3. Kapitel: Drittverwahrung und Verfügbarkeit von Bucheffekten
1 Eine Verwahrungsstelle kann Bucheffekten, Wertpapiere und Wertrechte durch eine Drittverwahrungsstelle in der Schweiz oder im Ausland verwahren lassen. Die Zustimmung der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers ist nicht erforderlich.
2 Die Drittverwahrung im Ausland bedarf jedoch der ausdrücklichen Zustimmung der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers, wenn die ausländische Verwahrungsstelle nicht einer Aufsicht untersteht, welche ihrer Tätigkeit angemessen ist.
http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20061735/index.html
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