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Donnerstag, 22. Februar 2018

also wir haben damit für die Jahre 2004/5 Steuern zurückarhalten....vor ein paar Tagen....

EuGH  - C-168/11 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Ausländische Einkünfte; Außergewöhnliche Belastung; Doppelbesteuerung; Höchstbetragsberechnung; inländische Einkommensteuer; Lebensführung; Sonderausgaben

Rechtsfrage

Steht Art. 56 EG der Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, nach welcher - in Einklang mit zwischenstaatlichen Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung - bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der inländischen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die ausländische Steuer auf die inländische Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt, in der Weise angerechnet wird, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens - einschließlich der ausländischen Einkünfte - ergebende inländische Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte - und damit unter Nichtberücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen als Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände - aufgeteilt wird?
Gesetze: EG Art 56, EStG § 34c
Instanzenzug (anhängig gemeldet seit 14.04.2011):  , Vorabentscheidungsersuchen,  
Dieses Verfahren ist erledigt
erledigt durch:
 - Urteil
Fundstelle(n):
[WAAAD-81203]

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