Rückgabe effektiver Stücke
Wichtige Mitteilung für alle Besitzer der von deutschen Investmentfonds ausgegebenen effektiven (physischen) Anteilscheinen.
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft Allianz Global Investors GmbH (die "KVG") informiert nachstehend über folgende Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) und Einführung des § 358 KAGB (Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 1 und § 97 Absatz 1), die zum März 2016 in Kraft getreten sind.
Was bedeutet die Einführung von § 358 KAGB für die Besitzer von deutschen Investmentfonds ausgegebenen effektiven (physischen) Anteilscheinen?
Alle Besitzer der von deutschen Investmentfonds ausgegebenen effektiven (physischen) Anteilscheinen sind aufgefordert, die von Ihnen noch gehaltenen effektiven Stücke in ein bei einer Bank geführtes Wertpapierdepot einzuliefern und sich dort als Eigentümer der Stücke registrieren zu lassen. Eine solche Einlieferung ist notwendig, dass die betreffenden Eigentümer auch nach dem 31.12.2016 ihre aus den betreffenden Stücken resultierenden Rechte z.B. Verkauf der Anteile, Erhalt von Ausschüttungen sowie ggf. entsprechende Stimmrechte wahrnehmen können. Effektive Stücke (Inhaber- und Gewinnanteilscheine an Investmentfonds), die nach dem 31.12.2016 noch im Umlauf sind, werden von Gesetzes wegen für kraftlos erklärt und sind daher nicht mehr als Wertpapier verkehrsfähig und können lediglich bei einer Bank in girosammelverwahrte Anteile eingetauscht werden.
Untenstehend der Wortlaut des § 358 KAGB (Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 1 und § 97 Absatz 1):
- Für in Sammelverwahrung befindliche Inhaberanteilscheine und noch nicht fällige Gewinnanteilscheine kann eine Auslieferung einzelner Wertpapiere auf Grund der §§ 7 und 8 des Depotgesetzes nicht verlangt werden.
- Inhaber von vor dem 1. Januar 2017 fällig gewordenen Gewinnanteilscheinen können die aus diesen resultierenden Zahlungsansprüche gegen Vorlage dieser Gewinnanteilscheine bei der Verwahrstelle des betreffenden Sondervermögens geltend machen. Werden die Gewinnanteilscheine bei der Verwahrstelle eingelöst, darf sie den Auszahlungsbetrag nur an ein inländisches Kreditinstitut zur Weiterleitung auf ein für den Einreicher geführtes Konto leisten. Sofern ein Kreditinstitut die Gewinnanteilscheine zur Einlösung annimmt, darf es den Auszahlungsbetrag nur über ein für den Einreicher bei ihm im Inland geführtes Konto leisten.
- Inhaberanteilscheine, die sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelverwahrung bei einer der in § 97 Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen befinden, werden mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Sind Gewinnanteilscheine auf den Inhaber ausgegeben, so erstreckt sich die Kraftlosigkeit auch auf die noch nicht fälligen Gewinnanteilscheine. Die in den Inhaberanteilscheinen nach Satz 1 und den Gewinnanteilscheinen nach Satz 2 verbrieften Rechte sind zum 1. Januar 2017 stattdessen gemäß § 95 Absatz 1 zu verbriefen. Die bisherigen Eigentümer der kraftlosen Anteilscheine werden ihren Anteilen entsprechend Miteigentümer an der Sammelurkunde. Die Sammelurkunde ist gemäß § 97 Absatz 1 Satz 2 zu verwahren. Die Miteigentumsanteile an dem Sammelbestand werden auf einem gesonderten Depot der Verwahrstelle gutgeschrieben.
- Nur mit der Einreichung eines kraftlosen Inhaberanteilscheins bei der Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Miteigentumsanteils an dem Sammelbestand auf ein von ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Die Kraftlosigkeit des Inhaberanteilscheins nach Absatz 3 steht einer Kraftloserklärung der Urkunde nach § 799 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Zahlungen darf die Verwahrstelle nur auf ein von ihr für den Einreicher geführtes Konto oder an ein anderes Kreditinstitut zur Weiterleitung auf ein für den Einreicher von diesem geführtes Konto leisten; diese Zahlungen sind von der Verwahrstelle nicht zu verzinsen.
Wichtige Mitteilung für alle Besitzer von effektiven (physischen) Wertpapieren/ Anteilscheinen von luxemburgischen Fonds.
Die Verwaltungsgesellschaft Allianz Global Investors GmbH (die "Verwaltungsgesellschaft") informiert nachstehend darüber, dass alle die in der Bekanntmachung vom 17. Februar 2015 genannten Investmentvermögen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung effektive Stücke ausgegeben hatten oder zu diesem Zeitpunkt noch ausgegeben haben, mittlerweile entweder in andere Investmentvermögen verschmolzen wurden, die ausschließlich in Girosammelverwahrung verbriefte Inhaberanteile ausgeben oder, bedingt durch einen Wechsel der Verwahrart der auszugebenden Stücke, keine effektiven Stücke, sondern zwischenzeitlich ausschließlich girosammelverwahrte Anteile ausgeben dürfen.
Es handelt sich daher nach der Rechtsauffassung der Verwaltungsgesellschaft bei den effektiven Stücken, die seinerzeit von Investmentfonds ausgegeben wurden, welche aufgrund erfolgter Verschmelzung auf einen anderen Investmentfonds nunmehr nicht mehr existent sind, nicht mehr um Wertpapiere im Sinne des Gesetzes vom 28. Juli 2014, da den Eigentümern dieser effektiven Stücke (die "kraftlosen Stücke") nach entsprechender Registrierung durch ihre jeweilige Hausbank lediglich noch ein Umtauschrecht in girosammelverwahrte Anteile des aufnehmenden Fonds zusteht.
Gleiches gilt für die von derzeit noch bestehenden Investmentfonds, die in der Vergangenheit effektive Stücke begeben haben. Da diese noch existierenden Investmentvermögen aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten Umstellung der Verwahrart allesamt keine effektiven Stücke mehr ausgeben dürfen, steht auch in diesem Fall den Eigentümern solcher effektiven Stücke lediglich nach entsprechender Registrierung durch ihre Hausbank noch ein Umtauschrecht in girosammelverwahrte Anteile des betreffenden Investmentvermögens zu. Unmittelbar aus diesen ebenfalls kraftlos gewordenen Stücken resultierende Rechte können auch in diesem Fall nicht mehr geltend gemacht werden.
Da es sich bei allen in der Bekanntmachung vom 17. Februar 2015genannten physisch ausgegebenen Anteilscheinen nunmehr um kraftlose Stücke und nicht mehr um Wertpapiere gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Juli 2014 handelt, dürfen diese kraftlosen Stücke demzufolge nicht bei der Experta Corporate and Trust Services S.A. in deren Funktion als von der Verwaltungsgesellschaft bestellte Verwahrstelle im Sinne des Gesetzes vom 28. Juli 2014, hinterlegt bzw. registriert werden.
Die Verwaltungsgesellschaft empfiehlt den Eigentümern solcher kraftlosen Stücke jedoch weiterhin, diese zeitnah in ein bei einer Bank geführtes Wertpapierdepot einzuliefern und sich dort als Eigentümer der Stücke registrieren zu lassen, so dass die kraftlosen Stücke durch die Bank in entsprechende girosammelverwahrte Anteile des betreffenden Investmentvermögens umgetauscht werden können. Erst hiernach können etwaige aus den kraftlosen Stücken resultierende Ansprüche auf z.B. Verkauf der Anteile, Erhalt von Ausschüttungen sowie ggf. entsprechende Stimmrechte durch die Eigentümer wieder geltend gemacht werden.
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