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Mittwoch, 19. Februar 2014

aus einer etwa 100setigen Klageschrift vs Griechenland

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger machen Ansprüche auf Zahlung aus den fälligen Alt-
Staatsanleihen Zug um Zug gegen Gestattung der Rückbuchung der
neuen „Ersatzanleihen“ geltend, da der zwangsweise Umtausch der
Staatsanleihen der Beklagten gegen Völkerrecht, Europarecht, bilaterales
Recht sowie nationales Verfassungsrecht und damit gegen den ordre
public im Sinne des § 6 EGBGB verstößt, so dass die deutschen Gerichte
gehalten sind, von der Nichtigkeit des greek-bondholder act auszugehen
und dieses Gesetz nicht anwenden dürfen.

Die Zahlungsverweigerung der Beklagten in Kenntnis der Rechtsverstöße
stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des
§ 826 BGB dar, so dass die Beklagte verpflichtet ist, den sich daraus
ergebenden Schaden zu ersetzen.

1 Kommentar:

  1. der Passus "gegen Völkerrecht" wird da hoffentlich noch genauer spezifiziert. Es gibt einen Haufen Literatur und Urteile darüber, wieso Enteignungen von Ausländern als Ausnahme von der staatlichen Souveränität zu betrachten sind: es "entwickelte sich unter dem Druck der Heimatstaaten der Enteigneten, welche die Rechte ihrer Staatsangehörigen im Wege der Ausübung diplomatischen Schutzes (insbesondere durch Schiedsgerichte) geltend machten,
    die Lehre vom fremdenrechtlichen Mindeststandard, welche an die Rechtmäßigkeit solcher enteignender Maßnahmen besondere Voraussetzungen knüpfte und sie vor allem mit der Verpflichtung zur Leistung von Entschädigung verband."
    http://www.jura.uni-frankfurt.de/44072148/_-11-Internationales-Enteignungsrecht_IWR_WiSe_2012_13.pdf

    die Erörtung dieser Frage fehlte in dem bereits ergangenen Urteil völlig. "anerkannt ist, dass eine Enteignung von Ausländern nur dann zulässig ist, wenn sie einem öffentlichen Zweck dient, keinen diskriminierenden Charakter hat und eine Entschädigung geleistet wird." - und genau letzteres könnte ein Einfallstor für eine Anerkennung sein, nämlich wenn die Gerichte zur Auffassung gelangen, daß die neuen Bonds eine ausreichende Entschädigung sein würden.

    Hierbei muß man aber ebenfalls den diskriminierenden Charakter der Enteignung einbeziehen, denn einige Bondholder aus den greek law - Serien wurden ja zu 100% entschädigt (EZB, NZBen, div. Banken)- widerspricht also auch schon direkt dem Völkerrecht und damit Art. 25 GG. Das alles muß aber der Kläger so vorbringen, sonst hat das Gericht keine Veranlassung, darauf einzugehen.

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