Die Beklagte kann gegen diese Zahlungsansprüche keine Leistungsverweigerungsrechte
geltend machen. Der Beklagten ist es nach deutschem Recht verwehrt, sich auf einen
Staatsnotstand zu berufen.
Insoweit verweist die Kammer auf die rechtlich zutreffenden Darstellungen des Oberlandesgerichtes
Frankfurt, erstmals im Urteil vom 13.06.2006 - 8 U 107/03, veröffentlicht in der
NJW 2006, 2931 ff. in ständiger Rechtsprechung. Ebenso wird verwiesen auf den Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts vom 08,05.2007 (2 BVM 1-5/03, 1, 2 aus 06 - veröffentlicht
in der NJW 2007, 2610).
Eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die
Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit
erklärten Staatsnotstand zeitweise zu verweigern, ist gegenwärtig nicht feststellbar.
Eine Regel des Völkerrechts ist dann allgemein i.S. des Art. 25 GG, wenn sie von der überwiegenden
Mehrheit der Staaten anerkannt wird (vgl. BVerfG NJW Jahr 1963 Seite 435). Die Allgemeinheit
der Regel bezieht sich auf deren Geltung, nicht auf den Inhalt, wobei eine Anerkennung durch
alle Staaten nicht erforderlich ist. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass gerade die Bundesrepublik
Deutschland die Regel anerkannt hat. Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell
geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen
tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze. Ob eine Regel eine solche des Völkergewohnheitsrechts
ist oder ob es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, ergibt sich aus dem Völkerrecht
selbst, welches die Kriterien für die Völkerrechtsquellen vorgibt. Nach einhelliger Auffassung
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bezieht sich Art. 25 GG dagegen nicht auf völkervertragliche Regelungen. Völkerrechtliche Verträge
sind von den Fachgerichten selbst anzuwenden und auszulegen. An die Feststellung einer allgemeinen
Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen
Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen. Das Völkerrecht kennt weder ein
einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten. Zwar enthalten einzelne völkerrechtliche
Abkommen allgemeine Notstandsklauseln; ob diese sich aber auf den wirtschaftlichen Notstand
beziehen, ist im Einzelfall ebenso auslegungsbedürftig wie die näheren Voraussetzungen
der Berufung auf den Notstand im Falle der Zahlungsunfähigkeit in völkerrechtlichen und privatrechtlichen
Rechtsverhältnissen. Die Regelungen der Rechtsfolgen der Zahlungsunfähigkeit eines
Staates sind damit fragmentarischer Natur und können, wenn sich die entsprechende Verfestigung
anhand der völkerrechtlichen Kriterien nachweisen lässt, nur dem Völkergewohnheitsrecht oder
den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuzuordnen sein. Im Völkergewohnheitsrecht ist zwar die
Berufung auf den Staatsnotstand in solchen Rechtsverhältnissen anerkannt, die ausschließlich
dem Völkerrecht unterliegen; für eine Erstreckung der Rechtfertigung auf Privatrechtsverhältnisse
zu privaten Gläubigern fehlt es hingegen an Belegen für eine von der notwendigen Rechtsüberzeugung
(opinio iuris sive necessitatis) getragene Staatenpraxis. (BVerfG s.o. m.w.N.) Wegen der
Einzelheiten wird auf die oben zitierte Gerichtsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts Bezug
genommen.
Danach ist weder von einem Forderungsverbot noch von einem Leistungsverweigerungsrecht
des argentinischen Staates gemäß §§ 138, 242 BGB auszugehen. Insoweit kann die
Beklagte sich auch zurzeit nicht auf eine wirtschaftliche Situation berufen, die eine andere
Beurteilung gerechtfertigen könnte. Die Beklagte hat aufgrund einer positiven wirtschaftlichen
und fiskalischen Entwicklung wieder Zugang zu den Finanzmärkten gefunden. Dass sie
wirtschaftlich in der Lage ist Gläubiger zu befriedigen, ergibt sich auch daraus, dass sie sich
derzeit im Stande sieht und auch dies so praktiziert, ihre institutionellen Gläubiger zu befriedigen,
die sich ihrem Moratoirum angeschlossen haben. Sie verweigert allein Zahlungen auf
die die sogenannten Hold out Verbindlichkeiten privater Gläubiger, welche sich nicht ihrem
Moratorium angeschlossen haben.
Die Beklagte kann auch nicht mit den Argumenten des nun von ihr vorgelegten Rechtsgutachtens
durchdringen. Auch die Feststellungen in diesem Gutachten rechtfertigen weder
eine andere Beurteilung, noch die Wiedereröffnung nach § 156 ZPO, noch die Vorlage an
das Bundesverfassungsgericht.
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Soweit in diesem Gutachten ausgeführt wird, dass aufgrund eines völkerrechtlichen Gewohnheitsrechtes
hier die wirtschaftliche finanzielle Staatsinsolvenz des Staates Argentiniens
zu berücksichtigen seien, folgt die Kammer dem nicht.
Das Gutachten rechtfertigt nicht die Feststellung eines entsprechenden völkerrechtlichen
Grundsatzes, bzw. Gewohnheitsrechtes, welches eine solche nachträgliche Einwirkung auf
die verbrieften Staatsanleihen privater Gläubiger rechtfertigen könnte. Die Rechtsausführungen
der Beklagten beruhen vor allen Dingen auf der These, dass im Hinblick auf die neuerlichen
Entwicklungen im Rahmen der internationalen Staatengemeinschaft grundsätzlich ein
völkerrechtliches Gewohnheitsrecht in dem Sinne erkannt werden müsste, dass die Minderheit
von Gläubigern solcher Staatsanleihen im Fall einer qualifizierten Mehrheitsentscheidung
(75 Prozent der Gläubiger solcher Inhaberschuldverschreibungen) an den Konsens
gebunden sind, und sich eine Minderheit nicht auf Kosten der Mehrheit einen Sondervorteil
sichern darf. Dies hätte zur Konsequenz, dass das Moratorium des Staates Argentinien gelten
sollte, und auch im privatrechtlichen Bereich der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen
der hiesigen Verfahren aufgrund Völkerrechts Berücksichtigung finden müsste.
Die Kammer folgt dieser Vorstellung aber bereits deswegen nicht, da die Begründung in dem
Gutachten, auf welches die Beklagte ihre dies lautende Rechtsansicht stützt, ein solches
völkerrechtliches Gewohnheitsrecht schon nicht nachvollziehbar darstellen kann. Dort wird
ausgeführt, dass Umstrukturierungen von Staatsschulden, insbesondere von Staatsanleihen
heute regelmäßig und nahezu weltweit nur mit sogenannten Collective Action Clauses
(CACS) ausgegeben werden. Es handele sich hierbei um einen Oberbegriff für im Einzelfall
unterschiedlich ausgestaltete Anleihebedingungen, denen allgemein sei, dass die qualifizierte
Mehrheitsentscheidung auf Gläubigerseite mit Bindungswirkung für alle Gläubiger vorsehen.
Diese Klauseln ermöglichen es im Nachhinein eine Schuldenumstrukturierung durch
Mehrheitsentscheid zu bewirken. Dies könnte eine Grundlage für ein von Argentinien durchgeführtes
Schuldenmoratorium sein, wären solche Klauseln Gegenstand dieser Inhaberschuldverschreibungen.
Tatsächlich aber sind sie nicht Gegenstand.
Gleichwohl führen die Gutachter selbst aus, dass angesichts der seit ca. 10 Jahren zu verzeichnenden
sukzessiven Verbreitung von CACS und ihres heute nahezu weltweiten Einsatzes
vieles dafür spräche, dass ihr Regelungsinhalt, d.h. die Möglichkeit einer qualifizierten
Mehrheitsentscheidung von Gläubigern zur erfolgreichen Durchführung einer Schuldenumstrukturierung
entweder als Völkergewohnheitsrecht oder als allgemeiner Rechtsgrundsatz
im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 lit. b bzw. lit. c EGH statutsrechtsverbindlich sei. unabhängig
davon, ob eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen ist. Staat und Gläubiger
gingen heute gewohnheitsrechtlich davon aus, dass die Minderheit an dem Konsens der
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qualifizierten Mehrheit gebunden sei. Dieser Ansatz lässt vermissen, dass es -unter Berücksichtigung
der Feststellungen im Gutachten - gerade im völkerrechtlichen Bereich der Einführung
solcher Klauseln erst bedurfte, um überhaupt eine solche rechtliche Konsequenz und
Möglichkeit im Rahmen solcher Staatsanleihen schaffen zu können. Es verbietet sich daher,
in der Schaffung und Einbeziehung solcher CACS eine rückwirkende Überlegung zu einer
gewohnheitsrechtlichen Praxis in der Vergangenheit zu ziehen. Dies ist in sich unschlüssig
und nicht nachvollziehbar. Hätte es in der Vergangenheit ein entsprechendes völkerrechtliches
Gewohnheitsrecht gegeben, hätte es genau der Einführung solcher Klauseln als Grundlage
späterer Schuldumstrukturierungen nicht bedurft. Dass die Klauseln ggf. allein bereits
existierendes Gewohnheitsrecht fortgeschrieben hätten, stellen die Gutachten nicht substantiiert
dar, sie benennen keine Sachverhalte, aus denen sich ein entsprechendes völkerrechtliches
Gewohnheitsrecht in der Vergangenheit ableiten ließe.
Aus diesem Grund scheidet ein völkerrechtliches Gewohnheitsrecht für die Vergangenheit,
insbesondere für die hier betrefflichen Staatsanleihen bereits aus und kann auch nicht im
Sinne eines ausländischen Eingriffnorms oder materiellen Rechts in diesem Rechtsstreit eine
Rolle spielen. Es bedurfte daher weder der Vorlage vor dem Bundesverfassungsgericht noch
bedurfte es der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 156 2PO.
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Die o.g. Vorlageverfahren 2 BvM....basieren auf 6 Verfahren meinerseits vs Argentinien aus den 2002,3er Jahren....
na werter jack was macht denn dein "Trantüten"Verein (Sumbauer, Wiebel) zu diesem Thema.....habt ihr auch scho so eine aktuelles Urteil ?
AntwortenLöschenSchönes Urteil für alle Geschädigten!
AntwortenLöschenAber dein Verdienst ist es jedenfalls nicht, denn du hast mit dem Verfahren null zu tun.Ausser wieder mal auf Infoschnorrertour gewesen zu sein um sich dann zu produzieren.
Kennt man ja von dir. Copy and paste and nothing more!
warste wohl auf dem Weihnachtsmarkt Glühwein trinken....da du erst jetzt deinen von Neid ob des schönen Urteils getrübten Unflat ablieferst...
AntwortenLöschenwas meinste denn wo ich das Urteil herhabe wenn nicht direkt vom Gericht.....
Hat doch keiner bestritten dass es nicht vom Gericht ist.
AntwortenLöschenAber du hast damit soviel zu tun wie die Kuh mit dem Sonntag!
Geschnorrt eben . Für mehr reichts halt leider nicht.
Und im Gegensatz zu dir freue ich mich über den Inhalt des Urteils und nicht wer es als erstes auf seinem copy and Paste Blog einstellt.
na dafür das es erst am 26.11.2013 verkündet wurde (also vor 2 Tagen) und jetzt schon in meinem Blog verfügbar ist muss ich doch wohl sehr nah an der Quelle sitzen....wenn ich nicht sogar die Quelle selber bin....
AntwortenLöschenAufwachen Herr Anwalt jack....und etws für die Fangemeinde tun....
Du die Quelle?lol.
AntwortenLöschenDer Witz des Tages!
Deine Aufschneiderei nimmt mit jedem Tag noch erschreckendere Ausmaße an.
Homo gloriosus eben.