An: Credit Suisse First Boston (Europe)
Limited (CSFB)
EFG
Eurobank Ergasias S.A.
J.P. Morgan
Securities Ltd.
Nationalbank
von Griechenland S.A.
SANPAOLO IMI S.p.A., Filiale
Athen (zusammen, die Konsortialführer)
Alpha Bank
A.E.
BNP Paribas
Geschäftsbank
von Griechenland S.A.
Deutsche
Bank AG London Goldman Sachs International HSBC Bank plc (Filiale Athen)
ING
Barings/BBL
Lehman
Brothers International (Europa)
Merrill
Lynch International
Morgan
Stanley & Co International Limited
Piraeus
Bank S.A.
Salomon Brothers
International Limited (zusammen mit den Konsortialführern, die Manager)
16. Januar 2002
Sehr
geehrte Damen und Herren,
Die hellenische Republik (die Republik)
schlägt vor, Anleihen im Wert von EUR 5.000.000.000 zu 5,25 Prozent mit
Fälligkeit am 18. Mai 2012 (Omologa tou Hellinikou Dimosiou) (die Anleihen)
zu emittieren.
Die Anleihen werden auf den Inhaber lauten und eine
Stückelung von EUR 1.000 aufweisen. Die Anleihen werden in das Buchungssystem
der Bank von Griechenland eingebucht und haben die Berechtigung für das
Clearing und die Abrechnung durch Euroclear Bank S.A./N.V (Euroclear)
und Clearstream Banking, societe anonyme (Clearstream, Luxemburg).
Die Bank von Griechenland wird in Bezug auf die Anleihen als Zahlstelle
agieren.
Im Zusammenhang mit der Emission der Anleihen wurde ein
Emissionsprospekt vom 16. Januar 2002 vorbereitet (der Emissionsprospekf).
Die
Ausführung dieser Vereinbarung im Auftrag aller hieran beteiligten
Vertragsparteien gilt als Anerkennung des „IPMA-Agreement among Managers
Version 1“ seitens der Manager vorbehaltlich etwaiger Änderungen, die den
Managern zu einem beliebigen Zeitpunkt vor
Erhalt des Dokument durch CSFB schriftlich mitgeteilt
werden, in dem die Zeichnungsberechtigten der Manager ernannt werden und vor
der Ausführung dieser Vereinbarung.
Wir möchten die Vereinbarungen zwischen
uns in Bezug auf die Emission festhalten:
1.
Gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung stimmt die Republik hiermit zu, die
Anleihen zu emittieren und die Manager stimmen zu, die Anleihen zum
Emissionspreis von 99,795 Prozent (der Emissionspreis) der
Kapitalsumme der Anleihen zu kaufen.
2.1
Die Republik
verpflichtet sich gegenüber den Managern, dass die Anleihen gemäß und entsprechend
der Bestimmungen dieser Vereinbarung am 17. Januar 2002 (der Stichtag)
gemäß dieser Vereinbarung emittiert werden.
2.2
Die Republik zahlt
CSFB im Auftrag der Manager am Stichtag eine kombinierte Verwaltungs- und
Übernahmeprovision in Höhe von 0,1 Prozent der Kapitalsumme der Anleihen und
eine Verkaufsprovision in Höhe von 0,05 Prozent dieser Kapitalsumme. CSFB
verteilt diese Provisionen an die Manager, wie von diesen vereinbart.
3.1
Die Republik
bestätigt, sichert zu und gewährleistet gegenüber den Managern, dass:
(a)
diese Vereinbarung von
der Republik ordnungsgemäß zugelassen, ausgeführt und erfüllt wurde und eine
gültige und gesetzlich bindende Verpflichtung der Republik darstellt;
(b)
die Anleihen von der
Republik ordnungsgemäß genehmigt wurden und, sobald diese nach dieser
Vereinbarung ordnungsgemäß emittiert und geliefert wurden, eine gültige und
gesetzliche bindende Verpflichtung der Republik darstellen;
(c)
es keine für die
Republik bindende Verfassungsbestimmung, noch eine Bestimmung eines Vertrags,
einer Konvention, eines Statuts, eines Gesetzes, einer Verordnung, eines
Dekrets, eines Gerichtsurteils oder einer ähnlichen Behörde gibt, genauso wenig
eine Bestimmung aus einem Vertrag, einer Vereinbarung oder eines Instruments,
an dem die Republik oder eine Regierungshörde der Republik als Vertragspartei
teilhat, gegen die wesentlich verstoßen wird oder die verletzt wird und die zum
Entstehen eines Pfandrechts oder zu einer Behinderung führen würde, oder unter
welcher eine Nichteinhaltung oder ein Moratorium zustande kommen würde in Bezug
auf die Verpflichtungen der Republik, als Folge der Ausführung und Erfüllung
dieser Vereinbarung durch die Republik und die hierin vorgesehene Emission und
den Verkauf der Anleihen oder als Folge der Leistung oder Einhaltung von Bedingungen
dieser Vereinbarung oder der Anleihen durch die Republik;
(d)
alle Einwilligungen,
Zustimmungen, Ermächtigungen, Aufträge und Freigaben von allen
Regulierungsbehörden, die von der Republik benötigt werden (falls zutreffend)
für und in Zusammenhang mit:
(i)
der Emission und dem
Angebot der Anleihen und der Einhaltung der darin enthaltenen Bedingungen durch
die Republik; und
(ii)
der Ausführung und
Lieferung dieser Vereinbarung und der Einhaltung der darin enthaltenen
Bedingungen durch die Republik,
eingeholt wurden und vollständig gültig und in Kraft sind;
(e)
nach den Gesetzen der
Republik und vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen:
(i)
die Emission der
Anleihen durch die Republik und die Ausführung, Erfüllung und Leistung dieser
Vereinbarung durch die Republik und die Anleihen private und gewerbliche
Handlungen der Republik darstellen (anstelle von öffentlichen Handlungen oder
Regierungshandlungen);
(ii)
die Republik keine
Immunität von der Gerichtsbarkeit eines jeden Gerichts oder von
Schadensersatzansprüchen hat;
(iii)
jedes von einem
Gericht in England erlassene Urteil gegen die Republik in den Gerichten der
Republik gemäß den Gesetzen der Republik und den Bestimmungen des Brüsseler
Übereinkommens von 1968 durchgesetzt werden kann, vorausgesetzt die
vorgeschriebenen Bedingungen nach diesem Gesetz sind erfüllt;
(iv)
der Verzicht der
Republik auf Immunität, die Zustimmung der Republik zur Zuständigkeit der
Gerichte von England und die Ernennung eines Zustellungsbevollmächtigten durch
die Republik auf Basis dieser Vereinbarung und die Zustimmung der Republik,
dass diese Vereinbarung englischem Recht unterliegt und für die Republik
unwiderruflich bindend ist, vorausgesetzt dass, ungeachtet der vorstehenden
Angaben, das Eigentum der Republik der Pfändung und Beschlagnahme unterliegt,
wenn und soweit dies nach internationalen Konventionen und griechischem Gesetz
zulässig ist;
(f)
diese Vereinbarung und
die Anleihen bei Ausführung, Emission und Erfüllung nach den Gesetzen der
Republik für die Vollstreckung dieser gegen die Republik in der Republik in
einer ordnungsgemäßen rechtlichen Form sein werden;
(g)
um die offenkundige Rechtmäßigkeit, Gültigkeit,
Durchsetzbarkeit, Priorität und Zulässigkeit dieser Vereinbarung oder der
Anleihen in der Republik sicherzustellen, ist es nicht notwendig, dass diese
Vereinbarung oder die Anleihen oder ein anderes Dokument oder Instrument
registriert, eingetragen oder abgegeben wird bei einem Gericht oder einer
anderen Behörde in der Republik, oder beglaubigt wird, oder dass eine
Dokumenten-, Stempel- oder ähnliche Steuer, Abgabe oder Gebühr für oder in
Bezug auf diese Vereinbarung oder die Anleihen bezahlt wird, mit Ausnahme von
gerichtlichen Steuern auf diesen Betrag, die von Zeit zu Zeit nach den
anwendbaren Gesetzen der Republik in Bezug auf diese Vereinbarung oder die
Anleihen anfallen können, die vor ein Gericht der Republik gebracht wurden.
nach den bestehenden
Gesetzen und Regularien der Republik alle geleisteten Zahlung aus den Anleihen
an eine Einzelperson, die kein Einwohner der Republik ist oder an eine
juristische Person, die weder in der Republik organisiert ist, noch eine
dauerhafte Betriebsstätte in der Republik unterhält (Nicht-Gebietsansässige)
frei und befreit sind von etwaigen Steuern, Abgaben und anderen Gebühren der
Republik jeglicher Natur. Außerdem werden alle Zahlungen auf die Anleihen an
Nicht- Gebietsansässige ohne Einbehalt oder Abzug etwaiger Steuern, Abgaben
oder anderer Gebühren jeglicher Art geleistet (einschließlich, jedoch nicht
beschränkt auf von der Republik erhobene Einkommenssteuern), außer in Fällen,
in denen ein Einbehalt oder ein Abzug vorgenommen werden muss gemäß der
Richtlinie der Europäischen Union zur Besteuerung von Ersparnissen, die die
Beschlüsse der ECOFIN-Ratstagung vom 26.- 27. November 2000 umsetzt oder gemäß
einem
Gesetz, das eine solche Richtlinie umsetzt oder diese ein
wurde, um dieser Richtlinie zu entsprechen;
(i)
keine rechtlichen
Maßnahmen, Klagen oder Verfahren in Bezug auf die Republik anhängig sind, die
gegen die Republik gerichtet sind oder sich auf die Republik oder ihr Eigentum
auswirken und die erheblich sind für die Emission und das Angebot der Anleihen.
Außerdem gibt es, nach bestem Wissen und Gewissen der Republik, keine
rechtlichen Maßnahmen, Klagen oder Verfahren, die drohen oder vorhersehbar
sind;
(j) kein Ereignis eingetreten ist, das -
wenn die Anleihen bereits emittiert worden sind - (egal ob mit oder ohne
Ankündigung bzw. Zeitablauf bzw. Erfüllung von anderen Voraussetzungen), einen Verzugsfall
darstellen könnte, wie er in der Zusammenfassung der Anleihen im
Emissionsprospekt beschrieben ist;
(k) die Republik ein Mitglied des
Internationalen Währungsfonds mit gutem Ruf ist und die Ressourcen des
Internationalen Währungsfonds voll nutzen kann;
(l)
die Verpflichtungen
der Republik in Bezug auf jede Anleihe direkte, allgemeine, bedingungslose und
unbesicherte Verpflichtungen der Republik darstellen und im gleichen Rang [pari
passu] stehen mit allen anderen unbesicherten und nicht nachrangigen
Verpflichtungen der Republik, die am Stichtag ausstehen oder nach dem Stichtag
ohne von der Republik gewährte Vorzugsrechte emittiert wurden aufgrund der
Priorität des Emissionstermins, der Währung oder anderweitig;
(m) weder die Republik noch eine andere in
ihrem Auftrag handelnde Person Anleihen
angeboten oder verkauft hat
oder anbieten oder verkaufen wird, die eine Registrierung der Anleihen
erfordern. Außerdem hat niemand nicht vereinbarte Verkaufsbemühungen [directed
selling efforts] (wie in Regel 903 nach dem Wertpapiergesetz definiert) in
Bezug auf die Anleihen unternommen oder wird diese unternehmen und jede der
vorgenannten Personen
hat und wird die
Verkaufsbeschränkungen der Regel 903 einhalten; und
(n) der Emissionsprospekt in allen
wesentlichen Punkten richtig und korrekt ist und nicht irreführend ist und alle
Informationen in Bezug auf die Anleihen enthält, die im Zusammenhang mit der
Emission und dem Angebot der Anleihen essentiell sind. Jede darin ausgedrückte
Meinung und Absicht ist ehrlich und basiert auf vernünftigen Annahmen und es
gibt keine anderen Fakten, deren Auslassung eine Aussage im Emissionsprospekt
in diesem Zusammenhang irreführend, unwahr oder ungenau machen würde, und es
wurden alle angemessenen Nachforschungen angestellt, um diese Fakten
festzustellen und die Richtigkeit aller Aussagen zu überprüfen.
3.2
Die Zusicherungen,
Gewährleistungen und Vereinbarungen in diesem Abschnitt sollen weiterhin
vollständig gültig und in Kraft sein, ungeachtet der tatsächlichen oder
hypothetischen Kenntnis (außer bei schriftlich zur Verfügung gestellten
Informationen) der Manager in Bezug auf die Themen, auf die in den oben
beschriebenen Zusicherungen und Gewährleistungen verwiesen wird, auf
Untersuchungen durch oder im Auftrag der Manager oder auf den Abschluss der
Zeichnung und Emission der Anleihen.
4.1
Die Republik stimmt
zu, alle Manager und ihre Vertreter, Direktoren, Verantwortlichen, Angestellten
und alle ihre Niederlassungen und Bevollmächtigten und jede Person schadlos zu
halten, die den Managern vorgesetzt sind (im Sinne von Abschnitt 15
des US-Wertpapiergesetzes von 1933 (das Wertpapiergesetz)
(eine Person mit Haftungsfreistellung) gegen alle Verluste,
Verbindlichkeiten, Kosten, Ansprüche, Gebühren, Aufwendungen, gerichtlichen
Maßnahmen, Verfahren und Forderungen (einschließlich aber nicht beschränkt auf
alle angemessenen Kosten, Gebühren und Aufwendungen auf Basis vollständiger
Schadloshaltung, die im Streitfall oder zur Verteidigung gezahlt wurden und
angefallen sind) schadlos zu halten. Dies gilt für alle Forderungen, die der
Person mit Haftungsfreistellung anfallen oder gestellt werden, aus oder in
Bezug auf ein Versäumnis der Republik, die Anleihen am Stichtag zu emittieren,
für die ein Manager zugestimmt hat, diese zu zeichnen oder Zeichner dafür zu
beschaffen. Dies gilt auch für Forderungen aus tatsächlichen oder angeblichen
Verstößen gegen die Zusicherungen, Gewährleistungen und Verpflichtungen, die in
dieser Vereinbarung enthalten sind, nach dieser Vereinbarung gemacht wurden
oder als abgeschlossen betrachtet werden. Dies gilt gleichermaßen für jegliche
unwahre oder irreführende (oder angeblich unwahre oder irreführende) Aussage in
oder Auslassung (oder angebliche Auslassung) aus dem Emissionsprospekt (oder einem
Teil darin), vorausgesetzt dieser Schadensersatz in Bezug auf eine
Anschuldigung ist nicht anwendbar auf eine Person mit Haftungsfreistellung in
Bezug auf eine Anschuldigung durch genau diese Person mit Haftungsfreistellung.
Kein Manager soll die Pflicht oder Verpflichtung haben, ob als Treuhänder oder
Verwalter für eine Person mit Haftungsfreistellung oder anderweitig, eine
Rückzahlung vorzunehmen oder einer anderen Person über die aus dieser Ziffer
bezahlten Beträge Rechenschaft abzulegen. Dieser Schadensersatz besteht neben
der Haftung, die der Republik anderweitig aus dieser Vereinbarung entstehen.
4.2
Jeder Manager ist
verpflichtet, die Republik unverzüglich zu benachrichtigen über rechtliche
Schritte, die gegen den Manager oder jede andere mit dem Manager verbundene
Person mit Haftungsfreistellung eingeleitet werden, bezüglich deren eine
Schadloshaltung ersucht wird. Die Republik kann auf eigenen Kosten an der
Verteidigung gegen solche rechtlichen Schritte teilnehmen. Wenn sie sich
innerhalb einer angemessenen Zeit nach Erhalt dieser Mitteilung dafür
entscheidet, kann die Republik die Verteidigung übernehmen gegen solche
rechtlichen Schritte mit Rechtsberatern, die von ihr gewählt werden und von der
entsprechenden Person mit Haftungsfreistellung als Beklagte gegen die
rechtlichen Schritte genehmigt werden (solange die Genehmigung nicht
unangemessen vorenthalten oder verzögert wird). Wenn die Republik die
Verteidigung gegen diese rechtlichen Schritte übernimmt, haftet sie nicht für
Gebühren und Ausgaben von zusätzlichen Rechtsberatern der Person mit
Haftungsfreistellung, es sei denn:
(a)
die entsprechende
Person mit Haftungsfreistellung hat eine zusätzliche oder andere Verteidigung
als die Republik;
(b)
die Republik und die
entsprechende Person mit Haftungsfreistellung haben zusammen die Beauftragung
von solchen Anwälten beschlossen; oder
(c)
die Republik hat es
versäumt, angemessen zufriedenstellende Rechtsberater für die Person mit
Haftungsfreistellung anzustellen, innerhalb einer angemessenen Zeit nach
Mitteilung über die Aufnahme von rechtlichen Schritten seitens oder im Namen
der Person mit Haftungsfreistellung.
Die Republik ist nicht haftbar in Bezug auf eine Abwicklung
einer solchen Klage, die ohne ihre vorherige schriftliche Zustimmung erfolgt
ist (wobei eine solche Zustimmung nicht unangemessen vorenthalten oder
verzögert werden darf).
4.3
Die Bestimmungen der
Klauseln 4.1 und 4.2 schränken die Rechte oder Rechtsmittel nicht ein, die den
Managern oder anderen Personen mit Haftungsfreistellung anderweitig zur Verfügung
stehen.
5.1
Jeder Manager stimmt zu, die Beschränkungen und
Vereinbarungen, die im Programm dargelegt sind, einzuhalten.
5.2
Jeder Manager stimmt
gesondert zu, die Republik zu entschädigen und schadlos zu halten gegen alle
Verluste, Verbindlichkeiten, Kosten, Ansprüche, Gebühren, Aufwendungen,
gerichtlichen Maßnahmen, Verfahren und Forderungen (einschließlich, aber nicht
beschränkt auf alle angemessenen Kosten, Gebühren und Aufwendungen auf Basis
vollständiger Schadloshaltung, die im Streitfall oder zur Verteidigung gezahlt
wurden und angefallen sind), die ihr anfallen können oder die ihr auferlegt werden
können, die aus, auf Basis von, oder versursacht von einer Verletzung der in
Klausel 5.1 enthaltenen Verpflichtungen oder Vereinbarungen seitens eines
Managers entstehen; vorausgesetzt, sie ist nach dieser Freistellung nicht
haftbar für den Verkauf von Anleihen, der außerhalb der Bestimmungen von
Klausel 5.1, an eine Person, in gutem Glauben, durch einen Manager, anhand von
nachvollziehbaren Gründen nachdem alle vernünftigen Untersuchungen gemacht
wurden, dass die Anleihen rechtmäßig an diese Person verkauft werden können,
unter Beachtung der Bestimmungen des Programms, stattfindet. Diese Freistellung
besteht zusätzlich zur Haftung, die ein Manager anderweitig gemäß dieser
Vereinbarung trägt. Es gelten die Bestimmungen in Klausel 4.2, mutatis
mutandis, für jeden Entschädigungsanspruch aus dieser Klausel.
6.1
Die Republik
bestätigt, dass sie beantragen wird, dass die Anleihen an der Athener Börse
gelistet werden, sobald dies materiell möglich ist.
6.2
Die Republik wird alle
angemessenen Anstrengungen unternehmen, die Börsenzulassung zu erhalten und,
solange die Anleihen ausstehend sind, diese Zulassung aufrechtzuerhalten.
6.3
Die Republik hält alle
ihre Verpflichtungen ein, die sie der Athener Börse von Zeit zu Zeit zukommen
lässt, und, unbeschadet der vorangehenden allgemeinen Bemerkungen, liefert oder
beschafft die Republik der Athener Börse die Informationen, die die Athener
Börse im Zusammenhang mit der Börsenzulassung benötigt.
6.4
Wenn die Anleihen
nicht mehr an der Athener Börse gelistet werden, unternimmt die Republik
unverzüglich alle angemessenen Anstrengungen, die Anleihen an einer Börse
zuzulassen, die zwischen der Republik und den Konsortialführern vereinbart
werden soll.
6.5
Die Republik
bestätigt, dass sie alle angemessenen Anstrengungen unternommen hat und
unternehmen wird, damit die Anleihen zum Buchungssystem zugelassen werden, das
von der Bank von Griechenland verwaltet wird und für das Euroclear und
Clearstream, Luxemburg, berechtigt sind, das Clearing und die Abrechnung
durchzuführen.
7.1
Gemäß Ziffer 7.3
findet der Abschluss der Emission am Stichtag statt, wonach:
(a)
die Republik die Bank
von Griechenland anweisen soll (falls nicht bereits geschehen), die Anleihen
ins Buchungssystem aufzunehmen und veranlassen soll, dass die Anleihen am
Stichtag auf den Konten der entsprechenden Teilnehmer am Buchungssystem der
Bank von Griechenland gutgeschrieben werden (einschließlich Euroclear und
Clearstream, Luxemburg), gegen Zahlung gemäß Ziffer 7.1 (b) unten; und
(b) CSFB im Auftrag der Manager die
Zahlung des Betrags in Höhe des Emissionspreises des Produkts und der
Kapitalsumme der Anleihen veranlassen soll, indem sie diesen Betrag dem Konto
der Republik bei der Bank von Griechenland (wie von der Republik an CSFB
mitgeteilt) als Zahlung Zug-um-Zug gegen Auslieferung gutschreibt.
7.2
Die Republik und die
Konsortialführer können im Auftrag der Manager zustimmen, den Stichtag auf
einen anderen Termin vor dem 31. Januar 2002 zu verschieben, woraufhin alle
hierin verwendeten Referenzen auf den Stichtag auf den späteren Termin
auszulegen sind.
7.3
Die Manager sind nur
dann verpflichtet, die Anleihen zu zeichnen und zu bezahlen, wenn:
(a)
die Manager am Stichtag
in Form und Inhalt in für die Manager zufriedenstellender Weise Folgendes
erhalten:
(i)
Rechtsgutachten mit
Datum des Stichtags und adressiert an die Manager von Herrn Vassilios
Contolaimos, Rechtsberater der Republik, Kanzlei E. Stratigis, Rechtsberater
der Manager für griechisches Recht und Freshfields Bruckhaus Deringer,
Rechtsberater der Manager für englisches Recht;
(ii)
ein
Abschlusszertifikat mit Datum des Stichtags, adressiert an die Manager und
unterzeichnet von ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterzeichnern in Namen der
Republik mit Wirkung von Abschnitt (c) unten;
(iii)
beglaubigte Kopien der
Ministerialbeschlüsse und anderen Behörden, die die Ausgabe dieser Anleihen
autorisieren; und
(iv)
Nachweis, dass der
momentane Referent für Wirtschaft und Handel an der griechischen Botschaft, 1a
Holland Park, London W11 3TP, zugestimmt hat, Verfahrensunterlagen in Bezug auf
diese Vereinbarung in Namen der Republik zu erhalten;
(b)
zwischen dem Datum
dieser Vereinbarung und dem Stichtag keine Rückstufungen durch Moody’s
Investors Service, Inc. oder Standard & Poor’s Ratings Group in Bezug auf
die Bewertung von Schuldverschreibungen, die von der Republik ausgegeben
wurden, vorgenommen werden;
(c)
die Erklärungen und
Garantien der Republik in dieser Vereinbarung am Tag dieser Vereinbarung wahr
und korrekt sind und wahr und korrekt wären, wenn sie am Stichtag in Bezug auf
die dann bestehenden Fakten und Umstände wiederholt würden; und
(d)
die Anleihen für das
elektronische Buchungssystem der Bank von Griechenland zugelassen wurden.
Die
Manager können auf jede der obigen Bedingungen verzichten, die in dieser
Klausel 7.3 enthalten ist.
8.
Die Konsortialführer
können im Namen der Manager der Republik jederzeit vor der Zahlung des
Bruttoerlöses der Ausgabe dieser Anleihen an die Republik am Stichtag eine
Kündigung zukommen lassen, wenn:
(a)
eine Erklärung oder
Garantie der Republik in dieser Vereinbarung am Tag dieser Vereinbarung unwahr
oder unkorrekt ist oder sich als unwahr und unkorrekt herausstellt;
(b)
die Republik es versäumt,
eine hierin festgelegte Verpflichtung zu erfüllen; oder
(c)
eine der Bedingungen
in Klausel 7.3 nicht erfüllt wird oder die Manager am Stichtag nicht darauf
verzichten.
9.
Die Konsortialführer
können diese Vereinbarung jederzeit vor dem Stichtag im Auftrag der Manager
durch frühestmögliche Mitteilung an die Republik kündigen, wenn ansonsten die
Zahlung an die Republik aus dieser Vereinbarung dann geleistet werden müsste,
wenn nach Meinung der Konsortialführer eine solche Veränderung der nationalen
oder internationalen finanziellen, politischen oder wirtschaftlichen
Bedingungen oder des Währungskurses oder der Devisenkontrollen stattgefunden
hat, dass es ihrer Meinung nach wahrscheinlich ist, dass der Erfolg des
Angebots und der Verteilung der Anleihen oder der Handel mit den Anleihen auf
dem Sekundärmarkt wesentlich beeinträchtigt würde. Außerdem sollen die
Vertragsparteien dieser Vereinbarung nach der Mitteilung der Kündigung von
ihren jeweiligen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung befreit und von diesen
entbunden werden (außer von der Haftung, die vor oder in Bezug auf diese
Kündigung entsteht).
10.
Die Parteien haben der
Verantwortung für die Kosten und Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Ausgabe
der Anleihen entstehen, in einem Schreiben von den Konsortialführern an die
Republik mit dem Datum dieser Vereinbarung zugestimmt.
11.
Im Zusammenhang mit
der Verteilung der Anleihen kann CSFB oder jede in ihrem Namen handelnde Person
eine Mehrzuteilung von Transaktionen vornehmen oder Transaktion tätigen, in der
Absicht, die Marktpreise der Anleihen auf einem höheren Niveau als dem
ansonsten herrschenden zu unterstützen. Wenn sie diese jedoch tun, dann soll
CSFB als Auftraggeber handeln und nicht als Vertreter der Regierung. Jedoch
besteht für CSFB oder einen Vertreter keine Verpflichtung, dies zu tun. Diese
Stabilisierungsmaßnahmen - wenn damit begonnen - können jederzeit beendet
werden. Sie müssten spätestens nach einem begrenzten Zeitraum beendet werden.
Diese Stabilisierungsmaßahmen müssen allen relevanten Gesetzen und Verordnungen
einschließlich griechischem Gesetz entsprechen. Jeder Verlust aus einer
Mehrzuteilung und aus Stabilisierungsmaßnahmen wird von CSFB auf eigene
Rechnung getragen, jeder Gewinn darauf wird von CSFB auf eigene Rechnung
einbehalten. Die Republik bestätigt, dass sie über die informatorische
Anleitung der Financial Services Authority [britische Finanzaufsichtsbehörde]
unterrichtet wurde, auf die in den kursstabilisierenden Vorschriften, die von
der Financial Services Authority des Vereinten Königreichs gemacht wurden,
verwiesen wurde.
12.
Vorbehaltlich der
Klauseln 5.1 und 5.2 autorisiert die Republik hiermit jeden der Manager im
Namen der Republik, Kopien des Emissionsprospekts bereitzustellen und Aussagen
zu treffen, die inhaltlich mit den Inhalten des Emissionsprospekts
übereinstimmen; außerdem dürfen zusätzliche Informationen (wenn zutreffend)
bereitgestellt werden, die die Republik den Managern zur Verfügung stellt oder
den Managern deren Verwendung in jedem Fall ausdrücklich zum Zweck des Angebots
der Anleihen an tatsächliche und potenzielle Käufer der Anleihen gestattet.
Insoweit ein Manager im Zusammenhang mit dem Angebot der Anleihen Kopien
anderer Dokumente an eine Person bereitstellt, oder gegenüber dieser Person
eine Aussage trifft (und nichts in dieser Vereinbarung soll so ausgelegt
werden, dass ein Manager daran gehindert wird, vorbehaltlich der Klauseln 5.1
und 5.2), trägt die Republik keine Verantwortung dafür und geht keinerlei
Haftung ein im Zusammenhang damit, wenn der Manager für den Inhalt dieses
Dokuments oder dieser
Aussage
nicht vorher eine Zustimmung durch die Republik für die Verwendung zu einem
solchen Zweck erhalten hat (einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Klausel
5).
13.
Die Bestimmungen
dieser Vereinbarung bleiben in vollem Umfang in Kraft ungeachtet des
Abschlusses der hierin festgelegten Vereinbarungen für die Emission der
Anleihen und unabhängig von einer Untersuchung durch eine beteiligte Partei.
14.
Alle Mitteilungen und
weitere Kommunikation hierunter erfolgt schriftlich und in englischer Sprache
(per Schreiben, Telex oder Fax) und wird wie folgt versendet:
(a)
gemäß Abschnitt (b)
unten, wenn an die Republik, an:
Verwaltungsstelle
für Staatsschulden 8 Omirou Street 10564 Athen Griechenland
Zu Händen
von: Herr C Sardelis
Fax: +301
370 1855
Zusätzlich eine Ausfertigung an:
Finanzministerium
Rechnungshof Abteilung für Staatsschulden 37 Panepistimiou Street GR-101 65
Athen
Telex: 216 354YOIKGR
Fax: +301 323 4967
und eine weitere Ausfertigung an:
Bank von Griechenland
Abteilung Devisenhandel Bereich Währungsreserven 21 Elef. Venizelou Street
10250 Athen
(b)
alle Mitteilungen und
weitere Kommunikation bezüglich Zahlungen und Anweisungen, wenn an die
Republik, an:
Finanzministerium
Rechnungshof (Details wie oben)
und eine weitere Kopie an die Bank von Griechenland
(Details wie oben).
(c)
wenn an ihre Manager,
per Adresse an CSFB, an:
One Cabot Square London E14 4QJ
Fax: +44
207 888 3719
Zu Händen: Fixed Income [Festverzinsliches]
15.
Diese Vereinbarung
wird in einer beliebigen Anzahl von Ausfertigungen unterzeichnet, die alle
zusammen ein und dasselbe Instrument darstellen.
16.1
Diese Vereinbarung
unterliegt englischem Recht und soll danach ausgelegt werden.
16.2
Die Republik stimmt
hiermit im ausschließlichen Interesse der Manager unwiderruflich zu, dass die
Gerichte von England zuständig sein sollen für Entscheidungen bei
Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstehen
und dass dementsprechend jede Klage, jeder Prozess oder jedes Verfahren aus
oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung (zusammen als Verfahren
bezeichnet) vor diese Gerichte gebracht werden. Hiermit verzichtet die Republik
unwiderruflich auf etwaige Einwände, die sie jetzt oder in Zukunft in Bezug auf
die Festlegung des Gerichtsstandes für diese Verfahren an diesen Gerichten hat
und auf etwaige Ansprüche, die ein derartiges vor Gericht gebrachtes Verfahren
in einem nachteiligen Gerichtsstand mit sich bringt und stimmt hiermit
weiterhin unwiderruflich zu, dass ein Urteil in einem solchen Verfahren an
englischen Gerichten endgültig und bindend ist und in den Gerichten einer
anderen gerichtlichen Zuständigkeit durchgesetzt wird. Keine in Ziffer 16
enthaltene Angabe soll das Recht einschränken, ein Verfahren gegen die Republik
an einem anderen Gericht des zuständigen Gerichtsstands anzustrengen und die
Beantragung von Verfahren an einem oder mehreren Gerichtsständen soll die
Beantragung eines Verfahrens an einem anderen Gerichtsstand nicht ausschließen,
egal ob zeitgleich oder nicht.
16.3
Die Republik ernennt
den Referenten für Wirtschaft und Handel an der griechischen Botschaft, 1a
Holland Park, London W11 3TP, Fax 00 44 207 72 79 934 bis auf weiteres zum
Zustellungsbevollmächtigten in England, und verpflichtet sich für den Fall,
dass dieser Bevollmächtigte nicht mehr in dieser Funktion handelt oder keine
Adresse mehr in England hat, eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigten
in England in Bezug auf Verfahren zu ernennen. Keine Angabe hierin soll das
Recht berühren, Zustellungen in jeglicher gesetzlich zulässigen Art und Weise
zu erbringen.
16.4
Die Republik
verzichtet hiermit in Bezug auf diese Vereinbarung unwiderruflich und
bedingungslos auf etwaige Ansprüche auf Immunität von der Gerichtsbarkeit oder
von Vollstreckung und auf ähnliche Mittel der Verteidigung und stimmt
unwiderruflich und bedingungslos der Gewährung einer Entlastung oder des
Erlasses eines Prozesses zu, einschließlich aber nicht beschränkt auf die Herstellung,
die Durchsetzung oder die Vollstreckung gegen jegliches Eigentum (ungeachtet
seiner Verwendung oder seines Verwendungszwecks) oder etwaige gültig erlassene
Verfügungen oder Urteile. Ungeachtet des Vorstehenden soll angemerkt werden,
dass das Eigentum der Republik in dem Maße der Pfändung und Beschlagnahme
unterliegt, wie es internationale Konventionen und das griechische Recht
zulassen.
17. Eine Person, die nicht als Vertragspartei an dieser
Vereinbarung teilhat, hat nach dem Vertragsgesetz von 1999 (Contracts (Rights
of Third Parties) Act 1999) kein Recht, eine Bestimmung dieser Vereinbarung
durchzusetzen; dies berührt jedoch nicht die Rechte oder Rechtsmittel eines
Dritten, die außerhalb dieses Gesetzes bestehen oder gelten.
Bitte um Gegenzeichnung dieses Briefs
zur Bestätigung, dass die zwischen uns bestehenden Vereinbarungen korrekt
wiedergegeben wurden.
Mit freundlichen Grüßen,
Für: DIE
HELLENISCHE REPUBLIK
Von:
Wir
stimmen dem Vorstehenden zu.
Für:
CREDIT SUISSE FIRST BOSTON (EUROPE) LTD EFG EUROBANK ERGASIAS S.A.
J.P. MORGAN
SECURITIES LTD.
NATIONALBANK
VON GRIECHENLAND S.A. SANPAOLO IMI S.P.A., FILIALE ATHEN ALPHA BANK A.E.
BNP PARIBAS
GESCHÄFTSBANK
VON GRIECHENLAND S.A. DEUTSCHE BANK AG LONDON GOLDMAN SACHS INTERNATIONAL HSBC
BANK PLC (FILIALE ATHEN)
ING
BARINGS/BBL
LEHMAN
BROTHERS INTERNATIONAL LIMITED MERRILL LYNCH INTERNATIONAL MORGAN STANLEY &
CO. INTERNATIONAL LIMITED PIRAEUS BANK S.A.
SALOMON BROTHERS
INTERNATIONAL LIMITED
Von:
Ordnungsgemäß bevollmächtigt
1.
Die
Anleihen wurden und werden nicht nach dem US-Wertpapiergesetz registriert und
dürfen nicht in den Vereinigten Staaten angeboten oder verkauft werden, es sei
denn es liegt eine Ausnahme von der Registrierungspflicht des
US-Wertpapiergesetzes vor oder die Transaktion unterliegt nicht dem
US-Wertpapiergesetz.
2.
Jeder
Manager erklärt, garantiert und verpflichtet sich gegenüber der Republik, dass
er die Anleihen, die einen Teil seiner Zuteilung darstellen, nicht in den
Vereinigten Staaten angeboten und verkauft hat und anbieten und verkaufen wird,
außer gemäß Regel 903 der Regulation S nach dem US-Wertpapiergesetz.
Dementsprechend haben weder er, noch seine Partner (einschließlich Personen,
die in seinem Namen oder im Namen seiner Partner handeln) Verkaufsbemühungen
[direct selling efforts] in Bezug auf die Anleihen unternommen oder werden
diese unternehmen.
3.
Jeder
Manager sichert der Republik zu und verpflichtet sich, dass er in Verbindung
mit der Originalemission der Anleihen die Regeln der Verordnung des
Finanzministeriums [Treasury Regulation] der Vereinigten Staaten, Abschnitt
1.163-5(c)(2)(i)(c) (die TEFRA C-Regeln) einhalten wird, und
insbesondere, dass:
(a) er keine Anleihen, weder direkt noch
indirekt, an eine Person in den Vereinigten Staaten oder ihren Besitztümern
angeboten oder verkauft hat und anbieten oder verkaufen wird;
(b) er keine Anleihen, weder direkt noch
indirekt, in die Vereinigten Staaten oder ihre Besitztümer geliefert hat und
liefern wird; und
(c) er nicht mit einem potenziellen Käufer
kommuniziert hat oder kommunizieren wird, weder direkt noch indirekt, wenn es
sich um einen Käufer in den Vereinigten Staaten oder ihren Besitztümern
handelt, und dass er keine Angestellten, Vertreter, oder Büros in den
Vereinigten Staaten oder ihren Besitztümern in das Angebot und den Verkauf der
Anleihen involviert hat und involvieren wird.
4.
Die im
Abschnitt 2 oben benutzten Begriffe haben die ihnen in der Regulation S des US-
Wertpapiergesetzes beigemessene Bedeutung.
Die in Abschnitt 3 oben benutzten Begriffe haben die ihnen im Internal Revenue
Code [US-Steuergesetz] und den danach geltenden Bestimmungen, einschließlich
den TEFRA C-Regeln, beigemessene Bedeutung.
5.
Jeder
Manager sichert der Republik zu und verpflichtet sich, dass:
(a) er alle anwendbaren Bestimmungen des
Gesetzes zu Finanzdienstleistungen und -märkte von 2000 (Financial Services and
Markets Act 2000) (FSMA) bei sämtlichen Handlungen, soweit sie im
oder vom Vereinigten Königreich aus erfolgen oder anderweitig das Vereinigte
Königreich betreffen, eingehalten hat und einhalten wird; und
(b) er Aufforderungen oder Anreize zur Ausübung
von Anlagetätigkeiten (im Sinne von Abschnitt 21 des Gesetzes betreffend
Finanzdienstleistungen und -märkte von 2000 (Financial Services and Markets Act
2000) ("FSMA")), die er im Zusammenhang mit der Emission oder dem
Verkauf der Schuldverschreibungen erhalten hat, nur unter solchen Umständen
weitergegeben hat oder weitergeben wird oder eine solche Weitergabe veranlasst
hat oder veranlassen wird, unter denen Abschnitt 21(1) FSMA nicht auf die
Republik anwendbar ist.
S
Musessir. 4 ® i
% 94571 Schaufling §,/ Seite 12
6. Es wurde keine Klage in einer
Rechtsprechung erhoben, die ein öffentliches Angebot der Anleihen, den Besitz
oder die Verteilung des Emissionsprospekts oder anderes Angebotsmaterial in
Bezug auf die Anleihen oder eine Ergänzung verbieten würde; dies gilt für jedes
Land und für jede Rechtsprechung, in der eine Klage für diesen Zweck
erforderlich ist. Außerdem erklären weder die Republik noch die Manager, dass
die Anleihen zu jeder Zeit rechtmäßig in Übereinstimmung mit jeder anwendbaren
Registrierung oder anderen Voraussetzungen in einer Rechtsprechung oder gemäß einer
Ausnahme darunter verkauft werden; auch übernehmen sie keine Verantwortung
dafür, dies zu fördern.
7. Jeder Manager hat zugesichert, dass er
sämtliche anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Richtlinien einhält, welche in
einem Land gelten, in der er Schuldverschreibungen kauft, anbietet oder liefert
oder in der er den Prospekt besitzt oder verteilt, die die
Schuldverschreibungen oder eine Ergänzung dazu betreffen.
Rechtsrat des Staates
Büro des
Rechtsberaters
für das
Finanzministerium und
die Verwaltungsstelle für Staatsschulden
An: Credit Suisse First Boston (Europa)
Limited
EFT Eurobank Ergasias S.A.
JPMorgan Securities Ltd.
Nationalbank
von Griechenland S.A. SANPAOLO IMI S.p.A., Filiale Athen und die anderen
Manager, die in der Zeichnungsvereinbarung nachstehend genannt werden (zusammen
„die Manager“)
Athen, den 16. Januar 2002
Anleihen zu 5,25 Prozent im Wert von EUR
5.000.000.000 mit Fälligkeit am 18. Mai 2012
Sehr geehrte Damen und Herren,
Bezüglich der Emission von Anleihen zu 5,25 Prozent im Wert
von EUR 5.000.000.000 mit Fälligkeit am 18. Mai 2012 („die Anleihen“) war ich
als Rechtsberater für die hellenische Republik (die „Republik )
tätig.
Ich gebe eine Stellungnahme zur Zeichnungsvereinbarung vom
16. Januar 2002 zwischen der Republik und den Managern („die
Zeichnungsvereinbarung“) ab. Alle Begriffe, die in der Zeichnungsvereinbarung
oder in einem Dokument, auf das in der Zeichnungsvereinbarung verwiesen wird,
definiert sind, haben in dieser Stellungnahme dieselbe Bedeutung und, wo der
Kontext einen Bezug auf die Anleihen erfordert, umfasst diese auch den Kupon.
Als Rechtsberater wurde ich gebeten, meine Meinung zu gewissen Rechtsfragen in
Bezug auf die Anleihen wiederzugeben.
Zum Zwecke dieser Stellungnahme habe ich Originale, Kopien
und beglaubigte oder anderweitig zu unserer Zufriedenheit kenntlich gemachte
Übersetzungen dieser Zertifikate und andere Dokumente geprüft und habe die
Fragen zu griechischem Recht bedacht, da ich es als notwendig oder angemessen
betrachtet habe, mich in die Lage zu bringen, diese Stellungnahme abzugeben.
Die Dokumente, die ich geprüft habe, beinhalten Folgende:
a)
Die Zeichnungsvereinbarung;
b)
Alle maßgeblichen
Gesetze der Republik und Zulassungsunterlagen.
> Oberst
Silke Schober ®' ® Ruseistr. 4 ®
94571 Schaufüng
Ich gebe diese Stellungnahme ausschließlich auf Basis und
zu Angelegenheiten des Rechts der hellenischen Republik ab. Bei der
Berücksichtigung der oben genannten Dokumente bin ich von einer Ermächtigung, Ausführung
und Erfüllung der Zeichnungsvereinbarung ausgegangen, von den teilnehmenden
Vertragsparteien, abgesehen von der Republik, und davon, dass die Anleihen der
von mir geprüften Form entsprechen. Auf Grundlage und vorbehaltlich der
vorstehenden Angaben gebe ich meine folgende Stellungnahme nach dem Recht der
Republik ab, das zum gegenwärtigen Zeitpunkt gültig ist:
1)
Die Republik hat die
Vollmacht und Autorität, alle darin vorgesehenen Vereinbarungen zu schließen
und auszuführen und die Dokumente auszuführen und zu liefern und die Anleihen
zu emittieren.
2)
Die Emission der
Anleihen wurde gemäß den Gesetzen der Republik ordnungsgemäß beauftragt. Die
Anleihen stellen eine rechtliche, gültige und bindende Verpflichtung der
Republik dar und die Kupons werden, wenn sie wie im Dokument vorgesehen
ordnungsgemäß ausgeführt und geliefert werden, eine rechtliche, gültige und
bindende Verpflichtung der Republik darstellen, vollstreckbar gegen die
Republik gemäß ihren jeweiligen Bedingungen.
3)
Die Verpflichtungen
der Republik aus den Anleihen werden im gleichen Rang wie alle anderen
unbesicherten und nicht-nachrangigen gegenwärtigen und zukünftigen
Verpflichtungen der Republik stehen.
4)
Die Dokumente wurden
gemäß den Gesetzen der Republik von der Republik ordnungsgemäß genehmigt und
ausgeführt und stellen rechtliche, gültige und bindende Verpflichtungen der
Republik dar, die gegen die Republik gemäß ihren jeweiligen Bedingungen
vollstreckbar sind.
5)
Weder die Schaffung
und Emission der Anleihen, noch die Erfüllung der daraus entstehenden
Verpflichtungen der Republik, noch die Ausführung oder Lieferung oder Erfüllung
eines der Dokumente verletzt jetzt oder in Zukunft eine Bestimmung des
griechischen Rechts, eine Verordnung oder eine Richtlinie. Auch sind und werden
sie in Zukunft nicht unvereinbar mit einer Bestimmung des griechischen Rechts,
einer Verordnung oder einer Richtlinie sein und stellen keinen Verstoß oder
Versäumnis gegen diese dar. Außerdem gibt es kein Gesetz und keinen Aspekt der
öffentlichen Ordnung, die verhindern, dass die Anleihen und die Dokumente an
den Gerichten der Republik anerkannt werden.
6)
Alle Genehmigungen,
Lizenzen, Einwilligungen oder Zustimmungen nach den Gesetzen der hellenischen
Republik oder der entsprechenden Behörden, die notwendig und empfehlenswert
sind für das Angebot, die Emission, die Lieferung und die Erfüllung der
Anleihen, die Ausführung, Lieferung und Erfüllung der Dokumente, oder die
Zahlung des Darlehensbetrags, des Zinses oder zusätzlicher Beträge, die gemäß
den Bedingungen für die Anleihen zu zahlen sind, wurden eingeholt, sind gültig
und bedingungslos.
7)
Zum Zeitpunkt dieser
Stellungnahme besteht keine Einkommenssteuer oder eine andere Steuer der
Republik oder einer entsprechenden Behörde durch Einbehalt oder anderweitig,
die bei einer Zahlung auferlegt wird, die von der Republik aus den Anleihen
oder aus den Dokumenten an eine Person geleistet wird (gleichgültig ob oder
auch nicht anderweitig vorbehaltlich der Besteuerung in der Republik) oder die
aufgrund der Emission, Ausführung oder Erfüllung der Anleihen oder der Dokumente
auferlegt wird. x^pjbei
F.
Sük© Scho
Ruselstr.
4 S 94571 Sohaufi
8)
a) Nach den Gesetzen
der Republik enthielt die Vereinbarung der Republik in den
Dokumenten die Angabe, dass etwaige Klagen, Prozesse und Verfahren,
die aus oder in Zusammenhang mit den Dokumenten entstehen, vor ein englisches
Gericht gebracht werden. Dies stellt eine wirksame Abgabe der Gerichtsbarkeit
auf diese Gerichte durch die Republik dar. Nach diesen Gesetzen würde ein
endgültiges und rechtskräftiges Urteil von einem englischen Gericht bei diesen
Klagen, Prozessen oder Verfahren von den Gerichten der hellenischen Republik
ohne Wiederaufnahmeverfahren oder Nachprüfung der gerichtlich entschiedenen
Angelegenheiten anerkannt.
b) Nichtsdestotrotz
möchte ich darauf hinweisen, dass ein Urteil, das entweder in der Republik oder
außerhalb der Republik erlassen wurde, gegen die Gelder, das Vermögen, die
Einnahmen oder das Eigentum der Republik durch Zwangsvollstreckung oder
Pfändung durchgesetzt werden kann, allerdings nur in dem Maß wie es
internationale Konventionen und das griechische Recht zulassen. Ein Urteil
gegen die Republik, entschieden in einem Vertragsstaat zum Brüsseler
Übereinkommen vom 27. September 1968 zur „Gerichtsbarkeit und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“, durch Gesetz 1814/88 der
hellenischen Republik ratifiziert, wird in der hellenischen Republik nach den
Bestimmungen dieses Übereinkommens anerkannt werden. Ein Urteil gegen die
Republik, erlassen von einem anderen Staat als einem Vertragsstaat zu diesem
Übereinkommen, wird in der Republik anerkannt werden, ohne die Sachlage zu
überprüfen und ohne weiteres Verfahren, vorausgesetzt die folgenden
Anforderungen aus Artikel 323 der griechischen Zivilprozessordnung werden
erfüllt:
i)
Es soll nach den
Gesetzen des erlassenden Staates rechtskräftig [„res judicata“] sein;
ii)
Es soll von einem
Gericht erlassen worden sein, das nach griechischem Recht internationale
Gerichtsbarkeit hat (was die Wahl eines ausländischen Gerichtsstands
ermöglicht);
iii)
Die erfolglose Partei
des Verfahrens, das zu diesem Urteil führt, soll nicht ihrer Rechte beraubt
worden sein, an diesen Verfahren teilzunehmen und sich selbst zu verteidigen,
auch anders als durch die Anwendung der Verfahrensordnung, die für Staatsbürger
dieser Gerichtsbarkeit gilt.
iv)
Das Urteil soll nicht
im Gegensatz zu einem vorherigen Urteil stehen, das von einem zuständigen
Gericht der hellenischen Republik erlassen wurde bezüglich desselben
Rechtsstreits zwischen denselben Parteien und das rechtsgültig [„res judicata“]
ist; und
v)
Das Urteil soll nicht
im Gegensatz zu den griechischen Grundsätzen der „guten Sitten“ oder zur
öffentlichen Ordnung stehen.
9)
Die Wahl des
englischen Rechts als anwendbares Recht in Bezug auf die Dokumente würde von
den Gerichten der Republik anerkannt und angewendet werden.
10)
Der Erklärung der
Republik, dass sie keine Art von Privileg oder Immunität von der
Gerichtsbarkeit vor griechischen Gerichten genießt in Bezug auf etwaige
Prozesse, die aus oder in Zusammenhang mit ihren Verbindlichkeiten aus den
Anleihen oder den Dokumenten entstehen und dass diese Gerichte in Bezug auf
diese Prozesse zuständig sind, ist wahr.
11)
Es gibt nach den
Gesetzen der Republik keine Stempelsteuern, Zulassungssteuern oder ähnliche
Steuern, Abgaben oder Gebühren, die zahlbar sind im Zusammenhang mit der
Ausführung und Lieferung der Dokumente oder der Emission oder Erfüllung der
Verbindlichkeiten der Republik aus den Anleihen oder der Vollstreckung der
Anleihen oder Dokumente oder ein ausländisches Urteil in den Gerichten der
Republik, mit Ausnahme, dass eine gerichtliche Gebühr in Höhe von momentan 1 %
der geforderten Währung an die Republik bei Beginn des Verfahrens vor den
Gerichten der
hellenischen
Republik zahlbar ist, um eine Zahlungsaufforderung für eine Summe zu erhalten,
die die Republik zahlen muss.
12)
Für die Sicherstellung
der Rechtmäßigkeit, Gültigkeit, Durchsetzbarkeit oder
Zulässigkeit
der Dokumente oder Anleihen ist es nicht notwendig oder empfehlenswert, dass
diese oder andere Dokumente beglaubigt werden oder einer anderen Formalität
unterliegen oder bei Gericht oder einer Behörde in der Republik eingereicht,
protokolliert, registriert oder eingetragen werden, oder dass in Bezug auf
dieses Thema eine andere Maßnahme getroffen wird.
13)
Weder die Verhandlung,
der Abschluss oder die Fertigstellung eines der Dokumente, noch das Angebot der
Anleihen hat dazu geführt oder wird dazu führen, dass die Manager einer Steuer
der Republik unterliegen. Auch werden sie nicht zu einer Pflicht oder einer
rechtlichen Verpflichtung zur Eintragung oder Einreichung bei einer Behörde der
hellenischen Republik führen.
14)
Die Vorbehalte, denen
diese Stellungnahme unterliegt, sind Folgende:
i)
Diese Stellungnahme
beschränkt sich auf Angelegenheiten des Rechts der hellenischen Republik und es
wird keine Stellungnahme zu den Gesetzen einer anderen Gerichtsbarkeit
abgegeben.
ii)
Ich setze die
Gültigkeit der darin vorgesehenen Vereinbarungen nach englischem Recht voraus.
iii)
Ein Gericht der
Republik wird etwaige Klagen oder Verfahren gegen die Republik abweisen, wenn
keine Kopie des relevanten Rechtsdokuments mindestens einen Monat vor dem
Termin der Anhörung vor dem griechischen Gericht an den Finanzminister gesendet
wurde (Artikel 5 und 9 des Dekrets vom 26. Juni/04. Juli 1994), unbeschadet
eines besonderen Gesetzes, das einen anderen Zeitrahmen für die Lieferung
vorsieht;
Sie erhalten diese Stellungnahme zur Verwendung im
Zusammenhang mit der Emission der Anleihen. Jede andere Person kann sich nicht
darauf verlassen und sie kann nicht für einen anderen Zweck verwendet werden
und weder ihr Inhalt noch ihre Existenz darf ohne meine schriftliche Zustimmung
veröffentlicht werden, außer wenn ihre Abgabe als Bedingung aus der
Zeichnungsvereinbarung bezeichnet wird.
Hochachtungsvoll,
Vassilios Contolaimos
Mitglied des Rechtsrats des
Staates im Finanzministerium
Bestätigungsvermerk/Certification
Als in Bayern öffentlich bestellte und
allgemein beeidigte Übersetzerin für die englische Sprache bestätige ich:
Vorstehende Übersetzung des mir als Kopie vorliegenden, in der englischen
Sprache abgefassten Dokuments ist richtig und vollständig.
As in Bavaria publicly appointed and sworn
translator for the English language, I confirm that the above translation is a
correct and complete translation of the English language document presented to
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