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Montag, 3. Juli 2017

Zwei bizarre zweitinstanzliche Urteile gegen das Bargeld 02.07.2017 |

Zwei bizarre zweitinstanzliche Urteile gegen das Bargeld



OLG Stuttgart: Mit dem BGH gegen den BGH
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart wiederum zitiert zwar in seinem Beschluss den Bundesgerichtshof (BGH) und einen Gesetzeskommentar, mit der Feststellung, dass ein Gläubiger Bargeld annehmen müsse, wenn das nicht durch vorherige Absprache ausgeschlossen worden sei. Das geht auf $14 Bundesbankgesetz und Artikel 128 EU-Vertrag (VAEU) zurück, die jeweils Euro-Bargeld zum gesetzlichen Zahlungsmittel erklären. Eine Absprache zwischen dem Kläger und dem Rundfunk dahingehend habe es nicht gegeben.
Aber dann kommt das OLG auf geheimnisvollen Wegen zu dem dieser Erkenntnis diametral widersprechenden Befund, dass die Satzungregel des SWR,wonach er kein Bargeld annehme, nicht gegen übergeordnetes Recht verstoße.
Wie das?
Durch den Status von Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel soll nicht etwa ein Vorrang von Barzahlungen gegenüber Buchgeldzahlungen begründet werden, behauptet das OLG in diametralem Widerspruch zur langjährig konsistenten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, den es wenig vorher selbst zitiert hat. Der BGH und die ganz überwiegende   geldrechtliche Kommentierung gehen sehr wohl davon aus, dass Bargeld höher steht und Buchgeld nur ein Anspruch auf Bargeld ist. Der BGH und Gesetzeskommentare sagen ganz deutlich, dass Buchgeldüberweisung nur „Leistung an Erfüllungs Statt“ ist, nicht Erfüllung einer Geldschuld. Wie sieht ein Vorrang von Bargeld aus, wenn nicht so.
Selbst die vom Kläger angeführte amtliche Begründung zum Bundesbankgesetz hat für das OLG nichts mit der Sache zu tun, denn es gehe nur um die unterschiedliche Annahmepflicht bei Scheinen und Münzen. Hallo! Es geht um ANNAHMEPFLICHT! Muss man OLG-Richter sein um nicht zu verstehen, dass "Annahmepflicht" etwas mit der Frage zu tun haben könnte, ob der Rundfunk Bargeld annehmen muss? Aber weil hier eben OLG-Richter urteilen, denen sich dieser komplexe sprach- und sachlogische Zusammenhang nicht erschließt, folgt direkt, dass es keinen Konflikt mit Bundesrecht-bricht-Landesrecht geben kann. Die Satzung des SWR, die keine Bargeldannahme erlaubt, und der $14 Bundesbankgesetz, sowie Artikel 128 VAEU, die eine Annahmepflicht für Bargeld vorsehen, haben ja nichts miteinander zu tun. Und schon ist das Gericht bei der Abwägung zwischen dem Interesse des Rundfunks an Verwaltungsvereinfachung und der aus seiner Sicht geringfügigen Belastung der Beitragspflichtigen.
In dieser skurrilen Auslegung ist sich das OLG so sicher, dass es eine Vorlage beim Europäischen Gerichtshof ausscheiden lässt. Es genügt, sich an die obige Begründung des OVG Münster zu erinnern, das sich nicht sicher war, was aus der Eigenschaft des gesetzlichen Zahlungsmittels folgt, um zu zweifeln.
Auch das OLG Stuttgart erkannte keine grundsätzliche Bedeutung und lies daher Revision nicht zu. Somit ist sichergestellt, dass die Sache nicht vor dem bargeldfreundlichen BGH landet.
Für mich versuchen hier Gerichte die alleinige Macht und Aufgabe der Parlamente zu usurpieren und Recht zu setzen, statt Recht zu sprechen. Das ist demokratiefeindlich.
[2.7.2017]

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