Abwicklung und Restrukturierung
von Banken – Die neuen Mindestanforderungen
TLAC und MREL
Das Anfang 2015 in Europa eingeführte neue Abwicklungsregime für Banken soll ermöglichen,
dass auch systemrelevante Institute geordnet abgewickelt werden können, ohne die Finanzstabilität
zu gefährden oder den Steuerzahler zu belasten. Hintergrund ist, dass für die Realwirtschaft
und Finanzstabilität bedeutende Funktionen einer Bank im Rahmen einer Abwicklung
aufrechterhalten werden können und so eine glaubhafte Alternative zum regulären Insolvenzverfahren
oder zu staatlichen Stützungsmaßnahmen (Bail-out) geschaffen wird. Zentrales Element
des neuen Abwicklungsrahmenwerks ist das sogenannte Bail-in. Die Einführung dieses Instruments
der Gläubigerbeteiligung ermöglicht es erstmals, dass außerhalb eines Insolvenzverfahrens neben
Eigentümern und nachrangigen Gläubigern auch nichtnachrangige Fremdkapitalgeber zur Haftung
für Verluste einer Bank herangezogen werden können. Während grundsätzlich alle Verbindlichkeiten
haften könnten, wurden jedoch einige Ausnahmen zugelassen, um das Erreichen der
Abwicklungsziele zu gewährleisten. Darunter fallen beispielsweise von der Einlagensicherung gedeckte
Einlagen (bis 100 000 €) und kurzfristige Verbindlichkeiten. Um dennoch sicherzustellen,
dass eine Bank im Falle eines Bail-in über ausreichend bail-in-fähiges Kapital verfügt, wurden auf
globaler sowie europäischer Ebene Mindestanforderungen an vorzuhaltende bail-in-fähige Verbindlichkeiten
entwickelt beziehungsweise bereits rechtlich verankert. Auf G20-Ebene gilt ab dem
Jahr 2019 diesbezüglich eine neue Mindestanforderung an die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit
global systemrelevanter Banken (G-SIB), die sogenannte Total Loss Absorbing Capacity (TLAC).
Nach Umsetzung in europäisches Recht wird die TLAC-Anforderung verbindliche Vorgaben unter
anderem bezüglich der Höhe und Anerkennungsfähigkeit von Verbindlichkeiten sowie weiterer
Aspekte (z.B. Verteilung des Kapitals innerhalb einer Gruppe, Regelungen für Investitionen anderer
Banken in TLAC) machen. Gleichzeitig wurde innerhalb der Europäischen Union bereits im Rahmen
der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie eine Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeiten (Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities:
MREL) eingeführt. MREL ist von den Abwicklungsbehörden unter Berücksichtigung bestimmter
Vorgaben institutsindividuell festzulegen und daher hinsichtlich Höhe und Anerkennungskriterien
flexibler gestaltet
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