(Kein) Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs nach § 935 II BGB bei Sammlermünzen; Anspruch auf
Herausgabe des Erlöses aus § 816 I BGB
BGH, Urteil vom 14. Juni 2013 - V ZR 108/12 - OLG Naumburg
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Bei Sammlermünzen, die zum Umlauf im Zahlungsverkehr weder bestimmt noch geeignet sind,
handelt es sich auch dann nicht um Geld im Sinne von § 935 Abs. 2 BGB, wenn sie als offizielles
Zahlungsmittel zugelassen sind.
Zentrale Probleme:
Ein typischer Klausursachverhalt: Der beklagte Münzhändler hatte (bei nach § 932 II BGB zu vermutender
Gutgläubigkeit) gestohlene Gold-Sammlermünzen von einem Dieb angekauft und an Dritte weiterveräußert. Der
klagende Bestohlene möchte vom Händler die dabei erzielten Erlöse liquidieren. Das kann er nach § 816 I BGB,
wenn dieser als Nichtberechtigter verfügt hat und die Verfügung dem bestohlenen Kläger gegenüber wirksam ist.
Aus diesem Grund klagt er hier im Rahmen einer Stufenklage (§ 254 ZPO) zunächst auf Auskunft über den
Veräußerungserlös. Ein Auskunftsanspruch besteht aber nur, wenn ein Erlösherausgabeanspruch gegeben ist.
Der Beklagte war dann Nichtberechtigter, wenn er selbst nicht gutgläubig erworben hatte. Das könnte sich hier
aus § 935 I BGB ergeben, wenn die Münzen abhandengekommen waren. Allerdings ist nach § 935 II BGB bei
Geld und Wertpapieren ein gutgläubiger Erwerb auch dann möglich, wenn diese abhandengekommen sind.
Deshalb stellt sich hier die vom Senat zu recht verneinte Frage, ob das auch für Sammlermünzen gilt. Ergebnis
ist also, dass ein gutgläubiger Erwerb des Beklagten nach § 935 I BGB ausscheidet, er also "Nichtberechtigter"
i.S.v. § 816 I BGB war. Für einen Erlösherausgabeanspruch nach § 816 I BGB ist allerdings weiter erforderlich,
dass seine Verfügung, d.h. die Weiterveräußerung an Dritte, dem Eigentümer (d.h. dem Kläger) gegenüber
wirksam ist. Da die Dritterwerber hier wegen § 935 I BGB ebenfalls kein Eigentum erwerben konnten, kann der
Kläger dies nur durch eine Genehmigung der Weiterveräußerung nach § 185 II BGB herbeiführen. Das hatte er
hier getan. Beachte hierzu: Nach der Rspr. des BGH sogar dann, wenn der Dritte zum Zeitpunkt der
Genehmigung zB durch Weiterverarbeitung des Gegenstandes bereits nach §§ 946 ff BGB (originär) Eigentum
erworben hätte (hier zB durch Einschmelzen der Münzen), s. dazu BGHZ 56, 131.
lorenz.userweb.mwn.de/urteile/vzr108_12.htm
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