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Freitag, 19. April 2019
Donnerstag, 4. April 2019
ie Gründung der NATO war zugleich die lebensbejahende Antwort des Westens auf Josef Stalin, der sich anschickte, aus Europa einen sowjetischen Vasallenkontinent zu schmieden. Das NATO-Bündnis – mit seinen ökonomischen Ressourcen und seinen ideellen Werten – trotzte dem Warschauer Pakt und seiner Idee eines „Sozialismus der Galgen“, wie Albert Camus sich ausdrückte
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verwaltungsgericht in Leipzig hat dem Gerichtshof der Europäi schen Uni on (EuGH) Fragen zur Auslegung des Begriffs des gesetzli chen Zahlungsmittels im Uni onsrecht und zur Reichwei te der ausschließli chen Kompetenz der Uni on im Bereich der Währungspoli tik vorgelegt
verwaltungsgericht in Leipzig hat dem Gerichtshof der Europäi schen Uni on (EuGH) Fragen zur Auslegung
des Begriffs des gesetzli chen Zahlungsmittels im Uni onsrecht und zur Reichwei te der ausschließli chen Kompetenz der
Uni on im Bereich der Währungspoli tik vorgelegt.
Die Kläger der bei den Ausgangsverfahren sind als Wohnungsinhaber rundfunkbei tragspflichtig. Sie wenden sich gegen
die Festsetzung rückständi ger Rundfunkbeiträge durch den beklagten Hessi schen Rundfunk und begehren hilfswei se
die Feststellung, dass sie berechtigt sind, Rundfunkbei träge in bar zu zahlen. Der Beklagte hat die von den Klägern jeweils angebotene Barzahlung unter Verweis auf sei ne Bei tragssatzung abgelehnt. Darin ist geregelt, dass der Rundfunkbei trag nur durch Lastschrifteinzug, Einzelüberwei sung oder Dauerüberwei sung entrichtet werden kann. In den Vorinstanzen sind die Klagen erfolglos geblieben.
Die Entschei dung über die Revi sionen der Kläger setzt die Klärung der Frage voraus, ob die Festlegung der Euro-Banknoten als gesetzli ches Zahlungsmittel in Art. 128 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitswei se der Europäi schen Uni on -
AEUV - und wei teren Vorschriften des Uni onsrechts ein Verbot für öffentli che Stellen ei nes Mitgliedstaats enthält, die
Erfüllung ei ner hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht mit solchen Banknoten abzulehnen, oder das Uni onsrecht
Raum für Regelungen lässt, die für bestimmte hoheitlich auferlegte Geldleistungspflichten ei ne Zahlung mit EuroBanknoten ausschließen.
Wei ter soll der EuGH klären, ob die ausschließli che Zuständigkeit, die die Uni on im Bereich der Währungspoli tik für
die Mitgliedstaaten hat, deren Währung der Euro ist (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV), ei nem Rechtsakt ei nes dieser Mitgliedstaaten entgegensteht, der ei ne Verpflichtung öffentli cher Stellen des Mitgliedstaats zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten vorsieht. Ei nen solchen Annahmezwang regelt nach der - von den Vorinstanzen abwei chenden - Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die
Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG, wonach auf Euro lautende Banknoten das einzi ge unbeschränkte gesetzli che
Zahlungsmittel sind. Zur Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der Barzahlungsmöglichkeit in der Bei tragssatzung des Beklagten führt diese bundesrechtli che Regelung jedoch nur dann, wenn die ausschließli che Zuständigkeit der Uni on im
Bereich der Währungspoli tik den Mitgliedstaaten noch ei ne Gesetzgebungskompetenz für die Bestimmung von Rechtsfolgen der Quali fi zierung der Euro-Banknoten als gesetzli ches Zahlungsmittel lässt.
Bis zur Entschei dung des Gerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht die Revi si onsverfahren ausgesetzt.
Fuß no te:
Die Vorlagefragen lauten wie folgt:
1. Steht die ausschließli che Zuständigkeit, die die Uni on gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c
AEUV im Bereich der Währungspoli tik für diejeni gen Mitgliedstaaten hat, deren Währung der Euro
ist, ei nem Rechtsakt ei nes dieser Mitgliedstaaten entgegen, der ei ne Verpflichtung öffentli cher Stellen
des Mitgliedstaats zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten vorsieht?
2. Enthält der in Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV, Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung
des Europäi schen Systems der Zentralbanken und der Europäi schen Zentralbank sowie Art. 10 Satz 2
der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro festgelegte
Status der auf Euro lautenden Banknoten als gesetzli ches Zahlungsmittel ein Verbot für öffentli che
Stellen ei nes Mitgliedstaats, die Erfüllung ei ner hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht mit solchen Banknoten abzulehnen, oder lässt das Uni onsrecht Raum für Regelungen, die für bestimmte hoheitlich auferlegte Geldleistungspflichten ei ne Zahlung mit Euro-Banknoten ausschließen?
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Streit um russische S-400 USA stellen türkische Regierung vor die Wahl
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MITTWOCH, 03. APRIL 2019
Streit um russische S-400USA stellen türkische Regierung vor die Wahl
Kräftemessen zwischen der größten und der zweitgrößten Nato-Armee: Weil die Türkei am Kauf der russischen S-400 anstelle des US-Raketenabwehrsystems Patriot festhält, drohen die USA nun mit deutlichen Konsequenzen.
Zwischen den Nato-Partnern USA und Türkei eskaliert der Streit um den Kauf des russischen Raketenabwehrsystems S-400 durch die Regierung in Ankara. Vor dem Nato-Außenministertreffen in Washington zum 70. Jahrestag der Gründung des Bündnisses erhöhten die USA den Druck auf die Türkei, die an dem Deal mit Moskau aber unbeirrt festhielt.
US-Vizepräsident Mike Pence erklärte: "Die Türkei muss wählen: Will sie ein entscheidender Partner des erfolgreichsten Militärbündnisses der Weltgeschichte bleiben, oder will sie die Sicherheit dieser Partnerschaft riskieren, indem sie unverantwortliche Entscheidungen trifft, die dieses Bündnis untergraben?" Sollte die Türkei das S-400-Raketenabwehrsystem kaufen, riskiere das Land den Ausschluss aus dem Programm des F-35-Kampfjets.
The United States must choose. Does it want to remain Turkey’s ally or risk our friendship by joining forces with terrorists to undermine its NATO ally’s defense against its enemies?
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Der türkische Vizepräsident Fuat Oktay reagierte mit ähnlicher Wortwahl. "Die Vereinigten Staaten müssen wählen", schrieb er auf Twitter. "Wollen sie ein Verbündeter der Türkei bleiben, oder wollen sie unsere Freundschaft riskieren, indem sie sich mit Terroristen zusammentun, um die Verteidigung ihres Nato-Verbündeten gegen seine Feinde zu untergraben?" Oktay spielte auf die Unterstützung der USA für die Kurdenmiliz YPG in Nordsyrien an. Ankara sieht in der YPG einen Ableger der verbotenen PKK.
Weiterhin erteilte die Türkei den US-Forderungen nach einem Verzicht auf den Kauf des russischen Raketenabwehrsystems erneut eine klare Absage. "Der S-400-Deal ist geschlossen, wir werden davon nicht zurücktreten", sagte der türkische Außenminister Mevlüt Cavusoglu vor dem Beginn des Nato-Treffens in Washington. Er halte es auch nicht für ausgemacht, dass die Türkei deswegen auf amerikanische F-35-Kampfjets verzichten müsse. Das Raketenabwehrsystem S-400 müsse nicht mit Nato-Systemen kompatibel sein, sagte er. Es sei ein Verteidigungssystem für den Eigengebrauch.
Cavusoglu warnte die USA auch davor, die Türkei vor die Wahl zu stellen, entweder gute Beziehungen zu Russland oder zu den USA zu haben. Das Beispiel Ukraine habe gezeigt, wohin so etwas führen könne, sagte er mit Blick auf den dortigen Bürgerkrieg.
USA wollen Patriot-Raketen verkaufen
Auch Saudi-Arabien, China und Indien hatten zuletzt S-400-Raketen von Russland gekauft. Die USA hatten aus Unmut über die geplante Installierung des S-400-Systems in der Türkei zuletzt die Auslieferung von Material für F-35-Kampfjets an Ankara vorerst gestoppt. Solange die türkische Regierung nicht auf das russische Luftabwehrsystem S-400 verzichte, würden die Auslieferungen und Aktivitäten rund um die F-35-Jets zunächst ausgesetzt, teilte das US-Verteidigungsministerium mit.
Der Ankauf des Systems aus Russland ist seit längerem ein großer Streitpunkt zwischen den USA und der Türkei. Washington fürchtet, dass Russland über das Abwehrsystem an sensible Daten über die Fähigkeiten der F-35-Jets gelangen könnte. Pence betonte, die USA würden nicht tatenlos zusehen, "während Nato-Verbündete Waffen von unseren Gegnern kaufen". Der Kauf des russischen S-400-Systems "stellt eine große Gefahr für die Nato und für die Stärke des Bündnisses dar", sagte der Vizepräsident.
Die US-Regierung will der Türkei stattdessen ihr Flugabwehrraketensystem Patriot verkaufen. Im Gespräch sind 140 Patriot-Raketen samt Radartechnik, Steuerung und Startbatterien im Gesamtwert von 3,5 Milliarden US-Dollar. Die Verhandlungen scheiterten jedoch, unter anderem auch am Preis.
Quelle: n-tv.de, lou/dpa
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