Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Amtshilfegesetz - EUAHiG)
Artikel 1 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2531
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 611-9-29 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
2 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 29 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 611-9-29 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
2 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 29 Vorschriften zitiert
§ 7 Automatische Übermittlung von Informationen
§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt an andere Mitgliedstaaten systematisch auf elektronischem Weg, ohne vorheriges Ersuchen, die folgenden verfügbaren Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen:
- 1.
- Vergütungen aus unselbständiger Arbeit,
- 2.
- Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen,
- 3.
- Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Europäischen Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbaren Maßnahmen erfasst sind,
- 4.
- Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen und
- 5.
- Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus.
(2) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt an andere Mitgliedstaaten systematisch auf elektronischem Weg, ohne vorheriges Ersuchen, die Informationen über Finanzkonten gemäß § 2 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist abweichend von § 117 Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung keine Anhörung erforderlich.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der automatischen Übermittlung von Informationen in einem Schreiben fest. 2Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 21. Dezember 2015 BGBl. I S. 2531 m.W.v. 31. Dezember 2015
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