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Samstag, 10. März 2018

Meine Renditeschätzung für PDVSA35 // solltet ihr zu anderen Ergebnissen kommen so bitte ich um Hinweise 0151 461 9 56 56 rolfjkoch@web.de


Freitag, 9. März 2018

Meine Renditeschätzung für PDVSA35 // solltet ihr zu anderen Ergebnissen kommen so bitte ich um Hinweise 0151 461 9 56 56 rolfjkoch@web.de


Meine Renditeabschätzung VEN31


VEN

PDVSA

Última actualización: 2018-03-09 a las 05:59:36 p.m.

COTIZACIÓN AL INSTANTE

BonoPrecioCambioDuraciónProx. Cupón
VENZ 13 5/8 08/15/1839.63%3.06(8.38%)0.4222018-08-15
VENZ 13 5/8 08/15/1838.76%1.57(4.21%)0.4222018-08-15
VENZ 7 12/01/1835.00%-0.45(-1.28%)0.7172018-06-01
VENZ 7 3/4 10/13/1928.44%0.25(0.90%)1.4782018-04-13
VENZ 6 12/09/2028.32%0.00(0.00%)2.4612018-06-09
VENZ 12 3/4 08/23/2232.35%1.15(3.69%)2.1782018-08-23
VENZ 9 05/07/2329.29%-0.09(-0.29%)3.4412018-05-07
VENZ 8 1/4 10/13/2429.25%-0.13(-0.43%)3.9092018-04-13
VENZ 7.65 04/21/2529.25%0.00(0.00%)4.2112018-04-21
VENZ 11 3/4 10/21/2632.00%1.00(3.23%)3.5672018-04-21
VENZ 9 1/4 09/15/2730.21%0.02(0.07%)3.0082018-03-15
VENZ 9 1/4 05/07/2829.63%-0.13(-0.42%)4.1972018-05-07
VENZ 11.95 08/05/3130.88%0.50(1.65%)3.9862018-08-05
VENZ 9 3/8 01/13/3431.50%0.00(0.00%)4.6902018-07-13
VENZ 7 03/31/3829.55%0.06(0.20%)3.9902018-03-31
PDVSA 8 1/2 10/27/2085.62%0.58(0.68%)1.3882018-04-27
PDVSA 9 11/17/2132.09%0.32(1.00%)1.7542018-05-17
PDVSA 12 3/4 02/17/2232.15%0.09(0.29%)1.9142018-08-17
PDVSA 6 05/16/2428.11%-0.44(-1.54%)3.3272018-05-16
PDVSA 6 11/15/2627.78%-0.28(-1.01%)4.4172018-05-15
PDVSA 5 3/8 04/12/2729.14%-0.22(-0.76%)4.8222018-04-12
PDVSA 9 3/4 05/17/3531.27%0.21(0.69%)3.1702018-05-17
PDVSA 5 1/2 04/12/3728.91%0.01(0.02%)5.2942018-04-12
ELECAR 8 1/2 04/10/1838.13%0.00(0.00%)0.0782018-04-10
Última actualización: 2018-03-09 a las 05:59:36 p.m.

Beim BVerfG das war meine wenigkeit mit 6 Vorlageverfahren....diese Entscheidung hat dann die Klagen in Frankfurt freigemacht

Das mit der Kündigung („Acceleration“) wird hochinteressant. Es sind sehr viele Leute dabei, die das Argentiniendesaster mitgemacht haben. Man könnte auch darauf wetten, dass diese Leute schnell handeln wollen und zwar im US Sinne. Dass einem Venebondholder ins Gesicht gelacht wird, ist mit Trump schwer vorstellbar. Man sollte sich immer wieder daran erinnern, dass alle westlichen Mächte die Argentinienbondholder bekämpft haben, von den Interventionen beim District Court NY über die jahrelange Verschleppung des Notstandsurteils beim Bundesverfassungsgericht, die Rolle Horst Köhlers usw. Dieser Kampf der Eliten gegen die eigenen Leute hat Trump erst möglich gemacht. Bei Venezuela wird man sehen, wie das auch anders laufen kann also im Sinne der US Bondholder

Freitag, 9. März 2018

Beim BVerfG das war meine wenigkeit mit 6 Vorlageverfahren....diese Entscheidung hat dann die Klagen in Frankfurt freigemacht

Freitag, 9. März 2018

Beim BVerfG das war meine wenigkeit mit 6 Vorlageverfahren....diese Entscheidung hat dann die Klagen in Frankfurt freigemacht

Das mit der Kündigung („Acceleration“) wird hochinteressant. Es sind sehr viele Leute dabei, die das Argentiniendesaster mitgemacht haben. Man könnte auch darauf wetten, dass diese Leute schnell handeln wollen und zwar im US Sinne. Dass einem Venebondholder ins Gesicht gelacht wird, ist mit Trump schwer vorstellbar. Man sollte sich immer wieder daran erinnern, dass alle westlichen Mächte die Argentinienbondholder bekämpft haben, von den Interventionen beim District Court NY über die jahrelange Verschleppung des Notstandsurteils beim Bundesverfassungsgericht, die Rolle Horst Köhlers usw. Dieser Kampf der Eliten gegen die eigenen Leute hat Trump erst möglich gemacht. Bei Venezuela wird man sehen, wie das auch anders laufen kann also im Sinne der US Bondholder

Donnerstag, 8. März 2018

Anleger und Anwälte hoffen auch auf die Hilfe der Bundesregierung: Anwalt Liebscher sagt: „Es gäbe Möglichkeiten, zum Beispiel über das Auswärtige Amt oder das Wirtschaftsministerium


http://www.handelsblatt.com/my/finanzen ... 42800.html

FrankfurtDie Dinosaurier-Skelette stehen dicht an dicht im Rosenheimer Lokschuppen. Zuschauermassen drängen sich um sie herum und drücken sich an Vitrinen mit Saurierknochen die Nasen platt. In der Mitte des halbrunden Backsteingebäudes ragt das Skelett des „Argentinosaurus“ empor, eine 38 Meter lange Urzeitechse. Genau darauf hat es der Gerichtsvollzieher abgesehen. Er soll auf Geheiß des Anleger-Anwalts bb die Exponate der Wanderausstellung „Dinosaurier – Giganten Argentiniens“ pfänden, die an jenem Apriltag im Jahr 2009 Station im oberbayerischen Rosenheim macht.

nn vertritt 100 deutsche Privatanleger, die bis heute argentinische Staatsanleihen aus den 1990er-Jahren mit einem Gesamtvolumen von 100 Millionen Euro halten. Nach der Staatspleite im Jahr 2001 stellte das lateinamerikanische Land Zins- und Rückzahlung ein. 2005 folgte eine harte Umschuldung, bei der Investoren auf zwei Drittel ihrer Forderung verzichteten. Doch einige Anleiheinhaber, wie die Mandanten von Anwalt nn, ließen sich auf die Umschuldung nicht ein. Da die Wertpapiere nach deutschem Recht ausgegeben wurden, klagten sie erfolgreich auf Auszahlung. Lange Zeit fühlte sich Argentinien nicht an die Urteile gebunden. nn versuchte immer wieder erfolglos, Staatseigentum zu pfänden. So verhinderte etwa die bayerische Landesregierung in letzter Minute, dass die argentinischen Dinosaurierskelette in die Hände des Gerichtsvollziehers fielen.

Erst mit dem Sieg des konservativen Mauricio Macri bei der argentinischen Präsidentschaftswahl im Jahr 2015 änderte sich die Zahlungsmoral des Landes. Die Regierung einigte sich mit ausländischen Gläubigern, die sich der Umschuldung verweigert hatten, ihnen zwischen 150 und 170 Prozent des Nennwertes der Anleihen zurückzuzahlen. Bei der Einigung wurden auch die jahrelang ausgefallenen Zinszahlungen berücksichtigt. Die meisten Bonds wurden mit über zehn Prozent verzinst. Und so überwies das Land zwischen 2015 und 2016 Milliarden an Gläubiger wie den US-Hedgefonds-Manager Paul Singer, die Anleihen zu Spottpreisen aufgekauft hatten und die Auszahlung gerichtlich erzwingen wollten. Auch viele deutsche Anleger haben inzwischen Geld aus Argentiniens Staatskasse erhalten. Seither feiern die Märkte den Aufschwung im Land: Der Leitindex Merval stieg in den vergangenen zwölf Monaten um über 70 Prozent. Im April stufte die Ratingagentur Standard & Poor‘s Argentiniens Bonität herauf.
Hunderte Millionen in „effektiven Stücken“

Nur nn Mandanten und einige Hundert weitere Anleger haben davon nichts: Sie halten die argentinischen Staatsanleihen noch physisch als sogenannte „effektive Stücke“. Für sie gilt zwar auch das 150-Prozent-Rückzahlungsangebot. Doch Argentinien hat noch keinen Prozess in Aussicht gestellt, wie Anleger dieses Angebot annehmen können. Anleihen mit einem Volumen von 500 Millionen bis zu einer Milliarde Euro sollen nach Schätzungen von Gläubigeranwälten noch ausstehen. Die Anleger stecken in einer juristischen Zwickmühle aus Kapitalmarkt- und Völkerrecht. Von Argentinien fühlen sie sich hingehalten.
Aktuelle Club-Events

Für Rüdiger Böhm, einen von nn Mandanten, ist es zur lästigen Routine geworden: Er betritt das Arbeitszimmer seines Einfamilienhauses in einem kleinen Ort nahe Braunschweig, nimmt das Telefon in die Hand und tippt die Vorwahl Argentiniens in die Tasten. Dann die Nummer des Finanzministeriums und schließlich die Durchwahl des zuständigen Sachbearbeiters. Alle zwei Wochen ruft Böhm, der seinen richtigen Namen nicht in der Zeitung lesen will, in Argentinien an. Böhm kann kein Spanisch, der argentinische Finanzbeamte spricht nur gebrochen Englisch. Trotzdem klappt die Verständigung, denn Böhm stellt immer dieselbe Frage: „Wann ist es endlich so weit“, fragt er. „Wann bekomme ich mein Geld?“ Der Finanzbeamte antwortete zunächst freundlich, mittlerweile immer ungehaltener: „Ich kann Ihnen keinen konkreten Zeitpunkt nennen.“

Im Jahr 1996 hatte Böhm 440.000 D-Mark (umgerechnet rund 220.000 Euro) in argentinische Staatsanleihen gesteckt und nach der Staatspleite geklagt, auch um die Verjährung seiner Ansprüche zu verhindern. Nun würde er gerne Argentiniens Rückzahlungsangebot annehmen. Dafür müsste er seine Anleihen zu einem Vertreter Argentiniens bringen, der ihm den Empfang quittieren und 150 Prozent des Nennwerts überweisen müsste – etwa 330.000 Euro. Im Gegensatz dazu müsste Böhm auf die Vollstreckung seines Gerichtsurteils verzichten, das ihm 577.000 Euro zusprach. „Aus meiner Sicht wäre das problemlos umsetzbar“, sagt nn. Argentinien müsste nur einige Notare und Treuhänder verpflichten, die den Umtausch abwickeln – Anleihe gegen Vollstreckungstitel, also gegen das Recht zu pfänden. „Aber es heißt: Wir brauchen noch Zeit – wir werden immer wieder vertröstet“, klagt nn. „Die Argentinier bekommen es einfach nicht auf die Reihe“, bestätigt der Berliner Anwalt Marc Liebscher, der ebenfalls Anleger vertritt. Böhm vermutet dahinter jedoch eine Hinhaltetaktik der argentinischen Behörde. „Die lassen uns am ausgestreckten Arm verhungern“, sagt er. Die Wirtschaftsabteilung der argentinischen Botschaft in Berlin ließ eine Handelsblatt-Anfrage unbeantwortet.
Ratlose Anlegerschützer

Betroffen sind ausschließlich Gläubiger mit effektiven Stücken, mit Anleihen in Papierform. „Alle anderen haben ihr Geld bekommen“, sagt nn. Ein Großteil des Ärgers hat auch mit der Klage gegen Argentinien zu tun: Denn um zu beweisen, dass er Gläubiger ist, musste Böhm die wertvollen Papiere im Original im Gerichtssaal vorlegen. Dafür beantragte seine Hausbank die Auslieferung der Anleihe bei der Wertpapier-Verwahranstalt Clearstream, einem Tochterunternehmen der Deutschen Börse. Zurücknehmen will Clearstream die Wertpapiere jedoch nicht mehr, da sie nun mit einem Vollstreckungstitel belegt sind.

Damit tauchen sie nicht mehr im Depot von Böhm auf. „Wenn Clearstream die Anleihen nicht zurücknimmt, sind sie praktisch nicht mehr handelbar“, sagt nn. Selbst Anlegerschützer sind ratlos: „Wir können die Argumentation von Clearstream nicht nachvollziehen“, sagt Thomas Hechtfischer, Chef der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz. „Aber wir haben den Versuch aufgegeben, mit ihnen ins Gespräch zu kommen.“ Clearstream wollte sich auf Anfrage nicht öffentlich äußern.

Anleger und Anwälte hoffen auch auf die Hilfe der Bundesregierung: Anwalt Liebscher sagt: „Es gäbe Möglichkeiten, zum Beispiel über das Auswärtige Amt oder das Wirtschaftsministerium

Sonntag, 4. März 2018

Das Faschingsurteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur Barzahlung des Rundfunkbeitrags

Das Faschingsurteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur Barzahlung des Rundfunkbeitrags

Am Faschingsdienstag den 13. Februar hatte der Hessische Verwaltungs- gerichtshof in Kassel in zweiter Instanz über mein Begehren zu urteilen, den Rundfunkbeitrag mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel zu begleichen. Das Gericht ließ sich offenbar von dem besonderen Datum zu argumentativen Bocksprüngen inspirieren. Im Folgenden die Highlights der nun zugestellten Urteilsbegründung. Rechtskundige sollten sich setzen und anschnallen, um nicht vom Stuhl zu fallen.
Der Hesssische Rundfunk will mein Bargeld nicht annehmen, weil in seiner Satzung geschrieben steht, dass man nur mit Banken-Buchgeld seinen Rundfunkbeitrag begleichen kann. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hatte dem hr Recht gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof gibt zu Anfang (aber nur zu Anfang) immerhin noch §14 Abs 1 Satz 1 Bundesbankgesetz korrekt und vollständig wieder:
Nach Satz 2 der Vorschrift, sind auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. (Hervorhebungen durchgängig von mir).
Dann geht’s schon los:
Die letztgenannte Vorschrift dient offensichtlich der Klarstellung, dass etwa Sachwährungen (Edelsteine, Edelmetalle und dergleichen) und Wertpapiere ebenso wie auf andere Währungen als Euro lautende Banknoten (…) kein gesetzliches Zahlungsmittel sind. Dies gilt sowohl für Banknoten ausländischer Währungen ebenso wie auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland früher gültig gewesene historische Währungen (Reichsmarkt, Deutsche Mark, Mark der DDR etc.).
In der Interpreationsvariante "dient auch"  könnte man dem Satz ohne weiteres zutimmen, auch mit dem "offensichtlich" darin. Argumentiert wird hier aber, ohne es ausdrücklich zu sagen, es sei offensichtlich, dass es der Vorschrift nur um die Abgrenzung gegenüber Gold, Wertpapieren oder Schecks (die später noch genannt werden) geht, nicht aber um die Abgrenzung gegenüber Giroverbindlichkeiten von Banken (Buchgeld). Nichts daran ist mir offensichtlich. Dem Bundesgerichtshof auch nicht, wie wir noch sehen werden.
Auch wenn dies gleichzeitig bedeuten mag, dass grundsätzlich jedermann Eurobanknoten als ordnungsgemäße Erfüllung einer monetären Verbindlichkeit zu akzeptieren hat, gilt dies jedenfalls nur, soweit in der jeweils zu beurteilenden Rechtsbeziehung eine Begleichung im Wege der Barzahlung vereinbart, vorgeschrieben oder nach der Verkehrssitte allgemein üblich und zu erwarten ist.
Aha. Jeder muss grundsätzlich Bargeld akzeptieren, wenn dieses entweder vereinbart ist ( wenn §14 Abs. 1 Satz 2 also unnötig ist), wenn es anderweitig vorgeschrieben ist (§14 Abs. 1 Satz 2 also wieder unnötig ist) oder wenn es nach der Verkehrssitte allgemein üblich und zu erwarten ist (§14 Abs. 1 Satz 2 also unnötig ist). Aus §14 Abs. 1 Satz 2 folgt also, dass jedermann Bargeld annehmen muss, wenn und nur wenn er es schon aus anderen Gründen muss. Helau.
Hieraus folgt sodann, dass sich der Gläubiger etwa nicht mit der Entgegennahme eines Schecks oder eines Wechsels begnügen muss, sondern auf Barzahlung mit Euro-Banknoten bestehen und auch Banknoten anderer Währung ablehnen kann.
Aha. Schecks kann man ablehnen, und auf Bargeld bestehen, wenn man vertraglich oder anderswie Barzahlung vereinbart hat. Schecks sind kein Bargeld, das wussten wir.
Dann kommt der wilde und äußerst kreative Kern der Argumentation:
So wie im Privatrechtsverkehr vertraglich eine andere Abrede getroffen werden kann (..), kann im öffentlich-rechtlichen – durch das Über-/Unterordnungsverhältnis geprägten –Bereich die Rechtsbeziehung zwischen (...) öffentlich-rechtlichen Institutionen und rechtsunterworfenen Bürgern eine Rechtsvorschrift ebenfalls anderes regeln und eine von der Barzahlung abweichende Zahlungsweise ausdrücklich vorschreiben, ohne dass hierdurch der Anwendungsbereich des §14 Abs. 1 Satz 2 BBankG tangiert wird.
Dass Private auf freiwilliger vertraglicher Basis vereinbaren können, was sie wollen, solange es nicht gegen die guten Sitten verstößt oder eine Seite unfair übervorteilt wird, ist unbestritten. Dass der Staat das gleiche dann auch vorschreiben darf, wird hier noch nicht begründet, aber schon einmal einfach so behauptet. Der Anwendungsbereich der §14 Abs. 1 Satz 2 wird nur dann nicht tangiert, wenn man diesen begründungslos (durch Behauptung von Offensichtlichkeit) entsprechend eingeschränkt hat. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hatte diese Eineingung  im Zuge der "teleologischen Reduktion" ausdrücklich vorgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof sagt ,dieser (unzulässige) Kunstgriff der Frankfurter sei gar nicht nötig, denn er setzt die Einengung einfach als offensichtlich voraus. Und das, obwohl der Bundesgerichtshof konsistent das Gegenteil sagt. Hierfür vergisst der Kasseler Senat in der unmittelbar folgenden Passage die Zusätze „unbeschränktes“, und „gesetzliches“ vor Zahlungsmittel:
Mit dieser Auslegung wird die Regelung in §14 Abs. 1 Satz 1 BBankG auch nicht bedeutungslos, wie der Kläger (…) geltend macht, sondern behält die oben dargestellte Bedeutung der Abgrenzung zu anderen Währungen und zur Zahlung mittels Wertpapieren. Zudem bleibt die eingeführte Währung „Euro“ unangetastet, zumal auch die unbare Zahlung auf Euro lauten muss, und die Banknoten verlieren nicht ihre Eigenschaft als unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel. Lediglich für einen Teilbereich wird die Barzahlung ausgeschlossen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität.
Würde er diese wichtigen Zusätze nicht einfach weglassen, könnte er auch nicht so unbefangen fortfahren mit „Lediglich für einen Teilbereich wird die Barzahlung ausgeschlossen …“ An keiner Stelle in der 31-seitigen Urteilsbegründung setzt sich der Senat ausdrücklich mit der Bedeutung der Wörter „unbeschränkt“ und „gesetzlich“ in dem für das Verfahren zentralen Satz des Bundesbankgesetzes auseinander. Wäre auch gar zu unbequem in diesem Zusammenhang.
In Zusammenhang mit Artikel 128 EU-Vertrag (AEUV), der die gleiche Regelung enthält wie §14 Abs. 1 Satz 2 BBankG, kommt noch eine besonders schöne Formulierung hinzu:
Die Verwendung von Euro-Banknoten ist nur dann erforderlich, wenn in bar bezahlt wird.
Wo sie Recht haben, haben sie Recht. Helau.
Aber der Senat versucht dann auch wieder ernsthaft zu werden, mit mäßigem Erfolg:
Ein bundesgesetzliches Verbot (von) Regelungen zur bargeldlosen Zahlungsweise (…) ist §14 Abs. 1 Satz 2 nicht zu entnehmen. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass die genannte Regelung im Gesetz über die Deutsche Bundesbank enthalten ist, die im Wesentlichen Rechtsform, Aufgaben, Organisation und Zuständigkeiten der Deutschen Bundesbank regelt. Hätte der Bundesgesetzgeber mit der Bestimmung die vom Kläger postulierte weitreichende Rechtswirkung beabsichtigt gehabt, hätte es nahegelegen, die Bestimmung nicht in das bereichsspezifische Gesetz über die Deutsche Bundesbank aufzunehmen.
Das ist eine sehr sonderbare Argumentation. Im Bundesbankgesetz muss die Regelung stehen. Denn die Eigenschaften der Währung, für die die Bundesbank (heute die EZB) zuständig ist, müssen dort geregelt werden. Wenn aber dort steht, dass das Geld der Bundesbank (EZB) unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel ist, was in der juristschen Kommentierung bisher durchgängig so verstanden wurde, dass es bedeutet, dass man mit Bargeld grundsätzlich jede Zahlungsverpflichtung in Euro erfüllen kann, dann wirkt sich das überall aus, wo es um Zahlungsverpflichtungen geht. Gerade wenn die Vorschrift so allgemeingültig gemeint ist, wie es der Wortlaut nahelegt, und wie die juristischen Kommentare es verstehen, wäre es völlig unnötig und unüblich, sie in jedem Gesetz mit Bezug zu Geldschulden noch einmal zu widerholen.
Der Senat versteht die Regelung in §14 Abs. 1 Satz 2 BBankG dahingehend, dass auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Barzahlungsmittel sind, ohne eine Regelung darüber zu treffen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Barzahlung zugelassen, vorgeschrieben oder untersagt ist.
Wo der Senat oben einfach das „gesetzlich“ und das „unbeschränkt“ weggelassen hat, neutralisiert er es hier kurzerhand durch ein „Bar“ vor „zahlungsmittel“. Bargeld ist also das einzige Barzahlungsmittel. Helau. Hier ist ganz indirekt eine Auseinandersetzung mit dem Wort unbeschränkt enthalten. Unbeschränkt sind Euro-Banknoten nur als gesetzliches Bar-Zahlungsmittel, für die Begleichung von Geldschulden, für die der Gläubiger Barzahlung zu akzeptieren wünscht oder aus anderen Gründen akzeptieren muss. In den weiteren Worten des Gerichts wird das noch einmal so ausgedrückt:
Dass bei Barzahlungen Eurobanknoten verwendet werden dürfen, und diese vom Gläubiger nicht abgelehnt werden können, mag sich durchaus u.a. aus §14 Abs 1 Satz 2 BBankG ableiten lassen. Für die hier zu entscheidende Frage, ob eine andere Zahlungsweise als Barzahlung vorgeschrieben werden kann, gibt die genannte Entscheidung jedoch nichts her.
Helau! Quizfrage: Wer kann sich eine Konstellation ausdenken, in der §14 Abs. 1 Satz 2 nötig wäre um dem Gläubiger zu erlauben, Dollarnoten, Schecks, Edelsteine oder Kartoffeln zur Bezahlung abzulehnen, wenn die Argumentation des Kasseler Senats zuträfe. Mir fällt keine ein. Ich nehme Hinweise sehr dankbar entgegen.
Dass der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Auffassung derjenigen des Bundesgerichtshof diametral widerspricht, wird an vielen Stellen deutlich, aber entweder unausgesprochen gelassen oder vernebelt. So heißt es in der Urteilsbegründung:
Dabei liegt §9 Abs. 2. Satz 1 Nr. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags offensichtlich eine moderne Auffassung (..) zugrunde., die in einer Geldschuld eine Wertverschaffungsschuld versteht und von einer grundsätzlichen Gleichrangigkeit von Bargeld und Buchgeld ausgeht, wonach auch letzteres „Geld“ im Rechtssinne darstellt. Danach auch die Verschaffung von Buchgeld durch den Geldschuldner nicht mehr nur als eineLeistung an Erfüllungs statt im Sinne von §364 BGB verstanden, sondern in einer unbaren Zahlung lediglich eine Zahlungsmodalität gesehen und nicht die Erbringung einer anderen als der geschuldeten Leistung.
 §364 BGB lautet:
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.
Zu Bargeld versus Buchgeld steht da nichts. Die nach Ansicht der Kasseler Verwaltungsrichter veraltete Rechtsauffassung, dass Überweisung von Buchgeld nur "Leistung and Erfüllungs statt" ist, stammt vom BGH, wurde von diesem nie zurückgenommen, sondern bis in die jüngere Zeit immer wieder bestätigt. Beispiele folgen im weiteren Text der Urteilsbegründung:
Zu Unrecht beruft sich der Kläger (…) auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom28. Juli 2015 (XI ZR 434/14 – BGHZ 206, 305). Das genannte Gericht hat hierbei zwar ausgeführt, das Bürgerliche Gesetzbuch gehe selbstverständlich davon aus, dass in Bezug auf Bareinzahlungen jede Geldschuld durch Barzahlung des Nennwertbetrages erfüllt werden und Gläubiger für die Entgegenahme von Bargeld keine gesonderte Vergütung verlangen können, und hierbei in einem Klammerzusatz (…) auch auf §14 Abs. 1 Satz 2 BbankG Bezug genommen. Jedoch hat sich der Bundesgerichtshof mit Inhalt und Reichweite der Regelung in §14 Abs1 Satz 2 BbankG im Einzelnen nicht auseinander gesetzt. In dem dort entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob eine Bank für eine Barabhebung eine Vergütung als Kontoführungsgebühr zu verlangen berechtigt ist oder nicht. (…)Aus diesem Grunde hat der Bundesgerichtshof die vom Kläger zitierten Ausführungen ausdrücklich „in Bezug auf Bareinzahlungen gemacht.
Im Streitfall vor dem BGH, bei dem eine Bank eine Gebühr verlangte, um Bargeld auszuzahlen, ist die Bank eine Schuldnerin, die von dem Bankkunden (dem Gläubiger) eine Vergütung dafür verlangt, dass sie ihre Schuld (durch Rückzahlung ihrer täglich kündbaren Giroverbindlichkeiten) begleicht. Im sinngemäß wiedergegebenen Zitat des BGH wird jedoch eine umgekehrte Konstellation angesprochen, in der der Gläubiger eine Vergütung für die Entgegennahme von Bargeld verlangt. Diese Konstellation ist nahe an meinem Fall. Das zeigt, dass die Formulierung „Bareinzahlungen“ hier nicht auf den zu verhandelnden konkreten Fall einer Barauszahlung durch die Bank bezogen ist, sondern allgemein auf die Einzahlung von Bargeld beim Gläubiger, sei das nun in die Kasse einer Bank, eines Wasserwerks oder wessen auch immer.
Zum Abschluss jetzt der größte Klopper, eine Argumentationsführung, mit der kein Jurastudent eine Chance hätte, die Prüfung zur Einführungsveranstaltung in das Öffentliche Recht zu bestehen.
Bereits in einer Entscheidung aus dem Jahre 1983 hatte der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, eine Geldschuld könne jedenfalls dann auch durch Zahlung von Buchgeld statt Bargeld erfüllt werden, wenn die Parteien dies – gegebenenfalls auch stillschweigend – vereinbart haben (BGH, Urteil vom 25 März 1983- V ZR 168/81 – BGHZ 87, 156, juris RN 21). Auch hieraus wird deutlich, dass die Wahl der Zahlungsart, jedenfalls für die Vertragsparteien disponibel ist und nicht stets eine Erfüllung einer Geldschuld nur im Wege der Barzahlung zulässig ist.
Bis hierher bestreitet das keiner, aber jetzt kommt der Klopper:
Übertragen auf das öffentliche Hoheitsprinzip, das nicht durch eine Gleichrangigkeit der Vertragsparteien und entsprechende Vertragsverhandlungen gekennzeichnet ist, sondern durch ein Über-/Unterordnungsverhältnis, bedeutet dies, dass auch durch Rechtsvorschrift andere Regelungen getroffen werden können, die eine bargeldlose Übermittlung vorschreiben und eine Barzahlung ausschließen.
Mit gleicher salopper Begründung schließt der Senat aus dem von uns zum Beleg unserer Auffassung angeführten BGH Urteil vom 20. Mai 2010, in dem der BGH befunden hatte Geldschulden seien grundsätzlich durch Barzahlung zu erfüllen, aber Tilgung durch Banküberweisung sei zulässig, wenn die Parteien das vereinbart hätten, das könne dann auch der Staat durch Rechtsvorschrift so regeln. Es ging um eine Fluggesellschaft, die kein Bargeld annahm und das zuvor deutlich kundgetan hatte.
Liebes Gericht, zum Mitschreiben und Lernen, als kleiner Nachhilfeservice von mir als Dreiviertellaien: Grundprinzip des Privatrechts ist, dass alles erlaubt ist, was nicht verboten ist, und insbesondere, dass zwei Parteien auf freiwilliger Basis vereinbaren können, was sie möchten. Grundprinzip des öffentlichen Rechts ist, dass der Staat vom Bürger nur etwas verlangen und ihm eine Handlung verbieten darf, wenn er ausdrücklich durch Gesetz, dem die Volksvertretung zugestimmt hat, dazu ermächtigt worden ist. Daraus, dass Private etwas vereinbaren dürften, folgt nicht und niemals, dass der Staat den Bürgern dieses vorschreiben darf. Ich kann vertraglich mit meinem Nachbarn vereinbaren, dass ich für 9 Euro die Stunde seine Toiletten putze. Daraus folgt ganz sicher nicht, dass der Staat mich verpflichten kann, für 9 Euro die Stunde öffentliche Toiletten zu reinigen.
Im Ernst. Allein schon die Tatsache, dass es diese Urteile des BGH gibt - immerhin ein oberstes Bundesgericht- zeigt, dass die Argumentation der Kasseler falsch ist, aus dem Status von Euro-Banknoten unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel folge offensichtlich keine Verpflichtung, Euro-Banknoten zur Bezahlung anzunehmen. Der BGH geht offensichtlich, ja sogar erklärter Maßen, von dem Grundsatz aus, dass jeder Gläubiger Euro-Banknoten unbegrenzt annehmen muss, wenn nicht auf freiwilliger Basis etwas anderes vereinbart ist. Andernfalls hätte er im Fall der Fluggesellschaft den Kunden mit der Begründung abgewiesen, aus dem Bundesbankgesetz erwachse ihm kein Recht auf Barzahlung. Der BGH hat aber dieses Recht grundstätzlich bejaht und geurteilt, der Kunde habe durch Vertragsabschluss mit der Fluggesellschaft wissentlich und freiwillig auf dieses Recht verzichtet.  Es gibt also für den BGH eine Bindungswirkung von $14 BbankG. Es ist ziemlich frech von den Kasseler Verwaltungsrichtern, hinzuschreiben, dass das offensichtlicher Quatsch sei, was der BGH meint. Das hätten sie dann wenigstens mit offenem Visier tun sollen und es klar aussprechen.
Doch zum versöhnlichen Abschluss kommt ein Satz, der zwar auch wieder allem zuvor Geschriebenen widerspricht, dem Gerede von der Offensichtlichkeit ebenso wie der Begründung, warum man die offenbar ungeklärte Frage, was gesetzliches Zahlungsmittel bedeutet, nicht dem Europäischen Gerichtshof vorlegt:
Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Das Bundesverwaltungsgericht muss sich also mit unserer Revision befassen. Dabei wird dann das Gesetz bindend, das den obersten Bundesgerichten der verschiedenen Instanzenzüge aufträgt, zu einer gemeinsamen Rechtsprechung zu kommen. Die durchgängige Rechtsprechung des BGH, dass nur Bargeld richtiges Geld ist, muss also entweder offiziell zu Grabe getragen oder fortan auch von Verwaltungsgerichten beachtet werden, die sich um die Praktikabilität in "Massenverfahren" sorgen. Diese Sorge müssten sie dann vielleicht dem (europäischen) Gesetzgeber überlassen. Die Sache geht einer grundsätzlichen Klärung entgegen. Dies ist eine Operation am Herzen der Währungsverfassung, wie mein Anwalt Carlos Gebauer treffend zu sagen pflegt.
[3.3.2018]

Montag, 26. Februar 2018

Die Lehren aus dem isländischen Bankenskandal

Die Lehren aus dem isländischen Bankenskandal

Island hat weniger Einwohner als Wuppertal. Und doch hat es das Land fertiggebracht, 2008 eine der im internationalen Maßstab ganz großen Bankenpleiten hinzulegen. Kein anderes Land hat die Vorgänge, die in diese internationale Finanzkatastrophe führten, so rigoros aufgeklärt. Das Parlament setzte das Bankgeheimnis außer Kraft und berief eine Untersuchungskommission. Deren Ergebnisse legen den Schluss nahe, dass die Bankaufsicht, die wir heute betreiben, das Bankgeschäft kaum sicherer macht.
Gemessen an der Bilanzsumme relativ zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) des Landes war die isländische Krise die größte Bankenpleite aller Zeiten. Mit umgerechnet 115 Milliarden Euro betrug die Bilanzsumme der drei Pleitebanken das Neunfache des BIP des Landes. Was die Schweiz in drei Jahrhunderten aufgebaut hat, einen Bankensektor, dessen Bilanzsumme das Achtfache des BIP ausmacht, hatte Island in seinem Drive, zum internationalen Finanzzentrum zu werden, in gut fünf Jahren geschafft - mit fatalen Folgen, wie sich herausstellen sollte.
 Die Untersuchungskommission, die das Parlament einsetzte, wurde mit sehr weitreichenden Befugnissen ausgestattet, von beteiligten Bankern, Bankkunden und Politikern Dokumente und Aussagen einzufordern. Damit und mit einem gerüttelt Maß an detektivischer Kleinarbeit konnte sie Praktiken zur Umgehung von Regulierungen aufdecken, die im Bankgewerbe verbreitet sein dürften, aber im Normalfall praktisch nicht nachweisbar sind. Diese Praktiken stellen die Effektivität von Regulierungen infrage, auf die wir uns bis heute verlassen, um künftige Bankenkrisen zu vermeiden.
Bisher waren die Ergebnisse der Untersuchung nur schwer zugänglich. 3 000 Seiten in isländischer Sprache sind keine leichte Kost. Nun hat die Yale-Professorin Sigrieur Benediktsdottir, die Mitglied der Untersuchungskommission war, die über Island hinaus wichtigen Ergebnisse einer internationalen Öffentlichkeit zugänglich gemacht. "The Rise, the Fall, and the Resurrection of Iceland" heißt das NBER-Arbeitspapier, das sie mit Gauti Eggertsson von der Brown University und Eggert Thorarinsson von der isländischen Zentralbank veröffentlicht hat.
Eigenkapital ist nicht verlässlich
Die vielleicht wichtigste Lehre: Man sollte sich nicht zu sehr auf hohe Eigenkapitalquoten der Banken verlassen. Denn, um es zugespitzt auszudrücken: Wer Geld drucken kann, kann auch Eigenkapital drucken. Was dieses so geschaffene Eigenkapital im Krisenfall wert ist, steht infrage.
Wenn eine Bank Kredit gibt, schafft sie Einlagen, mit denen man sich zum Beispiel Bankaktien kaufen kann. Diese erhöhen, wenn es neue Aktien sind, das Eigenkapital der Bank. Das ist in Island in großem Maßstab passiert, wie der Bericht nachweist. Bei der verhängnisvollen Privatisierung der einstigen isländischen Staatsbanken, mit der alles anfing, gaben die drei großen Banken über Kreuz Kredite an die Käufer der Aktien der jeweils anderen Banken. Als Sicherheit für die Kredite dienten die gekauften Bankaktien. Zum Teil gaben die Banken sogar den Käufern der eigenen Aktien Kredit.
Das führte, als es zur Abwicklung der Pleitebanken kam, dazu, dass viel weniger Eigenkapital zur Verlustübernahme zur Verfügung stand, als vorher an Eigenkapital deklariert worden war. Denn die Kredite waren uneinbringlich, die Sicherheiten in Form von Aktien der jeweils anderen Pleitebanken wertlos. So habe die Bank Kaupthing volle 70 Prozent des Kaufpreises von Landsbanki finanziert, Landsbanki wiederum 35 Prozent des Kaufpreises von Bunadarbanki, die wenig später von Kaupthing übernommen wurde.
Die Eigentümer der drei Banken waren, überwiegend verdeckt, eng miteinander vernetzt. "Es stellte sich heraus, dass das Eigenkapital der Banken zu einem großen Teil von ihnen selbst finanziert und damit Fiktion war", schreiben die Autoren.
Kapital in Eigenproduktion
Mit ihren Überkreuzkrediten für Käufer der jeweils anderen Bank umgingen die Banken das Verbot, Käufe der eigenen Aktien zu finanzieren. Gleichzeitig verletzten die Großkredite an eng miteinander verbundene Eigentümer Regeln gegen Klumpenrisiken und gegen Insiderkredite - und zwar im großen Maßstab. Zum Zeitpunkt des Crashs bestand etwa ein Fünftel des aufschlüsselbaren Kreditvolumens der drei Großbanken aus Krediten, die sich letztlich sechs miteinander verbundenen Personengruppen zuordnen ließen, die jeweils signifikante Anteile an mindestens einer der drei Banken hielten. Das diente wohl auch dazu, die unter Druck geraten Aktienkurse der kreditgebenden Banken zu stützen. Letztlich schufen damit die Banken wieder per Kredit das Geld, mit dem die eigenen Aktien gekauft wurden.
Beides war vor der Katastrophe weder bekannt noch ohne Weiteres erkennbar.  Denn durch komplizierte Holdingstrukturen hatten die Bankeigentümer die wahren Eigentumsverhältnisse gezielt verschleiert.
Oh wie schön ist Panama
Wenn Island ein Land mit hoher Korruption wäre, könnte man das als isländische Besonderheiten abtun. Aber Island führte immer wieder die internationalen Ranglisten als Land mit der geringsten Korruption an. Wenn viele denken, in kontinentaleuropäischen Industrieländern gebe es so etwas nicht, könnte das nach Meinung der Autoren daran liegen, dass man dort nichts davon weiß und wissen kann. Sie betonen, dass man diese verschleierten Regelbrüche bei den isländischen Banken erst nachträglich aufgrund sehr aufwendiger Untersuchungen eines Netzes von Holdinggesellschaften mit Überkreuzbeteiligungen aufdeckte.  Und dies sei nur möglich gewesen, weil das Bankgeheimnis aufgehoben wurde.  "Weil es kaum andere Länder gab, die so viel in die Aufklärung steckten, ist schwer zu sagen, wie repräsentativ der Fall Island für das internationale Bankgeschäft insgesamt ist", stellen sie fest. Sie führen aber Beispiele an: Auch bei der Krise der mexikanischen Banken und der US-Savings-and-Loans-Krise in den 1990er-Jahren zeigte sich im Nachhinein ein sehr hoher Anteil von Insiderkrediten.
Durch die verschiedenen Enthüllungen wie Luxleaks, Panama-Leaks und Paradise-Leaks ist jedenfalls bekannt, dass verschachtelte Holdingstrukturen in großem Umfang eingesetzt werden, um Besitzverhältnisse an Unternehmen undurchsichtig zu machen. Zweifel sind angebracht, dass Bankaufsichtsbehörden unter solchen Bedingungen in der Lage sind, Insiderkredite und Klumpenrisiken zu entdecken.
[25.2.2018}

hakeliger Beginn des AIA....wegfall der Abgeltungssteuer erst etwas später ?

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