12.11.2013 · Wechselt eine Aktiengesellschaft aus dem regulierten Markt in den Freiverkehr, muss sie künftig den Aktionären kein Pflichtangebot zum Erwerb der Aktien mehr unterbreiten.
Zieht sich ein Unternehmen von der Börse zurück, muss es seinen Aktionären künftig kein Barabfindungsangebot mehr machen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschieden. Die Aktionäre seien vom sogenannten Delisting nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht verletzt, hieß es zur Begründung.
Die Richter gaben damit einer Aktiengesellschaft recht, die 2011 vom regulierten auf den freien Markt wechselte. Deren Aktionäre wollten durch ein Spruchverfahren eine Barabfindung festsetzen lassen und zogen vor Gericht. Es sei jedoch weder ein entsprechender Beschluss der Hauptversammlung noch ein Pflichtangebot über den Kauf der Aktien notwendig, entschied der BGH und gab damit seine seit 2002 bestehende Rechtsprechung auf.Seinerzeit war der BGH davon ausgegangen, dass der Widerruf der Zulassung zum Handel im geregelten Markt einer Börse eine erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit darstelle und so das Aktieneigentum beeinträchtige.
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 11. Juli 2012 aber entschieden, dass der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt grundsätzlich nicht den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs berühre und daher ein Pflichtangebot von Verfassungs wegen nicht geboten sei. Es hate damals den Fachgerichten überlassen, auf der Grundlage der mittlerweile gegebenen Verhältnisse im Aktienhandel zu prüfen, ob die bisherige Spruchpraxis Bestand haben können, und zu beurteilen, wie der Wechsel vom regulierten Markt in den qualifizierten Freiverkehr in diesem Zusammenhang zu bewerten sei.
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