Montag, 29. Januar 2018
Rn 4 BGH XI ZR 47/14
Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung der am 13. November 2005 fällig gewordenen Zinsen aus den von ihm gehaltenen fünf Inhaber-Schuldverschreibungen in Höhe von insgesamt 3.003,84 € (= 5.875 DM) gegen Aushändigung der Zinsscheine Nummer zu den von der Beklagten ausgegebenen 11¾% Deutsche Mark-Inhaberschuldverschreibungen mit der Wertpapierkennnummer …10, Stückenummer …01, …91 , …32, …33 und …34, und Schadensersatz in Höhe von mindestens 300 € als im Zusammenhang mit dem Zinsausfall entstandenen Wiederanlageschaden nebst Rechtshängigkeitszinsen; ferner hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm aus
der Zahlungsverweigerung entstanden sei oder noch entstehen werde. Die Beklagte beruft sich im Hinblick auf das von ihr erklärte Zahlungsmoratorium und die mit anderen Gläubigern geschlossenen Umstrukturierungsvereinbarungen auf ein völkerrechtliches Leistungsverweigerungsrecht gegenüber sogenannten Holdout-Gläubigern. Das Amtsgericht hat der Klage mit Ausnahme des Feststellungsantrags und im Hauptantrag im Wege der Zug-um-Zug-Leistung stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur Zahlung nicht Zug um Zug, sondern gegen Aushändigung der Zinsscheine zu erfolgen hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.
der Zahlungsverweigerung entstanden sei oder noch entstehen werde. Die Beklagte beruft sich im Hinblick auf das von ihr erklärte Zahlungsmoratorium und die mit anderen Gläubigern geschlossenen Umstrukturierungsvereinbarungen auf ein völkerrechtliches Leistungsverweigerungsrecht gegenüber sogenannten Holdout-Gläubigern. Das Amtsgericht hat der Klage mit Ausnahme des Feststellungsantrags und im Hauptantrag im Wege der Zug-um-Zug-Leistung stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur Zahlung nicht Zug um Zug, sondern gegen Aushändigung der Zinsscheine zu erfolgen hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.
Carpevigo ins Stammbuch geschrieben: Verzugsschaden und Wiederanlageschaden....BGH XI ZR 47/14
ehr geehrter Herr Koch, ich beziehe mich auf unser gerade geführtes
Telefongespräch und sende Ihnen anliegend das Urteil des BGH zum
Zinseszinsanspruch. Außerdem erhalten Sie das zugehörige Urteil des LG,
denn ohne dieses Urteil ist das Urteil des BGH zum Zinseszins nicht zu
verstehen. Erforderlich ist auch noch das Urteil des AG, das ich aber
leider nicht gespeichert habe, so daß ich Ihnen das nicht schicken kann.
Bekommen Sie aber ohne Schwierigkeiten vom AG in Frankfurt.
Sie lagen also mit Ihren Versuchen 2006 gar nicht so falsch, es geht nur
nicht einfach mit dem Hinweis auf Verzugszinsen, sondern es muß ein
konkreter Schaden nachgewiesen werden, wie das OLG dann 2008 entschieden hat und dieser sich ergebende Schaden muß dem Schuldner vorher angezeigt
werden, es muß also ein entsprechender Brief an Argentinien geschickt
werden.
Mit freundlichen Grüßen
Telefongespräch und sende Ihnen anliegend das Urteil des BGH zum
Zinseszinsanspruch. Außerdem erhalten Sie das zugehörige Urteil des LG,
denn ohne dieses Urteil ist das Urteil des BGH zum Zinseszins nicht zu
verstehen. Erforderlich ist auch noch das Urteil des AG, das ich aber
leider nicht gespeichert habe, so daß ich Ihnen das nicht schicken kann.
Bekommen Sie aber ohne Schwierigkeiten vom AG in Frankfurt.
Sie lagen also mit Ihren Versuchen 2006 gar nicht so falsch, es geht nur
nicht einfach mit dem Hinweis auf Verzugszinsen, sondern es muß ein
konkreter Schaden nachgewiesen werden, wie das OLG dann 2008 entschieden hat und dieser sich ergebende Schaden muß dem Schuldner vorher angezeigt
werden, es muß also ein entsprechender Brief an Argentinien geschickt
werden.
Mit freundlichen Grüßen