Freitag, 2. Dezember 2016
Nur die allerdümsten Kälber wählen ihren Schlächter selber (frei nach Brecht)
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0151 461 9 56 56
rolfjkoch@web.de
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Kanzlei Schirp Neusel & Partner: Carpevigo unterliegt im Freigabeverfahren vor dem OLG München - Anleihenews
Kanzlei Schirp Neusel & Partner: Carpevigo unterliegt im Freigabeverfahren vor dem OLG München - Anleihenews
28.11.16 11:48
anleihencheck.de
Bad Marienberg (www.anleihencheck.de) - Die Kanzlei Schirp Neusel & Partner sowie zwei weitere Rechtsanwaltskanzleien haben für ihre Mandanten Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen eingereicht gegen die Beschlüsse der Carpevigo AG (ISIN DE000A1MBGZ3/ WKN A1MBGZ) vom 22. Juni 2016, so die Kanzlei Schirp Neusel & Partner Rechtsanwälte mbH in einer aktuellen Pressemitteilung. Näheres entnehmen Sie bitte dem Wortlaut der folgenden Pressemeldung:
Die Kanzlei ist der Auffassung, dass die Carpevigo erhebliche Rechtsverstöße begangen hat, weshalb die Beschlüsse anfechtbar beziehungsweise sogar nichtig sind. Auf www.achtunganleihe.de hat die Kanzlei bereits mehrfach darüber berichtet.
Die Carpevigo AG hat daraufhin Antrag auf Freigabe der Beschlüsse vor dem OLG München gestellt. Das OLG München hatte zunächst in einem Hinweisbeschluss zu erkennen gegeben, dass es erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der Beschlüsse habe. Nunmehr ist der Freigabeantrag der Carpevigo AG aber sogar wegen Unzulässigkeit abgewiesen worden. Der Beschluss des OLG München ist nicht anfechtbar.
Einige wichtige Fragen werden aber erst im Rahmen der Anfechtungsprozesse vor dem LG München II geklärt werden. Zum Beispiel ist unklar, ob und wenn ja, wann die Beschlüsse vollzogen wurden. Da innerhalb der Anfechtungsfrist drei Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse beim LG München II eingereicht wurden, hätten diese nach Auffassung der Kanzlei Schirp Neusel noch nicht vollzogen werden dürfen. In rechtlicher Hinsicht wird im Rahmen der Anfechtungsverfahren zu klären sein, ob ein evtl. widerrechtlicher Vollzug rückwirkend beseitigt werden kann durch eine erfolgreiche Anfechtungsklage und ob es auch im Schuldverschreibungsrecht Beschlüsse gibt, die von vornherein nichtig sind und nicht nur anfechtbar. Der BGH sieht Beschlüsse ausdrücklich als nichtig an, wenn sie nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsehen (§ 5 Abs. 2 S. 2 SchVG), im Übrigen hat er die Frage der Nichtigkeit ausdrücklich offen gelassen. (Pressemitteilung vom 24.11.2016) (28.11.2016/alc/n/a)
Die Kanzlei ist der Auffassung, dass die Carpevigo erhebliche Rechtsverstöße begangen hat, weshalb die Beschlüsse anfechtbar beziehungsweise sogar nichtig sind. Auf www.achtunganleihe.de hat die Kanzlei bereits mehrfach darüber berichtet.
Die Carpevigo AG hat daraufhin Antrag auf Freigabe der Beschlüsse vor dem OLG München gestellt. Das OLG München hatte zunächst in einem Hinweisbeschluss zu erkennen gegeben, dass es erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der Beschlüsse habe. Nunmehr ist der Freigabeantrag der Carpevigo AG aber sogar wegen Unzulässigkeit abgewiesen worden. Der Beschluss des OLG München ist nicht anfechtbar.
Einige wichtige Fragen werden aber erst im Rahmen der Anfechtungsprozesse vor dem LG München II geklärt werden. Zum Beispiel ist unklar, ob und wenn ja, wann die Beschlüsse vollzogen wurden. Da innerhalb der Anfechtungsfrist drei Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse beim LG München II eingereicht wurden, hätten diese nach Auffassung der Kanzlei Schirp Neusel noch nicht vollzogen werden dürfen. In rechtlicher Hinsicht wird im Rahmen der Anfechtungsverfahren zu klären sein, ob ein evtl. widerrechtlicher Vollzug rückwirkend beseitigt werden kann durch eine erfolgreiche Anfechtungsklage und ob es auch im Schuldverschreibungsrecht Beschlüsse gibt, die von vornherein nichtig sind und nicht nur anfechtbar. Der BGH sieht Beschlüsse ausdrücklich als nichtig an, wenn sie nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsehen (§ 5 Abs. 2 S. 2 SchVG), im Übrigen hat er die Frage der Nichtigkeit ausdrücklich offen gelassen. (Pressemitteilung vom 24.11.2016) (28.11.2016/alc/n/a)
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