BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2551/12 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der V …, |
- Bevollmächtigte:
- Rechtsanwälte Dr. Christian Pelz und
Yvonne Hofschneider, Noerr LLP,
Brienner Straße 28, 80333 München -
gegen
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a)
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den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 4. Oktober 2012 - II-6 Qs-360 Js 1/11 (1809)-2/12 -,
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b)
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den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 17. Februar 2012 - 64 Gs 3520/11 -,
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c)
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den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 14. Oktober 2011 - 64 Gs 3520/11 -
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hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
am 4. April 2017 einstimmig beschlossen:
- Der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 14. Oktober 2011 - 64 Gs 3520/11 -, der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 17. Februar 2012 - 64 Gs 3520/11 - und der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 4. Oktober 2012 - II-6 Qs-360 Js 1/11 (1809)-2/12 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes.
- Der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 4. Oktober 2012 - II-6 Qs-360 Js 1/11 (1809)-2/12 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.
- Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
- Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung der Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin.
1. Die Beschwerdeführerin ist ein im Bereich der Vermögensverwaltung tätiges Unternehmen und verwaltete 2011 ein Kundenvermögen von etwa 2,3 bis 2,5 Mrd. €, welches sich auf etwa 1.100 Kunden verteilte. Das Mindestanlagevermögen neuer Kunden sollte in der Regel 500.000 € betragen. Das Vermögen der Kunden der Beschwerdeführerin war vornehmlich bei der H. AG angelegt.
2. Wohl im Jahr 2010 erwarb das Land Nordrhein-Westfalen eine Daten-CD mit Informationen über deutsche Staatsbürger, die Kunden der H. S.A. Luxembourg (im Folgenden: H. International) waren und Erträge aus den dortigen Vermögensanlagen gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt hatten. Weiterhin beinhaltet die Datensammlung bankinterne Aufzeichnungen über Lebensversicherungspolicen der L. S.A. Luxembourg (im Folgenden: L. International), in welche deutsche Kapitalanleger investiert hatten. Es wurde festgestellt, dass eine Vielzahl der Betroffenen auch Geschäftsbeziehungen zur Beschwerdeführerin unterhielt.
3. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse leitete die Steuerfahndung Strafverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gegen mehrere Mitarbeiter der Beschwerdeführerin ein. Am 14. Oktober 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft den Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen. Das Amtsgericht Bochum ordnete mit Beschluss vom 14. Oktober 2011 im Rahmen eines gegen sieben Mitarbeiter geführten Verfahrens die Durchsuchung der Geschäftsräume sämtlicher Niederlassungen der Beschwerdeführerin nach § 103 StPO an. Weiterhin wurde die Beschlagnahme einer Vielzahl von Unterlagen und Beweismitteln angeordnet, neben weiteren insbesondere Unterlagen, die mit Geschäftsbeziehungen deutscher Kapitalanleger zu ausländischen Kreditinstituten und Versicherungen in Verbindung stehen.
Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, es lägen zureichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die sieben Beschuldigten, die als Geschäftsführer und Vermögensberater für die Beschwerdeführerin tätig seien, über Jahre hinweg systematisch Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch eine Vielzahl gesondert verfolgter deutscher Haupttäter geleistet hätten.
Mehrere Umstände, die nach Auffassung des Amtsgerichts den Verdacht der Beihilfe zur Steuerhinterziehung begründeten, wurden ausführlich dargelegt. Hierbei wurde unter anderem ausgeführt, es bestehe eine enge wirtschaftliche und persönliche Verflechtung mit H. AG und der H. International. Diese zeige sich auch daran, dass der Beschuldigte F., ehemaliger Vermögensverwalter der H. AG, bis zu seinem Wechsel 2006 zur Beschwerdeführerin bereits diverse ausländische Kundenvermögen bei der H. International verwaltet habe. Auch drei weitere der Beschuldigten seien vor dem Wechsel zur Beschwerdeführerin unter anderem für die H. AG tätig gewesen.
4. Am 14. November 2011 wurden die Geschäftsräume aller Niederlassungen der Beschwerdeführerin durchsucht. Zahlreiche Unterlagen wurden beschlagnahmt und Daten durch Spiegelung von Laufwerken gesichert.
5. Mit der Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin, die Tatvorwürfe seien nur unzureichend bezeichnet. Weiterhin führte sie im Einzelnen aus, warum nach ihrer Auffassung die im Durchsuchungsbeschluss genannten Umstände keinen Tatverdacht begründeten.
6. Mit Beschluss vom 17. Februar 2012 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und bestätigte die Beschlagnahme einer Vielzahl von Unterlagen.
7. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2012 verwarf das Landgericht die Beschwerde als unbegründet. Zwar sei der steuerliche Veranlagungszeitraum - also der Tatzeitraum - nicht ausdrücklich im Beschluss benannt worden, durch die Angabe, dass der Beschuldigte F. im Jahr 2006 zur Beschwerdeführerin gewechselt sei, sei der Ta
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