dem ggggg Vertreter Wagner ins Stammbuch geschrieben.....wir prüfen gerade Schadensersatzansprüche......
Die Beklagte hat auf den entsprechenden Klagevortrag erwidert, der gemeinsame Vertreter Herr Wagner hätte auf der Versammlung am 22. Juni 2016 die Stimmrechte für die Anleihegläubiger ausüben dürfen, weil diese ihm mit Beschluss vom 18. Juli 2013 übertragen worden seien. Die Beklagte irrt jedoch. Der Beschluss vom 18. Juli 2013 war auch nach Auffassung des OLG München nicht bestimmt genug, um überhaupt irgendwelche Rechte übertragen zu können (s. oben Punkt IV.1.). Erst recht kann dem Beschluss nicht entnommen werden, dass Stimmrechte übertragen werden sollten, aufgrund derer die Laufzeit verlängert werden könnte oder gar ein Opt-In beschlossen werden könnte. Eine weitere Laufzeitverlängerung über den 30.6.2016 hinaus oder gar ein Opt-In waren überhaupt nicht Thema auf der Versammlung am 18. Juli 2013, auch dem Protokoll lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir auf die Ausführungen in der Anfechtungsklage auf Seite 16 f.
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