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Dienstag, 30. Januar 2018

Verzugsschaden BGH XI ZR 47/14 !!!!!!!


Montag, 29. Januar 2018

Verzugsschaden BGH XI ZR 47/14 !!!!!!!


Rn 4 BGH XI ZR 47/14

Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung der am 13. November 2005 fällig gewordenen Zinsen aus den von ihm gehaltenen fünf Inhaber-Schuldverschreibungen in Höhe von insgesamt 3.003,84 € (= 5.875 DM) gegen Aushändigung der Zinsscheine Nummer zu den von der Beklagten ausgegebenen 11¾% Deutsche Mark-Inhaberschuldverschreibungen mit der Wertpapierkennnummer …10, Stückenummer …01, …91 , …32, …33 und …34, und Schadensersatz in Höhe von mindestens 300 € als im Zusammenhang mit dem Zinsausfall entstandenen Wiederanlageschaden nebst Rechtshängigkeitszinsen; ferner hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm aus
 der Zahlungsverweigerung entstanden sei oder noch entstehen werde. Die Beklagte beruft sich im Hinblick auf das von ihr erklärte Zahlungsmoratorium und die mit anderen Gläubigern geschlossenen Umstrukturierungsvereinbarungen auf ein völkerrechtliches Leistungsverweigerungsrecht gegenüber sogenannten Holdout-Gläubigern. Das Amtsgericht hat der Klage mit Ausnahme des Feststellungsantrags und im Hauptantrag im Wege der Zug-um-Zug-Leistung stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur Zahlung nicht Zug um Zug, sondern gegen Aushändigung der Zinsscheine zu erfolgen hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

den rechtswidrigen, teilweise sogar betrügerischen Kostenfestsetzungsanträgen wird paroli geboten


Wie will Carpevigo von dieser Forderungen runterspringen....



Wiederanlageschaden


Carpevigo ins Stammbuch geschrieben: Verzugsschaden und Wiederanlageschaden....BGH XI ZR 47/14

ehr geehrter Herr Koch, ich beziehe mich auf unser gerade geführtes 
Telefongespräch und sende Ihnen anliegend das Urteil des BGH zum 
Zinseszinsanspruch. Außerdem erhalten Sie das zugehörige Urteil des LG, 
denn ohne dieses Urteil ist das Urteil des BGH zum Zinseszins nicht zu 
verstehen. Erforderlich ist auch noch das Urteil des AG, das ich aber 
leider nicht gespeichert habe, so daß ich Ihnen das nicht schicken kann. 
Bekommen Sie aber ohne Schwierigkeiten vom AG in Frankfurt.
Sie lagen also mit Ihren Versuchen 2006 gar nicht so falsch, es geht nur 
nicht einfach mit dem Hinweis auf Verzugszinsen, sondern es muß ein 
konkreter Schaden nachgewiesen werden, wie das OLG dann 2008 entschieden 
hat und dieser sich ergebende Schaden muß dem Schuldner vorher angezeigt 
werden, es muß also ein entsprechender Brief an Argentinien geschickt 
werden.

Mit freundlichen Grüßen

Samstag, 2

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