SteuertippVerluste mit Optionen
Nachdem dem Urteil des Bundesfinanzhofs zu Beginn des Jahres beugt sich nun die Finanzverwaltung der Entscheidung und erkennt den Verfall bei Kauf- und Verkaufsoptionen steuerlich an.
19.07.2016
Bislang mussten sich Privatanleger, die Optionen oder Optionsscheine erworben hatten, doppelt ärgern, wenn ihre Erwartungen nicht erfüllt wurden. Auf die Enttäuschung über den wirtschaftlichen Verlust folgte der Verdruss über die steuerliche Nichtberücksichtigung der Verluste, wenn die Optionen wertlos verfielen.
Doch zumindest mit der steuerlichen Nichtberücksichtigung ist nun Schluss. Anfang des Jahres hatte der Bundesfinanzhof dem Fiskus widersprochen und Verluste aus verfallenen Optionen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Termingeschäften berücksichtigt (Urteile vom 12.01.2016, Az. IX R 48/14, IX R 50/14 und IX R 49/14). Dem beugt sich nun die Finanzverwaltung und erkennt den Verfall bei Kauf- und Verkaufsoptionen steuerlich an (Schreiben vom 16. Juni). Der Vorteil: Die Verluste können mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen wie Dividenden- oder Zinserträgen verrechnet oder ins Folgejahr vorgetragen werden.
Die Depotbanken müssen die Meinungsänderung des Fiskus noch in ihren EDV-Systemen umsetzen. Gemäß dem Schreiben der Finanzverwaltung müssen sie daher die Verluste erst vom 1. Januar 2017 an im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs, also bei der Abgeltungsteuer, berücksichtigen. Für 2016 sollten daher betroffene Anleger klären, ob und ab welchem Zeitpunkt ihre Depotbank die Neuregelung umsetzt.
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Bis zur Umstellung und für alle noch offenen Vorjahre müssen betroffene Kapitalanleger selbst tätig werden. Sie sollten die entsprechenden Verluste anhand der ihnen vorliegenden Einzelabrechnungen ermitteln und diese im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung in der Anlage KAP geltend machen. Sind Steuerbescheide bereits ergangen, sollten im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten Einsprüche eingelegt oder Änderungsanträge gestellt werden. Die obigen Änderungen betreffen die Käufer von Optionen. Für Stillhalter von Optionen gilt jedoch weiterhin, dass der Fiskus geleistete Ausgleichszahlungen nicht anerkennen will.
Der Autor ist Steuerberater und Partner bei EY.
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