskonditionen) sollen jedoch demnächst nachgeholt werden.
Ferner haben die Anleihegläubiger der 8,25% Carpevigo AG Anleihe (WKN
A0N3X2) Herrn Rechtsanwalt Dr. Franz Wagner, München, zu ihrem gemeinsamen Vertreter gewählt. Zum gemeinsamen Vertreter der 4,5% Wandelanleihe Carpevigo Holding (WKN A1MA45) ist Herr Daniel Gonzenbach, Balzers, Liechtenstein, gewählt worden.
Die Aufgabe der gemeinsamen Vertreter ist es, eine Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu prüfen. Die gewählten gemeinsamen Vertreter sind nicht befugt, auf Rechte von Anleiheinhabern (zum Beispiel auf Zins- oder Tilgungszahlungen) zu verzichten. Eine künftige Sanierung wird deshalb von der Zustimmung der jeweiligen Anleihegläubiger auf einer dafür einzuberufenden Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber abhängen.
Daher empfiehlt es sich, dass sämtliche Anleihegläubiger ihre Rechtsposition in dem Verfahren aktiv vertreten und sich an künftigen Abstimmungen beteiligen. Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. bietet betroffenen Anleiheinhaber an, diese über einen kostenlosen Newsletter über den Stand der Sanierung zu informieren und gegebenenfalls auf zukünftigen Gläubigerversammlungen zu vertreten. Eine Registrierung für den kostenlosen Newsletter kann unter http://sdk.org/carpevigo.php vorgenommen werden.
München, den 31. Juli 2013
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Quelle: www.sdk.org
Pressekontakt: Daniel Bauer, bauer@sdk.org, Tel.: 089 - 20 20 846 0
RA Dr. Franz Wagner, Finck Althaus Sigl Partner, Tel. 089-652001, wagner@finck-partner.de