wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist
§ 810
Einsicht in Urkunden
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.
Dienstag, 10. Januar 2017
Diese Schadensersatzoption steht m.E. nach jedem Bondholder offen....
lasst euch fachkundig beraten....
jetzt wird der ggggg Vertreter Wagner in die Pflicht genommen.....Schadensersatz aus seinen eigenmächtigen Stundungsvereinbarungen mit Carpevigo !!!
Ich habe meine Anwälte (immerhin aus 4 Kanzleien) gebeten diese Option zu prüfen und entweder in die laufenden Zahlungsklagen erweiternd vs Wagner einzubauen oder aber seperate Schadensersatzklagen durchzuführen.
Grundlage ist der Hinweisbeschluss OLG München zur Stellung/Bevollmächtigung des schwachen Wagner....
Grundlage ist der Hinweisbeschluss OLG München zur Stellung/Bevollmächtigung des schwachen Wagner....
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