Sonntag, 2. August 2015
Die seit Mai rückständigen Zinsen machen für unseren Privatier Markus Pfitzke ca 900.000 € und unser 1 €-UG ABORIS ca 800.000 € aus....
Da brauchts starke Beweggründe diese nicht gerichtlich geltend zu machen.....
Privatier Pfitzke kann machen was er will....
Für ABORIS UG ist die Sache schon prekärer.....wenn sie hier einen Fehler machen ist gleich derUntreue-Staatsanwalt im Haus !!
Privatier Pfitzke kann machen was er will....
Für ABORIS UG ist die Sache schon prekärer.....wenn sie hier einen Fehler machen ist gleich derUntreue-Staatsanwalt im Haus !!
eine juristische Einschätzung zur Wirksamkeit der Stundung der Ekotechnika Zinsen vom Mai 2015 für meine Klage nicht unwichtig....
Hallo Herr Koch,
bzgl. des Zeitpunkts der Wirksamkeit von GV-Beschlüssen ist zu unterscheiden zwischen Beschlüssen die vollzogen werden müssen, und solchen für deren Wirksamkeit es einen Vollzugs nicht Bedarf.
Wie sich aus § 21 SchVG und den einschlägigen Kommentierungen ergibt, sind Beschlüsse, die mit einer Änderung der Anleihebedingungen einhergehen erst vollzogen, wenn die geänderten Anleihebedingungen bei Clearstream eingereicht werden. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters erfordert dagegen keine Änderung der Anleihebedingungen so dass diese mit dem Zeitpunkt des GV Beschlusses wirksam ist.
Nun ordnet § 21 Abs. 2 SchVG weiter an, dass Erklärungen des GV erst dann „wirksam“ sind, wenn die zu Grunde liegenden Beschlüsse vollzogen werden können. Nun ist zu unterscheiden, zwischen Erklärungen des GV die mit einer Änderung der Anleihebedingungen einher gehen und für deren „Wirksamkeit“ eine solche erforderlich ist und Erklärungen des GV, für deren „Wirksamkeit“ eine Änderung der Anleihebedingungen nicht erforderlich ist.
Eine Stundung der Zinszahlungen würde bspw. eine Änderung der Anleihebedingungen erfordern. Der GV kann deshalb eine solche Stundung rechtswirksam erst erklären, wenn der Beschluss vollzugsfähig ist, also keine Anfechtungsklagen/Widersprüche.
Anders sieht es mit dem Recht zur Erklärung der Kündigung aus. Dieses wurde mit GV Beschluss auf den gemeinsamen Vertreter übertragen. Die Übertragung der Ausübung des KündigungsR auf den GV erfordert keine Änderung der Anleihebedingungen so dass dieser Teil des Beschlusses bereits mit GV-Beschluss wirksam und vollzogen ist. Der einzelne Anleihegläubiger kann deshalb seit GV-Beschluss nicht mehr kündigen. Das KündigunsR steht allein dem GV zu.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben, melden Sie sich einfach.
Viele Grüsse
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