Keine Pflicht des Hauseigentümers zur Beleuchtung des Zuwegs für Zeitungszustellung um 4.30 Uhr
Beleuchtungspflicht besteht erst ab 7 Uhr
Ein Hauseigentümer muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nicht für eine Beleuchtung des Zuwegs für die Zeitungszustellung um 4.30 Uhr sorgen. Eine solche Pflicht besteht erst ab ca. 7 Uhr. Kommt es daher wegen der Dunkelheit zu einem Sturz des Zeitungszustellers, haftet dafür nicht der Hauseigentümer. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2000 stürzte ein Zeitungszusteller gegen 4.30 Uhr auf der Hauseingangstreppe und verletzte sich dabei. Er gab an wegen der Dunkelheit gestürzt zu sein und klagte daher gegen den Hauseigentümer auf Schadenersatz. Dieser hätte für eine ausreichende Beleuchtung sorgen müssen.
Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen fehlender Verkehrssicherungspflichtverletzung
Das Oberlandesgericht Celle entschied gegen den Zeitungszusteller. Diesem habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden, da dem Hauseigentümer eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht angelastet werden konnte.
Beleuchtungspflicht erst ab 7 Uhr
Es sei zwar richtig, so das Oberlandesgericht weiter, dass ein Hauseigentümer als Verkehrssicherungspflichtiger die Begehbarkeit des vom Bürgersteig zum Hauseingang führenden Weges sicherstellen muss. Dazu gehöre etwa das Räumen und Streuen im Winter sowie die ausreichende Beleuchtung der Wege. Der Umfang derVerkehrssicherungspflicht bestehe jedoch nicht "rund um die Uhr". Vielmehr hänge dies vom Bedürfnis der Verkehrsteilnehmer ab. So könne in zeitlicher Hinsicht der Beginn der Verkehrssicherungspflicht dann angenommen werden, wenn der allgemeine Verkehr einsetzt. Dies sei gegen 7 Uhr der Fall.
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