25 Insbesondere das OLG Frankfurt am Main bringt in seiner Entscheidung vom 27.3.2012 Zweifel zum Ausdruck,
indem es bereits die - weniger einschneidende - Norm des deutschen SchVG für die Überführung von
Altemissionen (in der von der Beklagten gewählten Auslegung) für verfassungswidrig hält, BB 2012, S. 1305
ff, 1307 r.Sp.: Die Anwendung des Mehrheitsprinzips ex lege für bereits begründete Schuldverhältnisse sei
„ein belastendes Gesetz, welches eine bestehende Rechtsposition verschlechtere“. „Die nachträgliche Unterstellung
einer Anleihe unter das Mehrheitsprinzip wäre dem Anleger nachteilig, weil . für eine Anleihe mit
einer Mehrheitsklausel ein höherer Zins veranlasst wäre ...“ Eine solche Norm sei unverhältnismäßig, da sie
keine „angemessene und gebotene Überleitungsregel“ enthalte. Eine verfassungswidrige Rückwirkung läge
nur dann nicht vor, wenn das Mehrheitsprinzip bereits - und sei es nur im Rahmen des SchVG 1899 - Anwendung
gefunden hätte.
http://www.ilf-frankfurt.de/uploads/media/ILF_WP_138.pdf
viele weitere Bezüge zur GRI-Zwangs-CACerei....
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