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Sonntag, 4. Februar 2018
Dies folgt im übrigen auch schon aus der nur einen Gesetzesabsatz später getroffenen Regelung in § 224 IV AO. Nach dieser Bestimmung haben alle Finanzämter, die ihren Kassenraum rein tatsächlich geschlossen haben, eine Zweiganstalt der Deutschen Bundesbank oder – hilfsweise – ein Kreditinstitut zu ermächtigen, Zahlungsmittel (Bargeld) gegen Quittung anzunehmen.
Dies folgt im
übrigen auch schon aus der nur einen Gesetzesabsatz später getroffenen Regelung in § 224 IV
AO. Nach dieser Bestimmung haben alle Finanzämter, die ihren Kassenraum rein tatsächlich
geschlossen haben, eine Zweiganstalt der Deutschen Bundesbank oder – hilfsweise – ein
Kreditinstitut zu ermächtigen, Zahlungsmittel (Bargeld) gegen Quittung anzunehmen. Anders
gesagt: § 224 IV S. 2 AO ist im Steuerrecht genau diejenige Vorschrift, die von den
staatsvertragschließenden Landesgesetzgebern für das Rundfunkrecht nicht erlassen wurde
(und – wie dargelegt – aus normenhierarchischen Gründen wirksam auch gar nicht hätte
erlassen werden können: Landesrecht kann Bundesrecht nicht brechen).
§ 224 IV S. 2 AO ist im Rahmen der Normauslegung kraft Analogie und/oder Reduktion sogar
der Beleg dafür, daß es in § 14 I S. 2 BBankG eine planwidrige Lücke überhaupt nicht gibt.
Denn § 14 I S. 2 BBankG und § 224 IV S. 2 AO fügen sich widerspruchsfrei in denselben
gesetzgeberischen Plan, Geldschulden ausnahmslos mit dem Zahlungsmittel „Bargeld“ in
Banknotenform tilgen können zu sollen. Würde der Gesetzgeber geglaubt haben, § 14 I S. 2
BBankG sei keine kategorische Anordnung an jeden Gläubiger einer Geldzahlungsschuld,
Bargeld zur Schuldtilgung unbedingt annehmen zu müssen, hätte es des Erlasses dieser
sämtlichen Ausnahmebestimmungen durch den Bundesgesetzgeber denknotwendig überhaupt
nicht bedurft.
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