„RECHTSMISSBRAUCH“BGH weist Berufskläger in die Schranken
Der Bundesgerichtshof (BGH) geht mit einem Beschluss gegen sogenannte Berufskläger vor. Experten sehen dies als wegweisend an: So können sich Aktiengesellschaften nun leichter gegen solche Kleinaktionäre wehren, die Maßnahmen von Unternehmen systematisch mit Klagen blockieren.
FRANKFURT. Das Karlsruher Gericht hat mit seinem Beschluss im August in letzter Instanz erwirkt, dass ein deutscher Berufskläger zum ersten Mal Schadenersatz leisten muss. Der bekannte Kläger und Berliner Umzugsunternehmer, Klaus Zapf, hatte sich beim BGH gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG) beschwert. Die Frankfurter Richter hatten seine Anfechtungsklage gegen ein Unternehmen abgewiesen (Az: 5U 183/07). Der BGH hat dem OLG nach eigener Aussage nun „Recht gegeben“ und Zapfs Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision abgewiesen.
Durch diesen Beschluss wird ein Urteil des Landgerichts Frankfurt aus dem Jahr 2007 rechtskräftig, dass die Anfechtungsklage Zapfs für „sittenwidrig“ hält und den Unternehmer wegen „Rechtsmissbrauchs“ zu Schadensersatz verurteilt. Zapf und Mitkläger hatten von der damaligen Nanoinvest AG, die heute Real Estate International heißt, 3 500 Bezugsrechte für neue Aktien für die Rücknahme ihrer Klage gefordert. Besessen haben die Kleinaktionäre gemeinsam aber nur 53 Aktien. Das OLG hatte das Urteil 2009 bestätigt.
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Nun wird in einem weiteren Verfahren ermittelt, wie viel Zapf zahlen muss. Bernd Nenninger von der Kanzlei KNP Dr. Nenninger, Penatzer & Krins, der Real Estate International vertritt, rechnet „mindestens mit einem sechsstelligen Betrag“. Der BGH-Beschluss werde den rund 40 Berufsklägern im Land das Leben schwerer machen, meinen Juristen. Unternehmen könnten sich bestärkt fühlen, gegen Blockierer von Hauptversammlungsbeschlüssen vorzugehen. Typische Anfechtungsklagen richten sich gegen Kapitalerhöhungen oder Fusionen. Berufskläger gingen bereits selektiver vor, so Nenninger. Sie wüssten nun, dass Klagen teuer werden können.
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