Anzeige Neureuther: Az. 70 Js 9412/17, Bearbeiter StA nn StA MUC II
ich kann mir vorstellen das hier auch nach Beihilfehandlungen gesucht wird....
Zu den Nebensächlichkeiten....wie in dem etwas dümmlichen Kommentar weiter unten
In Sachen
Koch Münzhandel + Verwaltung SE u.a.
|
./.
|
Carpevigo AG
|
1 HKO 3076/16 (1 HK O 3131 /16)
Das Gericht hat sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend geäußert, dass es die Frage der Klagebefugnis (die Kläger oder der gemeinsame Vertreter) noch nicht für sich beantwortet hat. Die Klägerin hatte dazu bereits vorgetragen, dass im diesbezüglichen Freigabeverfahren der 22. Senat des OLG München in einem Hinweisbeschluss die Auffassung vertreten hat, dem gemeinsamen Vertreter seien durch die Beschlüsse vom 18. Juli 2013 keine Einzelbefugnisse übertragen worden, da solche weder ausdrücklich genannt seien noch durch Auslegung ermittelt werden könnten. Ausdrücklich hatte der 22. Senat darauf hingewiesen, dass die Kläger und nicht der gemeinsame Vertreter klagebefugt seien.
Ergänzend sei dem Gericht an dieser Stelle mitgeteilt, dass nunmehr der 21. Senat des OLG München in einem anderen Verfahren (streitgegenständlichen die Beschlüsse vom 18. Juli 2013 betreffend) zum selben Ergebnis kam. Im Hinweisbeschluss vom 20. April 2017 zum Az. 21 U 39/17 führt er aus:
„Hinsichtlich der Bestellung des gemeinsamen Vertreters beruft sich die Klägerin auf die in der Berufungsbegründung zitierte Argumentation des 22. Senats des Oberlandesgerichts München in seinem Hinweisbeschluss im Verfahren 22 AR 113/16 (dort S. 3). Der 22. Senat rügt in diesem Hinweis, dass „nicht einmal im Ansatz erkennbar (ist), ob die Gläubigerversammlung ihren Vertreter nur mit Informationsrechten in Bezug auf die Begleitung des Sanierungswegs (sog. „schwacher Vertreter“) oder mit weiteren Rechten wie Abstimmungsrechten u.a. (sog. „starker“ Vertreter) ausstatten wollte. Eine solche Unterscheidung wäre aber schon deshalb erforderlich, weil für die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung andere Bestimmungen gelten (vgl. § 14 Abs. 2 und Abs. 3 SchVerschrG 1899 und Veranneman, SchVG, 2. Auflage, §§ 7,8 Rdnr. 22). Da eine Auslegung hier eine Bestimmung der übertragenen Gläubigerrechte nicht ermöglicht, ist davon auszugehen, dass Einzelrechte wie das Beschlussanfechtungsrecht oder das Abstimmungsrecht nicht wirksam auf den Gemeinsamen Vertreter übertragen wurden.“ Wenn der 22. Senat davon ausgeht, dass Einzelrechte nicht übertragen wurden, der Gemeinsame Vertreter aber den Sanierungsweg begleitet, heißt das im Gegenzug, dass der Beschluss durchaus Wirkung entfaltet, nur nicht hinsichtlich einzelner Übertragungen von Rechten, er also nicht nichtig ist. Diese Auffassung wird vom erkennenden Senat geteilt.“
Beweis: Hinweisbeschluss des OLG München vom 20. April 2017 zum Az. 21 U 39/17 – Anlage K 17
Eine beglaubigte Abschrift anbei
Anzeige Neureuther: Az. 70 Js 9412/17, Bearbeiter StA nn StA MUC II
Anzeige Neureuther: Az. 70 Js 9412/17, Bearbeiter StA nn StA MUC II
Dienstag, 25. April 2017
2 Antworten.....
Zur Wiederanlage:
Überlege mal....wenn du deine Anleihe jetzt zu 100 % getilgt bekommst kannst du bei deinem (masochistischen) Wunsch Carpevigo(Sau)Laden-Anleihen in 3 bis 4facher Menge neu kaufen....
Zur Kleinigkeit im Hinweisbeschluss des 21. Senates vom 20.4.2017:
Diese obsiegende Kleinigkeit ist ganz entscheidend....haben wir doch jetzt schon eine gefestigte Rechtsprechung das die Allmachtfantasien Wagners obsolet sind.....mit allen Haftungsfragen für Wagner daraus....
Überlege mal....wenn du deine Anleihe jetzt zu 100 % getilgt bekommst kannst du bei deinem (masochistischen) Wunsch Carpevigo(Sau)Laden-Anleihen in 3 bis 4facher Menge neu kaufen....
Zur Kleinigkeit im Hinweisbeschluss des 21. Senates vom 20.4.2017:
Diese obsiegende Kleinigkeit ist ganz entscheidend....haben wir doch jetzt schon eine gefestigte Rechtsprechung das die Allmachtfantasien Wagners obsolet sind.....mit allen Haftungsfragen für Wagner daraus....
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen