Ermittlungen der Steuerfahndung gem. § 208 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung
Sehr geehrter Herr^BNfyljHjfe
nach vorliegenden Erkenntnissen, unterhalten / unterhielten Sie zumindest bei einer Schweizer
Bank Konten / Depots.
Zur Überprüfung, ob und inwieweit steuerpflichtige Erträge angefallen sind, bitte ich um die
Vorlage der Konto- und Oepotunterlagen ab 01.01.2002 bzw. ab Bestehen der
GeschSftsbeziehung. Entsprechende Erträgnisaufstellungen sowie die Vermögensaufstellungen
zum jeweiligen Jahresende bitte ich ebenfalls vorzulegen.
Die Herkunft und der Verbleib der angelegten Gelder bitte ich zu erläutern und
nachzuweisen.
Sollten sich im Rahmen der Überprüfung -neben den aus den eingereichten Steuererklärungen
ersichtlichen Kreditinstituten- ggfs. weitere Bank- und ’ ’Kontoverbindungen bei Schweizer
Kreditinstituten oder sonstigen in- und ausländischen Banken ergeben, bitte ich die
entsprechenden Unterlagen ab 01.01.2002 ebenfalls vorzulegen. Dies bezieht sich sowohl auf
Bankverbindungen als Kontoinhaber und Kontomitinhaber als auch auf Kontoverbindungen als
Verfügungsberechtigter / Bevollmächtigter.
Auf das beigefügte „Merkblatt über die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen bei Prüfungen
durch die Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO)“ weise ich hin.
Eine wirksame Selbstanzeige ist nicht mehr möglich, da die Ermittlungen aufgenommen sind.
Für eine Erledigung der Angelegenheit bis zum 30.12.2013 wäre ich dankbar.
Für Rückfragen stehe ich unter der Telefonnummer ftiftpilQJCtiigriBiF'zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Du als Denunziant und bekennender Zuarbeiter für die Steuerfahndung musst es ja wissen.
AntwortenLöschenwen habe ich denn da von seiner Mamma (und ihrem pflegenden Lippenstift) weg- und hinter dem Ofen hervorgelockt....in die unliebsame und unfreundliche Welt der Steuerfahndung.....
AntwortenLöschen(zum Lippenstift...dieser J(liebkosend in der Bezeichnung)) wurde und wird von seiner Mutter aufmerksam mit Lippenbalsam versorgt.....)