Können Unionsbürger ihr Freizügigkeitsrecht in Deutschland verlieren?
Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger können ihr Aufenthaltsrecht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit verlieren.
Krankheiten, die eine solche Verlustfeststellung rechtfertigen, sind ausschließlich Krankheiten mit epidemischem Potential und sonstige übertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten, sofern gegen diese Krankheiten Maßnahmen zum Schutz der Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaates getroffen werden.
Für eine Verlustfeststellung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gelten besonders hohe Voraussetzungen: Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Diese Gefährdung muss auf dem persönlichen Verhalten des Unionsbürgers beruhen.
Weiterhin kann die Ausländerbehörde auf der Grundlage von Paragraph 2 Absatz 7 Freizügigkeitsgesetz/EU das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts feststellen, wenn ein Betroffener die Voraussetzungen für das Freizügigkeitsrecht durch die Verwendung von ge- oder verfälschten Dokumenten oder die Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Unionsbürger falsche Angaben über ein Arbeitsverhältnis gemacht haben und stattdessen in erheblichem Umfang Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für
sog. Scheinehen oder Scheinvaterschaften.
Außerdem kann die Ausländerbehörde auf der Grundlage von Paragraph 5 Absatz 4 Freizügigkeitsgesetz/EU in den ersten fünf Jahren des Aufenthalts den Verlust des Freizügigkeitsrechts feststellen, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts entfallen sind. Eine Überprüfung darf nur aus besonderem Anlass stattfinden.
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