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Freitag, 29. November 2013

Zu den Fachleuten zählen der Jurist Lee Buchheit, Hochschullehrer Mitu Gulati und die frühere stellvertretende IWF-Direktorin Anne Krueger.

Experten streiten über Griechenlands Umschuldung von Staatsschulden

    Von MATINA STEVIS
Unter Finanzexperten ist ein Streit über die Umschuldung von Staatsschulden wie die von Griechenland entbrannt. Der Internationale Währungsfonds (IWF) hatte bereits im April einen Vorschlag gemacht, erst überbordende Schulden zu restrukturieren, bevor Rettungspakete geschnürt werden. Damit würden Privatgläubigern zusätzliche Lasten aufgebürdet. Namhafte Experten widersprachen der Organisation jetzt: Die Idee gehe einige Schritte zu weit.
[image]AFP
Zu den Fachleuten zählen der Jurist Lee Buchheit, Hochschullehrer Mitu Gulati und die frühere stellvertretende IWF-Direktorin Anne Krueger. Sie plädieren für einen milderen Umgang mit privaten Gläubigern. Am besten würden die Laufzeiten der Schulden um drei bis fünf Jahre gestreckt. Damit könnte sich das betroffene Land, das ein Rettungspaket erhält, Zeit kaufen.
Staatsschulden haben gebeutelte Länder und Banken in der Eurozone seit Beginn der Krise zu Schicksalsgenossen gemacht. Die griechische Umschuldung war der größte jemals für einen souveränen Staat vorgenommene Einschnitt dieser Art. Sie musste um zwei Jahre bis zum Frühjahr 2012 aufgeschoben werden, da die Banken der Eurozone die Milliardenverluste nicht früher hätten schultern können. Der IWF räumte das im darauffolgenden Juni, nachdem die Griechen das erste Mal herausgepaukt wurden, auch freimütig ein.
Während der Zeitverzögerung wurde das vom IWF und der Eurozone finanzierte Rettungspaket so ausgestaltet, dass Privatgläubiger ungeschoren davonkamen. Im Rückblick sei das ein schlechter Weg gewesen, Steuergelder einzusetzen, schrieb der IWF später.

IWF will seinen Vorschlag weiter überarbeiten

Der IWF will seinen Vorschlag vom April weiter überarbeiten. Ein endgültiger Plan soll ohnehin nicht vor Juni 2014 vorliegen. Ein Blick auf die Geschichte des IWF zeigt: Immer hat es Auseinandersetzungen zwischen Experten gegeben: Die einen wollten den angeschlagenen Staaten sofort Schulden erlassen, und die anderen, die eine Restrukturierung auf jeden Fall verhindern wollen.
Der IWF wie auch die Fachleute, die diese Woche ihr Argumentationspapier veröffentlichten, werben zwar beide für einen klaren Handlungsrahmen im Umgang mit überschuldeten Staaten. Eine Panik an den Finanzmärkten müsse unter allen Umständen verhindert werden. Aber die Experten um die Ex-IWF-Direktorin Krueger kritisieren den präventiven Ansatz des Währungsfonds für ein Rettungspaket. Der gebeutelte Staat könne zu einer unnötigen Umschuldung gezwungen werden.
Der Aufschub von Tilgungen verringere zwar nicht die Höhe des gesamten Schuldenbergs, aber er verbessere die Rückzahlungschancen nachhaltig. Der Vorteil: Weniger Steuereinnahmen müssten für Zinsen aufgebracht werden. In der Tat müssten Anleihebesitzer auch in einem solchen Fall leiden. Selbst die kleinste Veränderung an einem Anleihevertrag beinhalte einen gewissen Verlust für die Gläubiger. Diese Kosten seien aber überschaubar und die Rückkehr des Landes an die internationalen Bondmärkte könne schnell erfolgen, so die IWF-Kritiker. Nach seinem Schuldenaufschub im Jahr 2003 wurde Uruguay nur für 31 Tage von den Finanzmärkten verbannt.

Zahlungsaufschub räumt dem IWF Zeit ein

Ein Zahlungsaufschub räume dem IWF und der betroffenen Regierung auch Zeit ein, um festzustellen, ob eine Liquiditäts- oder Solvenzkrise vorliege. So ließe sich besser über einen möglichen tieferen Schuldenschnitt entscheiden.
Momentan berappeln sich die Euroländer von der schweren Krise; ein neuerlicher finanzieller Kollaps scheint nicht bevorzustehen. Aber Bedenken des IWF und anderer über die hohen Schuldenstände dürften bestehen bleiben. "Die Debatte um die Umschuldungen ist ein direktes Ergebnis der Vorgänge in der Eurozone und besonders der Ereignisse in Griechenland", meint Professor Gulati von der Duke-Universität. "Der IWF musste einen Teil des griechischen Rettungspakets stemmen, obwohl es ziemlich klar schien, dass die Schuldenlast langfristig nicht tragbar war. Jetzt hat er entschieden, dass eine entsprechende Wiederholung nicht in seinem Interesse liegt."

Gulati hält IWF-Papier für politisch motiviert

Gulati hält das IWF-Papier vom April für überwiegend politisch motiviert. "Er sagt den Europäern klipp und klar: Der IWF soll künftig nicht mehr so einfach ein Paket finanzieren, um private Gläubiger herauszupauken."
Die Spitzenpolitiker der Eurozone-Länder wehren sich zugleich gegen diesen Standpunkt des IWF. Insgesamt sei die griechische Restrukturierung "einmalig und außergewöhnlich" gewesen.
Trotz immer wieder aufflammender Staatschuldenkrisen und gelegentlicher Bemühungen, sich auf eine offizielle Standardreaktion zu einigen, scheint die Eurozone weiter auf Ad-hoc-Taktiken zu setzen. Der Widerstand der Eurozonen-Regierungen dürfte das strukturierte Verfahren, das der IWF in seinem Vorschlag vom April skizzierte, zunichte machen. Ein bindender rechtlicher Handlungsrahmen dürfte daraus nicht entstehen.
Das bedeute aber keineswegs, dass die Eurozone künftig Staatsschuldenkrisen vermeiden könne, warnt Gulati. In mehreren Ländern müssten die Eurostaaten Entscheidungen treffen, irgendwie die Schulden zu verringern und auch Privatgläubiger zur Kasse zu bitten.
Kontakt zum Autor: redaktion@wallstreetjournal.de

Donnerstag, 28. November 2013

eine aktuelle (vom 26.11.2013) Klatsche für die dilttierenden schriftstellerischen Ambitionen von Tietje und Lehmann

Die Beklagte kann gegen diese Zahlungsansprüche keine Leistungsverweigerungsrechte
geltend machen. Der Beklagten ist es nach deutschem Recht verwehrt, sich auf einen
Staatsnotstand zu berufen.

Insoweit verweist die Kammer auf die rechtlich zutreffenden Darstellungen des Oberlandesgerichtes
Frankfurt, erstmals im Urteil vom 13.06.2006 - 8 U 107/03, veröffentlicht in der
NJW 2006, 2931 ff. in ständiger Rechtsprechung. Ebenso wird verwiesen auf den Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts vom 08,05.2007 (2 BVM 1-5/03, 1, 2 aus 06 - veröffentlicht
in der NJW 2007, 2610).

Eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die
Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit
erklärten Staatsnotstand zeitweise zu verweigern, ist gegenwärtig nicht feststellbar.
Eine Regel des Völkerrechts ist dann allgemein i.S. des Art. 25 GG, wenn sie von der überwiegenden
Mehrheit der Staaten anerkannt wird (vgl. BVerfG NJW Jahr 1963 Seite 435). Die Allgemeinheit
der Regel bezieht sich auf deren Geltung, nicht auf den Inhalt, wobei eine Anerkennung durch
alle Staaten nicht erforderlich ist. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass gerade die Bundesrepublik
Deutschland die Regel anerkannt hat. Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell
geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen
tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze. Ob eine Regel eine solche des Völkergewohnheitsrechts
ist oder ob es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, ergibt sich aus dem Völkerrecht
selbst, welches die Kriterien für die Völkerrechtsquellen vorgibt. Nach einhelliger Auffassung

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bezieht sich Art. 25 GG dagegen nicht auf völkervertragliche Regelungen. Völkerrechtliche Verträge
sind von den Fachgerichten selbst anzuwenden und auszulegen. An die Feststellung einer allgemeinen
Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen
Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen. Das Völkerrecht kennt weder ein
einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten. Zwar enthalten einzelne völkerrechtliche
Abkommen allgemeine Notstandsklauseln; ob diese sich aber auf den wirtschaftlichen Notstand
beziehen, ist im Einzelfall ebenso auslegungsbedürftig wie die näheren Voraussetzungen
der Berufung auf den Notstand im Falle der Zahlungsunfähigkeit in völkerrechtlichen und privatrechtlichen
Rechtsverhältnissen. Die Regelungen der Rechtsfolgen der Zahlungsunfähigkeit eines
Staates sind damit fragmentarischer Natur und können, wenn sich die entsprechende Verfestigung
anhand der völkerrechtlichen Kriterien nachweisen lässt, nur dem Völkergewohnheitsrecht oder
den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuzuordnen sein. Im Völkergewohnheitsrecht ist zwar die
Berufung auf den Staatsnotstand in solchen Rechtsverhältnissen anerkannt, die ausschließlich
dem Völkerrecht unterliegen; für eine Erstreckung der Rechtfertigung auf Privatrechtsverhältnisse
zu privaten Gläubigern fehlt es hingegen an Belegen für eine von der notwendigen Rechtsüberzeugung
(opinio iuris sive necessitatis) getragene Staatenpraxis. (BVerfG s.o. m.w.N.) Wegen der
Einzelheiten wird auf die oben zitierte Gerichtsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts Bezug
genommen.
Danach ist weder von einem Forderungsverbot noch von einem Leistungsverweigerungsrecht
des argentinischen Staates gemäß §§ 138, 242 BGB auszugehen. Insoweit kann die
Beklagte sich auch zurzeit nicht auf eine wirtschaftliche Situation berufen, die eine andere
Beurteilung gerechtfertigen könnte. Die Beklagte hat aufgrund einer positiven wirtschaftlichen
und fiskalischen Entwicklung wieder Zugang zu den Finanzmärkten gefunden. Dass sie
wirtschaftlich in der Lage ist Gläubiger zu befriedigen, ergibt sich auch daraus, dass sie sich
derzeit im Stande sieht und auch dies so praktiziert, ihre institutionellen Gläubiger zu befriedigen,
die sich ihrem Moratoirum angeschlossen haben. Sie verweigert allein Zahlungen auf
die die sogenannten Hold out Verbindlichkeiten privater Gläubiger, welche sich nicht ihrem
Moratorium angeschlossen haben.

Die Beklagte kann auch nicht mit den Argumenten des nun von ihr vorgelegten Rechtsgutachtens
durchdringen. Auch die Feststellungen in diesem Gutachten rechtfertigen weder
eine andere Beurteilung, noch die Wiedereröffnung nach § 156 ZPO, noch die Vorlage an
das Bundesverfassungsgericht.

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Soweit in diesem Gutachten ausgeführt wird, dass aufgrund eines völkerrechtlichen Gewohnheitsrechtes
hier die wirtschaftliche finanzielle Staatsinsolvenz des Staates Argentiniens
zu berücksichtigen seien, folgt die Kammer dem nicht.

Das Gutachten rechtfertigt nicht die Feststellung eines entsprechenden völkerrechtlichen
Grundsatzes, bzw. Gewohnheitsrechtes, welches eine solche nachträgliche Einwirkung auf
die verbrieften Staatsanleihen privater Gläubiger rechtfertigen könnte. Die Rechtsausführungen
der Beklagten beruhen vor allen Dingen auf der These, dass im Hinblick auf die neuerlichen
Entwicklungen im Rahmen der internationalen Staatengemeinschaft grundsätzlich ein
völkerrechtliches Gewohnheitsrecht in dem Sinne erkannt werden müsste, dass die Minderheit
von Gläubigern solcher Staatsanleihen im Fall einer qualifizierten Mehrheitsentscheidung
(75 Prozent der Gläubiger solcher Inhaberschuldverschreibungen) an den Konsens
gebunden sind, und sich eine Minderheit nicht auf Kosten der Mehrheit einen Sondervorteil
sichern darf. Dies hätte zur Konsequenz, dass das Moratorium des Staates Argentinien gelten
sollte, und auch im privatrechtlichen Bereich der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen
der hiesigen Verfahren aufgrund Völkerrechts Berücksichtigung finden müsste.
Die Kammer folgt dieser Vorstellung aber bereits deswegen nicht, da die Begründung in dem
Gutachten, auf welches die Beklagte ihre dies lautende Rechtsansicht stützt, ein solches
völkerrechtliches Gewohnheitsrecht schon nicht nachvollziehbar darstellen kann. Dort wird
ausgeführt, dass Umstrukturierungen von Staatsschulden, insbesondere von Staatsanleihen
heute regelmäßig und nahezu weltweit nur mit sogenannten Collective Action Clauses
(CACS) ausgegeben werden. Es handele sich hierbei um einen Oberbegriff für im Einzelfall
unterschiedlich ausgestaltete Anleihebedingungen, denen allgemein sei, dass die qualifizierte
Mehrheitsentscheidung auf Gläubigerseite mit Bindungswirkung für alle Gläubiger vorsehen.
Diese Klauseln ermöglichen es im Nachhinein eine Schuldenumstrukturierung durch
Mehrheitsentscheid zu bewirken. Dies könnte eine Grundlage für ein von Argentinien durchgeführtes
Schuldenmoratorium sein, wären solche Klauseln Gegenstand dieser Inhaberschuldverschreibungen.
Tatsächlich aber sind sie nicht Gegenstand.
Gleichwohl führen die Gutachter selbst aus, dass angesichts der seit ca. 10 Jahren zu verzeichnenden
sukzessiven Verbreitung von CACS und ihres heute nahezu weltweiten Einsatzes
vieles dafür spräche, dass ihr Regelungsinhalt, d.h. die Möglichkeit einer qualifizierten
Mehrheitsentscheidung von Gläubigern zur erfolgreichen Durchführung einer Schuldenumstrukturierung
entweder als Völkergewohnheitsrecht oder als allgemeiner Rechtsgrundsatz
im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 lit. b bzw. lit. c EGH statutsrechtsverbindlich sei. unabhängig
davon, ob eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen ist. Staat und Gläubiger
gingen heute gewohnheitsrechtlich davon aus, dass die Minderheit an dem Konsens der

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qualifizierten Mehrheit gebunden sei. Dieser Ansatz lässt vermissen, dass es -unter Berücksichtigung
der Feststellungen im Gutachten - gerade im völkerrechtlichen Bereich der Einführung
solcher Klauseln erst bedurfte, um überhaupt eine solche rechtliche Konsequenz und
Möglichkeit im Rahmen solcher Staatsanleihen schaffen zu können. Es verbietet sich daher,
in der Schaffung und Einbeziehung solcher CACS eine rückwirkende Überlegung zu einer
gewohnheitsrechtlichen Praxis in der Vergangenheit zu ziehen. Dies ist in sich unschlüssig
und nicht nachvollziehbar. Hätte es in der Vergangenheit ein entsprechendes völkerrechtliches
Gewohnheitsrecht gegeben, hätte es genau der Einführung solcher Klauseln als Grundlage
späterer Schuldumstrukturierungen nicht bedurft. Dass die Klauseln ggf. allein bereits
existierendes Gewohnheitsrecht fortgeschrieben hätten, stellen die Gutachten nicht substantiiert
dar, sie benennen keine Sachverhalte, aus denen sich ein entsprechendes völkerrechtliches
Gewohnheitsrecht in der Vergangenheit ableiten ließe.

Aus diesem Grund scheidet ein völkerrechtliches Gewohnheitsrecht für die Vergangenheit,
insbesondere für die hier betrefflichen Staatsanleihen bereits aus und kann auch nicht im
Sinne eines ausländischen Eingriffnorms oder materiellen Rechts in diesem Rechtsstreit eine
Rolle spielen. Es bedurfte daher weder der Vorlage vor dem Bundesverfassungsgericht noch
bedurfte es der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 156 2PO.

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Die o.g. Vorlageverfahren 2 BvM....basieren auf 6 Verfahren meinerseits vs Argentinien aus den 2002,3er Jahren....

STEIGENDES RISKIO USA raten Airlines zu Vorsicht im Ostchinesischen Meer

STEIGENDES RISKIOUSA raten Airlines zu Vorsicht im Ostchinesischen Meer

Die Spannungen nehmen zu: Die USA rief nun Fluggesellschaften zur Vorsicht im Ostchinesischen Meer auf. Zuvor hatte China bereits bei nicht identifizierten Maschinen mit "defensiven Notmaßnahmen" gedroht.
Die US-Regierung hat Fluggesellschaften zu besonderer Vorsicht beim Überfliegen des umstrittenen Gebiets im Ostchinesischen Meer aufgerufen. Quelle: ap
Die US-Regierung hat Fluggesellschaften zu besonderer Vorsicht beim Überfliegen des umstrittenen Gebiets im Ostchinesischen Meer aufgerufen.Quelle: ap
WashingtonDie US-Regierung hat Fluggesellschaften zu besonderer Vorsicht beim Überfliegen des zwischen Japan und China umstrittenen Gebiets im Ostchinesischen Meer aufgerufen. Angesichts der jüngsten Spannungen seien alle US-Fluggesellschaften gut beraten, die von ihnen als notwendig erachteten Maßnahmen zu ergreifen, sagte eine Sprecherin des Außenministeriums am Mittwoch in Washington.
  
Was dies im einzelnen bedeutet, erläuterte sie nicht. Das Außenministerium kündigte aber Gespräche zwischen Vize-Außenminister Bill Burns und seinem chinesischen Kollegen Liu Zhemin in Washington an. Das Treffen sei aber seit längerem geplant, wurde versichert.
Am Montag hatten die USA zwei Langstreckenbomber vom Typ B-52 ohne Vorwarnung zu einem Übungseinsatz in das von China beanspruchte Seegebiet geschickt. Die Besatzungen seien über die von Japan verwalteten Senkaku-Inseln geflogen und hätten ihre Flüge weder vorher noch per Funk angemeldet, erklärte ein Sprecher des Verteidigungsministeriums in Washington. Demnach gab es keine Reaktion aus China.

RISIKO WÄCHSTUSA setzen auf Bomber-Diplomatie gegenüber China

Die Spannungen um eine Inselgruppe im Ostchinesischen Meer steigen. Nach dem Überflug von amerikanischen B-52-Bombern geben sich China und die USA betont gelassen. Aber was ist, wenn sich einer verkalkuliert?
Risiko wächst: USA setzen auf Bomber-Diplomatie gegenüber China
Die Regierung in Peking streitet sich mit Japan um die unbewohnte Seeregion, die in China als Diaoyu-Inseln bekannt sind. Der Konflikt eskalierte, als China am Wochenende eine Luftverteidigungszone ausrief. Nach den chinesischen Vorgaben müssen Besatzungen ihre Flugpläne an die Behörden in Peking melden. Maschinen, die sich nicht identifizieren, drohte China mit "defensiven Notmaßnahmen".
Auch die Bundesregierung hatte sich besorgt über das chinesische Vorgehen gezeigt. Im Südchinesischen Meer werden große Öl- und Gasvorkommen vermutet. China beansprucht ein Großteil des Meeres. Die umstrittenen Inseln liegen etwa 350 Kilometer vom chinesischen Festland und 400 Kilometer von der japanischen Insel Okinawa entfernt.

die Sache mit dem "beinahe Kinnhaken".....xx // 104 C 977/13 AG Aichach

anlässlich: 104 C 977/13 AG Aichach

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der Sachverhalt wird unten doch recht verkürzt dargestellt....

es gibt eine schriftliche Aussage des "beinahe Kinnhaken" bedrohten zum Sachverhalt....

zusätzlich waren etwa 20 bis 30 Stille der Abdreco anwesend die als Zeuge benannt werden...



Antrag auf Erlass einer Einstweilige Verfügung
ln Sachen
RA Jakob Heichele
Rolf Koch, Zur Eisernen Hand 25, 64367 Mühltal
-Antragsgegnerwegen
Unterlassung,
vorläufiger Gegenstandswert: Euro 5.000,00
beantrage ich beim sachlich und örtlich zuständigen Amtsgericht Aichach gegen den
Antragsgegner ohne mündliche Verhandlung nachfolgende
1. Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß
die Behauptung aufzustellen, wonach Herr RA Jakob Heichele
xxxxxxxxx

2. Dem Antragsgegner wird angedroht, dass für jeden Fall der
Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1. ausgesprochene
Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu Euro 250.000,00 und für den
Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann,
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt
werden kann. |
3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Begründung:
Der Antragsgegner betreibt verschiedene Internetblogs. Verantwortlich für den Inhalt
dieser Blogs ist alleine der Antragsgegner.

Unter anderen handelt es sich dabei auch um den Blog rolf's griechenland blog.
Am 13.11.2013 , 02.53 Uhr, hat der Antragsgegner in diesen Blog einen Eintrag mit
dem Titel „Vor Jahren als die ABDRECO GmbH ihre „Sammelklage“ über ca. 16 Mio
EUR bei" eingestellt.

Glaubhaftmachung: Blogeintrag vom 13.11.2013, 02.53 Uhr (Anlage K 1)
In diesem Blogeintrag behauptet der Antragsgegner wahrheitswidrig, dass der
Antragsteller xxxxxxxxxxxxxxx
.
Diese Behauptung is t , was dem Antragsteller auch bekannt ist, wahrheitswidrig.
Richtig ist lediglich, dass es vor Jahren (etwa 2006/7) zwischen dem Antragsteller
und einem anderen Kläger in Sachen der Argentinien-Anleihen anlässlich einer
mündlichen Verhandlung der ABDRECO GmbH gegen die Rep. Argentinien in
Frankfurt/Main vor Jahren auf dem Gerichtsflur zu einer heftigen verbalen
Auseinandersetzung gekommen ist. Dieser andere Kläger hatte in der Tat behauptet,
es handele sich bei den effektiven Anleihestücken der ABDRECO GmbH
möglicherweise um Schwarzgeld oder einen Fall von Geldwäsche.
Im Zuge dieser -durchaus heftigen- verbalen Auseinandersetzung hat der
Antragsteller diesem anderen Kläger ob seiner Anschuldigungen den unverzüglichen
Gang zur Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main angekündigt.
Die wahrheitswidrige Behauptung des Antragsgegners verletzt den Antragsteller in
seiner privaten wie beruflichen Integrität.
Sie ist insbesondere auch geeignet den Antragsteller in seiner Funktion als
Rechtsanwalt und damit als Organ der Rechtspflege zu verunglimpfen und ihn damit
in seinem beruflichen Fortkommen zu schaden. ;
i
Den Blog des Antragsgegners besuchen nach dessen eigenen Angaben täglich bis
zu 1.000 Leser. Unter ihnen befinden sich auch Mandanten des Antragstellers.
2
Der Antragsteller hat wegen der streitgegenständlichen wahrheitswidrigen
Behauptungen gegen den Antragsgegner einen Unterlassungsanspruch aus § 823 I,
II BGB, § 824 BGB und 1004 I BGB. !
Der Antragsgegner legt es seit Monaten darauf an, den Antragsteller in seinen
Internetauftritten mit ebenso ehrverletzenden wie berufsschädigenden Beleidigungen
und unwahren Tatsachenbehauptungen zu diffamieren und zu diskreditieren.
Aus diesem Grund sah sich der Antragsteller im Frühjahr 2013 bereits einmal
gezwungen, gegen den Antragsgegner eine einstweilige Verfügung zu beantragen.
Glaubhaftmachung: Einstweilige Verfügung des LG Augsburg vom 18.02.2013
(Anlage K 2)
Der Antragsgegner will aber offensichtlich von seinen Diffamierungen und
Beleidigungen keinen Abstand nehmen, denn wie ausgeführt legt er seit Monaten
immer wieder darauf an, den Antragsteller zu verunglimpfen.
Der Antragsteller hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 13.11.2013 in einer von
diesem zu unterzeichnenden und Unterlassungs- Verpflichtungserklärung
aufgefordert, den streitgegenständlichen Blogeintrag zu entfernen und die in Ziff. 1 .
dieses Antrags genannten Behauptungen in Zukunft zu unterlassen.
Glaubhaftmachung: Schreiben des Antragstellers vom 13.11.2013 (Anlage K 3)
Diese Aufforderung hat der Antragsgegner fruchtlos verstreichen lassen.
Aus diesem Grund ist auch die erforderliche Wiederholungsgefahr und der damit
verbundene Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben.
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des AG Aichach beruht auf §§ 937 I, 32 I
ZPO i.V.m. 23 I GVG.

Jakob Heichele
-Rechtsanwalt-

Mittwoch, 27. November 2013

neuste Entwicklungen zum Schriftstellerischen Gesamtwerk von Tietje + Co....(Argentinien)

die xy. Kammer des Landgerichts Frankfurt hat gestern in einem Verfahren der nn gegen die Republik Argentinien, das ich führe und bei dem ebenfalls das Gutachten Tietje eingeführt war, ein Urteil erlassen und ist dementsprechend dem Antrag der Gegenseite nicht gefolgt, die mündliche Verhandlung erneut zu eröffnen.
Wir können daher davon ausgehen, dass auch in anderen Kammern des Landgerichts entsprechend verfahren wird.
Die Rechnung der Gegenseite mit dem Gutachten hier ein neues Fass aufzumachen und das Verfahren erneut zu verzögern, ist damit nicht aufgegangen.

Repsol Said to Get 10-Year Bonds as YPF Compensation

Repsol Said to Get 10-Year Bonds as YPF Compensation

Repsol SA (REP), the oil producer whose YPF unit was seized by Argentina’s government last year, will get $5 billion of 10-year bonds as compensation, a person briefed on the proposal said.
The agreement to pay the bonds, denominated in dollars and guaranteed by the government, will end the legal dispute between Madrid-based Repsol and Argentina, the person said, asking not to be identified before the company’s board meets to consider the proposal tomorrow.
Repsol SA shares rallied 15 percent to a record 268 pesos in Buenos Aires. Photographer: David Ramos/Bloomberg
While the accord is backed by Repsol’s management and its two largest shareholders -- Mexico’s state oil company andCaixaBank SA (CABK) -- the board will seek assurances that the bonds offer sufficient security and liquidity, the person said.
Spanish Economy Minister Luis de Guindos said any agreements that “remove uncertainties are good,” when asked by reporters to comment today at an event in Madrid.
If ratified, the deal would end a yearlong dispute over compensation for the seizure of 51 percent of Argentina’s biggest energy company. Repsol, which originally sought more than $10 billion, rejected a $5 billion offer in June because it involved reinvesting in Argentina in partnership with YPF.
Repsol rose 4.3 percent, the most in more than a year, to 19.24 euros by the close in Madrid. YPF’s American depositary receipts rose 9.5 percent to $29.20 in New York, the highest since March 2012. The Buenos Aires-based company rallied 11.2 percent to 259 pesos in the Argentine city, after reaching a record 270 pesos.

Buenos Aires

“There was little in Repsol’s share price for a deal,” Neill Morton, an analyst at Investec Bank Plc, said in London. “There are still a number of uncertainties with respect to valuing the impact of any deal, not least how ‘liquid’ any compensation will be.”
The agreement was negotiated in Buenos Aires yesterday by ministers from Argentina andSpain; the head of Petroleos Mexicanos, Emilio Lozoya; the chairman of CaixaBank and vice chairman of Repsol, Isidro Faine; and Repsol Chief Operating Officer Nemesio Fernandez-Cuesta.
Argentina is offering “fair and reasonable” compensation, Economy Minister Axel Kicillof told reporters today in Buenos Aires. He declined to provide the amount and form of payment, citing a confidentiality agreement.
YPF spokesman Alejandro Di Lazzaro and a Repsol official declined to comment.
“The heads of agreement involves setting a compensation amount to be paid with liquid assets and both parties desisting from legal processes,” Argentina’s government said in a statement yesterday, without disclosing details of the package.

Vaca Muerta

Argentine President Cristina Fernandez de Kirchner took control of YPF in April 2012 after a dispute over slumping oil output and investments. A day later, Repsol Chairman Antonio Brufausaid the company sought $10.5 billion in compensation, based on the valuation methodology in YPF’s bylaws written by the government that privatized the company in the 1990s.
The Madrid-based producer rejected in June an offer that included a 47 percent stake in a project in the Vaca Muerta shale formation valued by Argentina at $3.5 billion, as well as $1.5 billion for development. Repsol was willing to reach a settlement that didn’t involve reinvesting in the country, Brufau said in a Nov. 21 interview.
State-owned Pemex, based in Mexico City, has an almost 10 percent stake in Repsol. Lozoya said Oct. 31 that Repsol should take a more “proactive and prudent approach” to resolve the YPF matter.

Shale Gas

Argentina holds the world’s second-largest shale gas reserves and the fourth-largest shale oil reserve, according to U.S. Energy Information Administration data. The company is offering tax and export incentives to energy companies that invest at least $1 billion over a five-year period.
Repsol asked a World Bank panel in July to help prevent YPF from developing the company’s seized assets. Repsol also filed a lawsuit demanding fair compensation for the seizure of its YPF stake with the Washington-based International Center for Settlement of Investment Disputes.
The accord will help “normalize and strengthen the historic ties between the three countries and its companies,” the Argentine government said in the statement.
“For us this helps construct a path that will allow us to continue to generate investment for the development of hydrocarbons,” Jorge Capitanich, Argentina’s cabinet chief, told reporters today. “We have an ambitious two-year program.”
To contact the reporters on this story: Will Kennedy in London at wkennedy3@bloomberg.net; Charlie Devereux in Buenos Aires at cdevereux3@bloomberg.net
To contact the editor responsible for this story: Will Kennedy at wkennedy3@bloomberg.net