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Donnerstag, 3. November 2016
Die selbst getragenen Krankheitskosten sind zwar agB gemäß § 33 EStG. Da im Streitfall die Aufwendungen die zumutbare Eigenbelastung des § 33 Abs. 3 EStG wegen der Höhe der Einkünfte des Klägers nicht überschreiten, kommt ein Abzug nicht in Betracht.
Einkommensteuer | Selbstbehalt bei einer privaten Krankenversicherung
(BFH)
Vereinbart ein Steuerpflichtiger mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen
Selbstbehalt, können die deswegen von ihm zu tragenden Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben
gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abgezogen werden (BFH, Urteil v. 01.06.2016
- X R 43/14; veröffentlicht am 02.11.2016).
Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger hatte für sich und seine Töchter einen Krankenversicherungsschutz
vereinbart, für den er aufgrund entsprechender Selbstbehalte geringere Versicherungsbeiträge
zu zahlen hatte. Die von ihm getragenen tatsächlichen krankheitsbedingten Aufwendungen
machte der Kläger bei seiner Einkommensteuererklärung geltend. Weder das FA noch
das FG ließen einen Abzug der Kosten zu.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
>Weil die Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes
darstellt, ist sie kein Beitrag „zu“ einer Krankenversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1
Buchst. a EStG und kann daher nicht als Sonderausgabe abgezogen werden.
>Die selbst getragenen Krankheitskosten sind zwar agB gemäß § 33 EStG. Da im Streitfall die
Aufwendungen die zumutbare Eigenbelastung des § 33 Abs. 3 EStG wegen der Höhe der Einkünfte
des Klägers nicht überschreiten, kommt ein Abzug nicht in Betracht.
>Eine darüber hinausgehende steuerliche Berücksichtigung des Selbstbehalts ist nicht durch das
Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums geboten. Denn dieser Grundsatz gewährleistet
dem Steuerpflichtigen keinen Schutz des Lebensstandards auf Sozialversicherungs-, sondern
lediglich auf Sozialhilfeniveau. Die Aufwendungen für Krankheitskosten im Rahmen von
Selbstbehalten sind aber nicht Teil des sozialhilferechtlich gewährleisteten Leistungsniveaus.
Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 69/2016 vom 02.11.2016 (Sc)
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