EuGH überträgt Deutschland wieder den Besatzungsmächten
Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom vergangenen Donnerstag hat die juristische Welt gehörig in Aufruhr versetzt. Das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union hatte entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland wieder unter den Besatzungsmächten aus dem 2. Weltkrieg aufgeteilt werden soll. Damit stellt der EuGH gleichzeitig die Souveränität Deutschlands als freier, selbstbestimmter und unabhängiger Staat in Frage.
Deutschland kein souveräner Staat
Nach der im Staatsrecht anerkannten Drei-Elemente-Lehre ist der Staat ein soziales Gebilde, dessen konstituierende Merkmale ein von Grenzen umgebenes Territorium (Staatsgebiet), eine darauf als Kernbevölkerung ansässige Gruppe von Menschen (Staatsvolk) sowie eine auf diesem Gebiet herrschende „Staatsgewalt“ kennzeichnen. Zumindest Letzteres spricht der EuGH Deutschland in seiner neuesten – unter Juristen höchst umstrittenen – Entscheidung mehr oder weniger ab. Nach Ansicht des EuGH dauert die nach dem 2. Weltkrieg begonnene Besetzung Deutschlands durch die alliierten Siegermächte (UdSSR, USA und Großbritannien) auch heute noch an. Die Verträge, die diese Besetzung eigentlich beenden sollten, sind nach Ansicht der Richter in Luxemburg nicht gültig. Damit die BRD auch in Zukunft als souveräner Staat anerkannt werden kann, ist es daher nötig, mit allen drei Ländern erneute Vertragsverhandlungen aufzunehmen und die Zukunft Deutschlands erneut vertraglich auszugestalten. Bis es soweit ist, soll ein Kontrollrat – bestehend aus Vertretern aller drei Siegermächte – über die Geschicke der BRD entscheiden.
Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH
Auslöser für die Entscheidung des EuGH war ein bereits Anfang 2017 erhobenes Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 AEU-Vertrag), das die Europäische Kommission vor dem EuGH eingereicht hat. In der Begründung dafür führten Vertreter der Europäischen Kommission unter anderem an, dass Deutschland als (angeblicher) Mitgliedsstaat der EU seine vertraglichen Pflichten gegenüber der EU verletzt habe. Die Pflichtverletzung sei darin zu sehen, dass sich die BRD um eine Mitgliedschaft in der EU bemüht habe, obwohl der Regierung hätte klar sein müssen, dass Deutschland auf Grund seiner fehlenden Souveränität nie hätte Mitglied werden dürfen.
Pariser Verträge und Zwei-Plus-Vier-Vertrag unwirksam
Dieser Einschätzung schlossen sich nun auch die Richter in Luxemburg an. Zur großen Überraschung vieler Staatsrechtler. Dreh und Angelpunkt ist unter anderem die – unter Politikwissenschaftlern – als „Deutsche Frage“ bekannte Problematik, die bereits seit 1806 andauert. Mit der bedingungslosen Kapitulation der Wehrmacht, der Niederwerfung und des vollständigen institutionellen Zusammenbruchs des nationalsozialistischen Deutschlands sowie der Aufteilung in Besatzungszonen und der Unterstellung der deutschen Ostgebiete innerhalb der Reichsgrenzen von 1937 unter größtenteils polnische Verwaltung stellte sich 1945 die deutsche Frage rund um die Grenzziehung erneut.
Hinzu kam, das seit 1949 geltende Besatzungsstatut. Das „Besatzungsstatut zur Abgrenzung der Befugnisse und Verantwortlichkeiten zwischen der zukünftigen deutschen Regierung und der Alliierten Kontrollbehörde“ vom 10. April 1949 sollte die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den drei Besatzungsmächten USA, Großbritannien und Frankreich regeln. Gemeinsamer Ausgangspunkt der Besatzungspolitik aller vier Siegermächte war, zu verhindern, dass Deutschland jemals wieder zu einer Bedrohung des Weltfriedens werden könnte. Erst am 28. September 1954 einigten sich schließlich die Alliierten und der deutsche Bundeskanzler auf der Neunmächtekonferenz in London über die Beendigung des Besatzungsstatuts. Mit den Pariser Verträgen wurden die besatzungsrechtlichen Befugnisse und Zuständigkeiten eigentlich aufgehoben. Einige Vorbehalte zugunsten der Westalliierten blieben bestehen. Diese alliierten Vorbehaltsrechte verloren theoretisch 1990 mit der deutschen Wiedervereinigung und dem Inkrafttreten des Zwei-plus-Vier-Vertrages am 15. März 1991 auch völkerrechtlich ihre Wirkung. In diesem Zuge sollte Deutschland eigentlich seine volle Souveränität wiedererlangen
Bundesregierung kündigt schnelle Lösung an
Der EuGH entschied nun, dass sowohl die Pariser Verträge, als auch der Zwei-Plus-Vier-Vertrag unter eklatanten Mängeln leiden würden, die eine komplette Unwirksamkeit der Verträge zu Folge hätten. Eine Nichtigkeit dieser Verträge führe zwingend dazu, dass Deutschland seine Position als souveräner Staat wieder verlieren müsse. Um weiterhin Mitglied der EU sein zu können, müsse die BRD sich deswegen erneut um Gespräche mit den Besatzungsmächten bemühen und erneut einen – diesmal gültigen – Vertragstext ausarbeiten, der Deutschland seine Souveränität – diesmal hoffentlich endgültig – zurückgäbe.
Ein Sprecher der Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH in Frankfurt sagte auf Anfrage von Justillon, dass dies auch gesellschaftsrechtliche Konsequenzen für die BBR GmbH haben werde. Das Konstrukt einer GmbH sei nicht mehr ausreichend, um den Besatzungsmächten in der Zeit der Umgestaltung die nötige Aufsichtsbefugnis zu vermitteln. Deshalb werde man die GmbH in eine AG umwandeln und die Besatzungsmächte in den Aufsichtsrat berufen – „Diese moderne Art des Besatzungsmanagements wird uns die künftige Zusammenarbeit bis zum Abschluss eines neuen völkerrechtlichen Übergangsvertrages mit den Vetomächten erleichtern“, so der Sprecher.
Bundeskanzlerin Angela Merkel äußerte sich einen Tag nach der Entscheidung des EuGH in einer Regierungserklärung. Sie sei entsetzt über das harte Urteil des EuGH. Die Bundesregierung würde sich schnellstmöglich um Gespräche mit den betreffenden Staaten bemühen und nach einer gütlichen Lösung suchen. Dieser Erklärung schlossen sich alle im Bundestag vertretenen Parteien – mit Ausnahme der AfD – an.
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