Sachstandsbericht
1.
Die ABDRECO
GmbH hat Mitte des Jahres 2012 einen Pfändungs-und Überweisungsbeschluss (PFÜB)
beim AG Franfkurt/Main, Vollstreckungsgericht, gegen die Rep. Argentinien und
die Deutsche Bank AG als Drittschuldnerin beantragt.
Durch diesen
PFÜB sollen die laufenden Verzugszinsen seit Rechtskraft des Zahlungsurteils
(2009) vor der Verjährung geschützt werden.
Diese
Vorgehensweise war im Hinblick auf § 197 Abs. 2 BGB notwendig, da die Republik Argentinien
diesen Einwand in Parallelverfahren bereits erhoben hatte.
Im Zuge der
Erwirkung dieses PFÜBS könnte es erforderlich werden, dass die Originale der
Anleihen beim AG Frankfurt,Vollstreckungsgericht, nochmals vorgelegt werden.
Die steht
aber im Ermessen des AG Frankfurt, Vollstreckungsgericht. Sollte das Gericht
sich für diese Vorgehensweise entscheiden, werden wir Sie nochmals hierüber
informieren und dann einen gemeinsamen Termin zur dortigen Vorlage vereinbaren.
Diese
Massnahme war jedoch unumgänglich, da anderenfalls ein volles Zinsjahr von der
Verjährung bedroht gewesen wäre.
2.
Der ABDRECO
GmbH ist es gelungen, einen Betrag über ca. Euro 14.000,00 durch einen weiteren
PFÜB zu vollstrecken. Grundlage dieser Vollstreckung war der zu unseren Gunsten
ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Frankfurt aus dem Hauptverfahren.
Die ca.
14.000,00 Euro sind noch nicht geflossen, dies sollte jedoch in den nächsten
Wochen erfolgen.
Allgemein ist
zu sagen, dass sich das Aufspüren von pfändbaren Vermögenswerten der Rep.
Argentinien in Deutschland und auch Europa als äusserst schwierig darstellt.
Selbst wenn
sich dann aber einmal die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung ergibt, stehen
oft gewichtige Gründe gegen die tatsächliche Durchführung einer solchen Aktion.
Beispielhaft
sei auf eine Vollstreckungsmöglichkeit in einem südamerikanischen Nachbarland
Argentiniens verwiesen.
Für die
Durchführung dieser Massnahme wollten die hieran beteiligten Rechtsanwälte vor
Ort eine Vorabzahlung von mindestens 2% des zu vollstreckenden Betrags sowie im
Erfolgsfalle weitere 17% Erfolgsprovision.
Dies wären im Falle der ABDRECO GmbH ca. Euro
300.000,00 allein an Vorschusszahlung gewesen. Diese Summe wäre in jedem Fall
fällig und auch im Falle des Scheiterns
nicht einmal teilweise rückerstattbar gewesen.
Eine Garantie
über den Erfolg wollten und konnten die Rechtsanwälte vor Ort allerdings nicht
abgeben.
Angesichts
dieses Betrages verzichtete die ABDRECO GmbH auf eine Beteiligung an dieser
Aktion.
Sollten Sie
selbst an Informationen gelangen, wo eventuell vollstreckbares argentinisches
Vermögen befindlich ist, bitten wir um Kontaktaufnahme.
3.
Bereits im
Jahre 2010 hat die ABDRECO GmbH eine Eingabe bei der Börse Luxembourg (und auch
der BaFin) vorgenommen , um die Begebung neuer Anleihen der Rep. Argentinien in
Europa zu verhindern und dadurch die Neuaufnahme von frischem Kapital zu
verhindern.
Dadurch soll
der Druck auf die Rep. Argentinien erhöht werden, zunächst die ergangenen
Urteile zu bedienen.
Für
Einzelheiten zu dieser Eingabe verweisen wir auf die Webseite www.abdreco.de.
Bis heute
konnte die Rep. Argentinien in Europa keine neuen Anleihenserien zur
Refinanzierung auflegen.
4.
In den USA
ist im Frühjahr dieses Jahres ein erfreuliches Urteil zu Gunsten der Anleger
ergangen.
Richter
Griesa vom SDNY (New York) hat erstinstanzlich entschieden, dass die Rep.
Argentinien Urteile und Forderungen der
Gläubiger der Altanleihen auf dem Grundsatz des pro rata ebenso bedienen muss wie
die Forderungen der Anleihehalter der Neuanleihen.
Die Rep.
Argentinien ist gegen dieses Urteil wie erwartet in Berufung gegangen.
Die
Berufungsverhandlung ist auf den 18.07.2012 terminiert.
Sollte dieses
Urteil Bestand haben, wäre dies ein Meilenstein in der Durchsetzung der
Forderungen der sog. holdouts gegen die Rep. Argentinien (und auch andere
Schuldnerstaaten).
Ein solches
Urteil hätte zumindest auf jeden Fall auch Signalwirkung für die Gläubiger der
Rep. Argentinien in Europa und speziell auch für unsere deutschen Titel.
Die ABDRECO
GmbH wird die Entwicklung in diesem Gerichtsverfahren in den USA sehr genau
verfolgen und das anstehende Berufungsurteil auswerten.
5.
Weitere
Vollstreckungsmöglichkeiten werden von der ABDRECO GmbH ständig gesucht und
evaluiert.
Insbesondere
haben sich die bei Gründung der ABDRECO GmbH getätigten, vollmundigen
Ankündigungen des Mitinitators der Gesellschaft, Herr Rolf Koch, betreffend
einer raschen , erfolgreichen Zwangsvollstreckung leider nur als vollkommene
Sackgassen und Irrwege dargestellt.
Herr Koch hat
sich bei Gründung der ABDRECO GmbH als Spezialist für sog. distressed debt
–Anlagen auf dem Gebiet der Emerging Markets ausgegeben und den Gesellschaftern
auf Grund seiner Informationen und Erfahrungen auf diesem Gebiet eine rasche
und sichere Wertstellung ihrer Forderungen in Aussicht gestellt.
Diese
Zwangsvollstreckungspläne des Herrn Koch haben der ABDRECO GmbH bis heute
allerdings keinen einzigen Cent an pfändbarem Vermögen eingebracht.
In diesem
Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass Herr Rolf Koch seine
Mitarbeit in der Gesellschaft nach diesen Fehlschlägen seit Jahren vollkommen
eingestellt hat.
Im Gegenteil:
Es bestehen
Anhaltspunkte , die den Verdacht nahe legen, dass Herr Koch mittlerweile nur
noch ganz exklusiv seine persönlichen Eigeninteressen bewirbt und vorantreibt und dabei sogar gegen die Belange
und Interessen der ABDRECO GmbH handelt.
Die ABDRECO
GmbH empfiehlt ihren stillen Gesellschaftern daher sowohl im Interesse der
gemeinsamen Sache als auch der persönlichen Belange des einzelnen stillen
Gesellschafters, Informationen betreffend die Gesellschaft oder auch sensible
persönliche Daten gegenüber Herrn Rolf Koch äusserst restriktiv und mit
Vorsicht zu behandeln.
Sofern
seitens der stillen Gesellschafter Interesse an der Durchführung einer
Informationsveranstaltung der ABDRECO GmbH besteht, an welcher die weitere
Zukunft und die nächsten Schritte der Gesellschaft diskutiert werden, wird um
eine entsprechende Mitteilung gebeten.
Eine solche
Veranstaltung könnte zweckmässigerweise mit der möglicherweise vorzunehmenden
Vorlegung der Papiere beim AG Frankfurt, Vollstreckungsgericht , verbunden
werden.
In jedem Fall
aber steht Ihnen die ABDRECO GmbH selbstverständlich für Rückfragen oder weitere
Auskünfte gerne in einem persönlichen Gespräch oder auch telefonisch zur
Verfügung.
Friedberg,
den 25.06.2012
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Jakob Heichele, Geschäftsführer der
ABDRECO GmbH
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