FRAGWÜRDIGE ERSETZUNG DER ECI US ÖL- UND GASFONDS-ANTEILE SOWIE NAMENSSCHULDVERSCHREIBUNGEN
Bezug nehmend auf die aktuellen Ereignisse sind wir der Auffassung, den Gesellschaftern eine Übersicht hinsichtlich der ECI US Öl- und Gasfonds-Anteile und Namensschuldverschreibungen an die Hand zu geben. Mit Datum vom 08.10.2015 haben die Gesellschafter der Namensschuldverschreibungsfonds einer „Umwandlung“ der Anteile in Aktien zugestimmt. Kurz danach hat die Geschäftsführung beschlossen, dass die GmbH & Co KG Fonds in eine Aktiengesellschaft „eingebracht“ werden, sodass die KG Anteile in Aktien umgewandelt wurden.
Namensschuldverschreibungen – vorzeitige Leistung an Erfüllung statt durch Aktien der Deutschen Oel & Gas S.A.
Im Rahmen einer sehr kurzfristigen Anlegerversammlung am Donnerstag, den 8. Oktober 2015 wurden durch einen sogenannten Debt-to-Equity-Swap die Bedingungen der Namensschuldverschreibungen 1, 2, 4, 5 und 6 geändert.
Der Energy Capital Invest wurde auf diese Weise ermöglicht, die Rückzahlung des Anleihekapitals und der vereinbarten Zinsen der US Öl und Gas Namensschuldverschreibungen 1, 2, 4, 5 und 6 GmbH & Co. KG vorzeitig zu erfüllen und „an Erfüllung statt“ (im Sinne von § 364 Abs. 1 BGB) Aktien einer wohlgemerkt luxemburgischen Aktiengesellschaft, die erst seit zwei Jahren existiert und deren finanzielle Lage alles andere als gesichert ist, der „Deutsche Oel & Gas S.A.“ zu leisten. Einzig die Anleger des NSV 7 haben ein Optionsrecht erhalten und können selbst bestimmen. Die Anleger der übrigen NSV’s erhalten nun anstelle des üblichen und ursprünglich vorgesehenen Geldes Aktien für ihr investiertes Kapital sowie für den versprochenen Zins.
Diese Maßnahme begründet die Geschäftsführung damit, dass das zurückliegende Jahr schwierig gewesen sei und mit bisher EUR 18,5 Mio. das Platzierungsergebnis 75 % schlechter als im Vorjahr ausgefallen sei. Hierbei bleibt unklar, warum die Platzierungsleistung der ECI überhaupt eine Relevanz für die Verwaltung der Bestandsinvestments haben kann. So war vorgesehen, dass die Namensschuldverschreibungen aus anderen Erträgen bedient werden sollen.
Eine Mehrheit für den Beschluss konnte möglicherweise nur entstehen, weil die Treuhänderin (TB Treuhand GmbH, Buchholz) im Sinne der Geschäftsführung für sämtliche Anleger, die nicht persönlich anwesend waren, das Stimmrecht ausgeübt hat. Dies sogar dann, wenn keine Bevollmächtigung vorlag. Die Rechtmäßigkeit der tatsächlich erteilten Bevollmächtigungen der Treuhänderin ist äußerst kritisch zu sehen, da die Anleger keine Wahlmöglichkeit hatten und sich nur mit einer Zustimmung zum Vorhaben überhaupt von der Treuhänderin vertreten lassen konnten. Hierdurch wurden Gesellschafter in ihrem Weisungsrecht beschnitten.
Besonders prekär ist zudem, dass bevollmächtigten Vertretern von Inhabern von Namensschuldverschreibungen offensichtlich der Zutritt zur Gesellschafterversammlung mit fadenscheinigen Begründungen verwehrt wurde und so mehrere Anleger an der Ausübung ihrer Stimmrechte gehindert worden sein sollen.
Aktuell prüfen wir die Rechtmäßigkeit und Anfechtbarkeit der Beschlüsse. Im Übrigen steht im Raum, ob es Haftungsansprüche gegen die initiierend beteiligten Personen gibt und ob Gesellschaftern nicht Schadenersatz und/oder Ausstiegsmöglichkeiten zustehen.
Im Rahmen einer sehr kurzfristigen Anlegerversammlung am Donnerstag, den 8. Oktober 2015 wurden durch einen sogenannten Debt-to-Equity-Swap die Bedingungen der Namensschuldverschreibungen 1, 2, 4, 5 und 6 geändert.
Der Energy Capital Invest wurde auf diese Weise ermöglicht, die Rückzahlung des Anleihekapitals und der vereinbarten Zinsen der US Öl und Gas Namensschuldverschreibungen 1, 2, 4, 5 und 6 GmbH & Co. KG vorzeitig zu erfüllen und „an Erfüllung statt“ (im Sinne von § 364 Abs. 1 BGB) Aktien einer wohlgemerkt luxemburgischen Aktiengesellschaft, die erst seit zwei Jahren existiert und deren finanzielle Lage alles andere als gesichert ist, der „Deutsche Oel & Gas S.A.“ zu leisten. Einzig die Anleger des NSV 7 haben ein Optionsrecht erhalten und können selbst bestimmen. Die Anleger der übrigen NSV’s erhalten nun anstelle des üblichen und ursprünglich vorgesehenen Geldes Aktien für ihr investiertes Kapital sowie für den versprochenen Zins.
Diese Maßnahme begründet die Geschäftsführung damit, dass das zurückliegende Jahr schwierig gewesen sei und mit bisher EUR 18,5 Mio. das Platzierungsergebnis 75 % schlechter als im Vorjahr ausgefallen sei. Hierbei bleibt unklar, warum die Platzierungsleistung der ECI überhaupt eine Relevanz für die Verwaltung der Bestandsinvestments haben kann. So war vorgesehen, dass die Namensschuldverschreibungen aus anderen Erträgen bedient werden sollen.
Eine Mehrheit für den Beschluss konnte möglicherweise nur entstehen, weil die Treuhänderin (TB Treuhand GmbH, Buchholz) im Sinne der Geschäftsführung für sämtliche Anleger, die nicht persönlich anwesend waren, das Stimmrecht ausgeübt hat. Dies sogar dann, wenn keine Bevollmächtigung vorlag. Die Rechtmäßigkeit der tatsächlich erteilten Bevollmächtigungen der Treuhänderin ist äußerst kritisch zu sehen, da die Anleger keine Wahlmöglichkeit hatten und sich nur mit einer Zustimmung zum Vorhaben überhaupt von der Treuhänderin vertreten lassen konnten. Hierdurch wurden Gesellschafter in ihrem Weisungsrecht beschnitten.
Besonders prekär ist zudem, dass bevollmächtigten Vertretern von Inhabern von Namensschuldverschreibungen offensichtlich der Zutritt zur Gesellschafterversammlung mit fadenscheinigen Begründungen verwehrt wurde und so mehrere Anleger an der Ausübung ihrer Stimmrechte gehindert worden sein sollen.
Aktuell prüfen wir die Rechtmäßigkeit und Anfechtbarkeit der Beschlüsse. Im Übrigen steht im Raum, ob es Haftungsansprüche gegen die initiierend beteiligten Personen gibt und ob Gesellschaftern nicht Schadenersatz und/oder Ausstiegsmöglichkeiten zustehen.
Beteiligungen an Öl- und Gas Fonds IX, XI, XII, XIII, XIV, XV, XVI und XVII GmbH & Co. KG
Bezüglich der GmbH & Co. KG Fonds hat die Geschäftsführung unserer Auffassung nach eigenmächtig ohne die Zustimmung der Anleger die oben bezeichneten Fonds aufgelöst und durch eine sogenannte konzernbezogene Einbringung bereits zum 30.09.2015 ihre Gewinnbeteiligungsrechte und damit ihren wesentlichen Geschäftsbetrieb in die Deutsche Oel & Gas S.A. aufgehen lassen. Hierüber informiert sie, fast schon beiläufig, mit den uns vorliegenden Schreiben vom 12.10.2015. Die Anleger wurden schlichtweg vor vollendete Tatsachen gestellt und haben nun anstelle ihrer vorherigen KG-Anteile Aktien der Deutsche Oel & Gas S.A. erhalten und wurden damit ungefragt von heute auf morgen zu Aktionären einer fremden AG. Unserer Auffassung nach gibt es für solch ein Vorgehen – ohne Zustimmung der betroffenen Anleger – keine Rechtsgrundlage. Auch in dieser Hinsicht prüfen wir aktuell umfassend die Möglichkeiten eines Vorgehens. Auffällig hierbei ist, dass offensichtlich eine sog. „Sperrfrist“ zum Verkauf und/oder Handel der Aktien vorgesehen ist und auch die Zinszahlungen in Aktien erfolgen sollen. Die einzelnen Fondsgesellschaften werden durch diesen „Tausch“ somit in die Lage versetzt, keine Liquidität, d. h. Geld, in die Hand nehmen zu müssen, um die Zinszahlungen und Ausschüttungen, aber auch etwaige Rückzahlungen aus auslaufenden (ehemaligen) Fondsanteilen, leisten zu müssen. Es stellt sich die berechtigte Frage, ob tatsächlich Liquidität fehlt bzw. fehlen würde, um die Forderungen der Gesellschafter zu bedienen bzw. bedienen zu können.
Anleger der betroffenen Fonds, d. h. sowohl der KG‘s als auch der Namensschuldverschreibungsfonds, sollten die aktuelle Entwicklung kritisch sehen und rechtlichen Rat einholen.
Sowohl die Vorgabe bezüglich der Beauftragung der Treuhandgesellschaft ohne Weisungsrecht bzw. Möglichkeit, als auch die „Umwandlung“ der KG Anteile bzw. die Einbringung der KG‘s in die Deutsche Oel & Gas S.A. ohne Zustimmung der Gesellschafter, sind aus unserer Sicht rechtlich fragwürdig. Eine abschließende juristische Einschätzung ist selbstverständlich dem Einzelfall vorbehalten. Wir weisen darauf hin, dass wir die Einschätzung lediglich auf der Grundlage der bisher vorliegenden Unterlagen, hier der Einladung zur Versammlung am 08.10.2015 und den Abstimmungsergebnissen, als auch den Rundschreiben an die KG Gesellschafter, vorgenommen haben.
Bezüglich der GmbH & Co. KG Fonds hat die Geschäftsführung unserer Auffassung nach eigenmächtig ohne die Zustimmung der Anleger die oben bezeichneten Fonds aufgelöst und durch eine sogenannte konzernbezogene Einbringung bereits zum 30.09.2015 ihre Gewinnbeteiligungsrechte und damit ihren wesentlichen Geschäftsbetrieb in die Deutsche Oel & Gas S.A. aufgehen lassen. Hierüber informiert sie, fast schon beiläufig, mit den uns vorliegenden Schreiben vom 12.10.2015. Die Anleger wurden schlichtweg vor vollendete Tatsachen gestellt und haben nun anstelle ihrer vorherigen KG-Anteile Aktien der Deutsche Oel & Gas S.A. erhalten und wurden damit ungefragt von heute auf morgen zu Aktionären einer fremden AG. Unserer Auffassung nach gibt es für solch ein Vorgehen – ohne Zustimmung der betroffenen Anleger – keine Rechtsgrundlage. Auch in dieser Hinsicht prüfen wir aktuell umfassend die Möglichkeiten eines Vorgehens. Auffällig hierbei ist, dass offensichtlich eine sog. „Sperrfrist“ zum Verkauf und/oder Handel der Aktien vorgesehen ist und auch die Zinszahlungen in Aktien erfolgen sollen. Die einzelnen Fondsgesellschaften werden durch diesen „Tausch“ somit in die Lage versetzt, keine Liquidität, d. h. Geld, in die Hand nehmen zu müssen, um die Zinszahlungen und Ausschüttungen, aber auch etwaige Rückzahlungen aus auslaufenden (ehemaligen) Fondsanteilen, leisten zu müssen. Es stellt sich die berechtigte Frage, ob tatsächlich Liquidität fehlt bzw. fehlen würde, um die Forderungen der Gesellschafter zu bedienen bzw. bedienen zu können.
Anleger der betroffenen Fonds, d. h. sowohl der KG‘s als auch der Namensschuldverschreibungsfonds, sollten die aktuelle Entwicklung kritisch sehen und rechtlichen Rat einholen.
Sowohl die Vorgabe bezüglich der Beauftragung der Treuhandgesellschaft ohne Weisungsrecht bzw. Möglichkeit, als auch die „Umwandlung“ der KG Anteile bzw. die Einbringung der KG‘s in die Deutsche Oel & Gas S.A. ohne Zustimmung der Gesellschafter, sind aus unserer Sicht rechtlich fragwürdig. Eine abschließende juristische Einschätzung ist selbstverständlich dem Einzelfall vorbehalten. Wir weisen darauf hin, dass wir die Einschätzung lediglich auf der Grundlage der bisher vorliegenden Unterlagen, hier der Einladung zur Versammlung am 08.10.2015 und den Abstimmungsergebnissen, als auch den Rundschreiben an die KG Gesellschafter, vorgenommen haben.
Bei Fragen berät Sie Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Adrian Wegel. Sie erreichen Ihn per Email oder telefonisch unter 069 530875-0.
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