rolf´s Carpevigo Blog
Freitag, 15. Juli 2016
KLAGE der Koch Münzhandel + Verwaltung SE, vertreten durch den geschäftsführenden Direktor Herrn Rolf Joachim Hermann Ludwig Koch, Zur Eisernen Hand 25, 64367 Mühltal
KLAGE
der Koch Münzhandel + Verwaltung SE,
vertreten durch den geschäftsführenden Direktor Herrn Rolf Joachim Hermann Ludwig Koch, Zur Eisernen Hand 25, 64367 Mühltal
-Klägerin-
gegen
die Carpevigo AG,
vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Jens F. Neureuther, Marktplatz 20 in 83607 Holzkirchen
-Beklagte-
wegen: Anfechtung und Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse der Anleihegläubigerversammlung vom 22. Juni 2016
Streitwert: 45.000,00 Euro
Namens und in Vollmacht der Klägerin erheben wir Anfechtungsklage und werden im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragen:
Die Beschlüsse der Gläubigerversammlung der Anleihe der Beklagten mit der Wertpapierkennnummer A0N3X2 vom 22. Juni 2016 betreffend das Opt-In sowie die Laufzeitverlängerung der Anleihe werden für nichtig erklärt.
Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird beantragt, die Beklagte im Falle der Säumnis ohne mündliche Verhandlung durch Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs.3 ZPO zu verurteilen.
Begründung:
Die Beschlüsse sind aus mehreren Gründen anfechtbar, wenn nicht sogar nichtig, und die Klägerin ist anfechtungsbefugt. Insbesondere geht es um die Fragen, ob ein gemeinsamer Vertreter Stimmrechte von Gläubigern auf einer Gläubigerversammlung ausüben kann und wenn ja, in welchem Umfang, und ob die Stimmen eines Anleihegläubigers wegen angeblicher Rechtsmissbräuchlichkeit nicht gezählt werden müssen.
A. Sachverhalt
Die Beklagte ist Emittentin u.a. der Anleihe zur WKN A0N3X2. Diese Anleihe ist am 10. Juli 2007 begeben worden in Form von 2 Tranchen. Die 1. Tranche ist bereits abgewickelt. Streitgegenständlich ist nur die 2. Tranche über nominal 15 Millionen Euro.
Die Klägerin hat am 24. März 2016 Schuldverschreibungen der Beklagten über nominal 10.000 Euro erworben.
Beweis: Geschäftsabrechnung vom 24.03.2016 – Anlage K 1
Darüber hinaus hat sie am 30. März 2016 weitere Schuldverschreibungen der Beklagten über nominal 35.000 Euro erworben.
Beweis: Geschäftsabrechnung vom 30.03.2016 – Anlage K 2
Dem Vorstandsvorsitzenden Herrn Neureuther ist bei der Zusammenzählung der Stimmen offensichtlich ein Fehler unterlaufen. Er kam auf insgesamt 4.402.000 Euro, wie aus dem Teilnehmerverzeichnis hervorgeht.
Anwesend (persönlich oder vertreten) waren auf der Versammlung vom 22. Juni 2016 laut Teilnehmerverzeichnis Gläubiger von Schuldverschreibungen über nominal 4.498.000 Euro. Dem Vorstandsvorsitzenden Herrn Neureuther ist bei der Zusammenzählung der Stimmen offensichtlich ein Fehler unterlaufen. Er kam auf insgesamt 4.402.000 Euro, wie aus dem Teilnehmerverzeichnis hervorgeht.
Beweis: Protokoll zur Gläubigerversammlung am 22.06.2016 – Anlage K 8
Die Antwort des Versammlungsleiters war, dass dies eine hypothetische Frage sei, mit der man sich erst beschäftigen werde, wenn die Ergebnisse der Abstimmungen feststünden.
Auf der Versammlung fragte die Unterzeichnerin als Vertreterin der Klägerin den Versammlungsleiter Herrn Rechtsanwalt Ponzer, wie die Beklagte mit den geplanten zwei Abstimmungen umzugehen gedenkt, welches Ergebnis z. B. bei divergierenden Abstimmungsergebnissen zwischen den Gläubigern selbst und dem gemeinsamen Vertreter gelten solle. Die Antwort des Versammlungsleiters war, dass dies eine hypothetische Frage sei, mit der man sich erst beschäftigen werde, wenn die Ergebnisse der Abstimmungen feststünden.
Beweis: Protokoll zur Gläubigerversammlung am 22.06.2016 – wie vor
Rechtswidrig, zwei Abstimmungen zum selben Beschlussgegenstand durchzuführen
1) Rechtswidrig, zwei Abstimmungen zum selben Beschlussgegenstand durchzuführen
Schon in der Einladung zur Versammlung am 22. Juni 2016 wurde angekündigt, dass zuerst die Gläubiger abstimmen sollten und danach zum selben Beschlussgegenstand der gemeinsame Vertreter abstimmen sollte. Welches Ergebnis dann zählen sollte, blieb offen.
Angesichts der Einladung zur „1. Gläubigerversammlung“ im Mai 2016, in der nur von einer „Abstimmung“ durch den gemeinsamen Vertreter die Rede war, war aber davon auszugehen, dass die Beklagte bei divergierenden Entscheidungen auf der „2. Versammlung“ die „Abstimmung“ des gemeinsamen Vertreters als wirksam bewertet hätte. Damit suggerierte die Beklagte den Gläubigern von vornherein, dass ihre Anwesenheit auch auf dieser „2. Versammlung“ nicht erforderlich war und vor allem nichts bewirken konnte. Schon die Einladung war mithin fehlerhaft. Die Gefahr, dass aufgrund dessen Gläubiger gar nicht an der Versammlung teilgenommen haben, ist groß. Das würde sich aber auf die Stimmenverteilung erheblich auswirken.
Darüber hinaus war es fehlerhaft, tatsächlich zwei Abstimmungen zum selben Beschlussgegenstand durchzuführen. Dies gilt umso mehr, weil die Beklagte trotz Nachfrage nicht beantwortet hat, wonach sie entscheidet, welches Ergebnis zählen soll. Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass entgegen dem Protokoll der gemeinsame Vertreter nicht gefragt wurde, ob er dem Beschluss der Gläubiger zustimme, sondern ob er den Beschlussvorschlägen der Beklagten zustimme.
Die Beschlüsse sind mindestens anfechtbar.
Der gemeinsame Vertreter würde sich sozusagen selbst ein Mandat erteilen. Die Willensbildung bleibt aber den Gläubigern vorbehalten.
a) Abstimmung durch den gemeinsamen Vertreter generell
Der gemeinsame Vertreter kann nicht – ohne entsprechende Vollmacht - die Stimmrechte von Gläubigern ausüben. Erst recht kann der gemeinsame Vertreter das Stimmrecht nicht ausüben, wenn der Vertretene selbst anwesend ist. Eine Gläubigerversammlung ist schon keine Gläubigerversammlung, wenn die Gläubiger selbst nur Zuschauer sind. Viel wichtiger aber ist: Der gemeinsame Vertreter ist an die Weisungen der Gläubiger gebunden. Er darf nur innerhalb des Mandats tätig werden, wie es ihm von den Gläubigern erteilt wurde.
Sofern dies von seinem Mandat gedeckt ist, kann oder muss der gemeinsame Vertreter in Frage stehenden Maßnahmen zustimmen. Sofern dies von seinem Mandat nicht gedeckt ist, müssen hingegen die Gläubiger selbst abstimmen. Eine Vertretung der Gläubiger durch den gemeinsamen Vertreter in einer Gläubigerversammlung dergestalt, dass die Gläubiger selbst nicht stimmberechtigt sind, ist schon denknotwendig nicht möglich und vom Gesetzgeber auch nicht gewollt. Der gemeinsame Vertreter würde sich sozusagen selbst ein Mandat erteilen. Die Willensbildung bleibt aber den Gläubigern vorbehalten.
a) Rechtsmissbräuchliche Ausübung der Stimmrechte durch den gemeinsamen Vertreter Wenn der gemeinsame Vertreter tatsächlich berechtigt gewesen sein sollte, die Stimmrechte der Gläubiger auszuüben, dann hat er sie jedenfalls rechtsmissbräuchlich ausgeübt.
a) Rechtsmissbräuchliche Ausübung der Stimmrechte durch den gemeinsamen Vertreter
Wenn der gemeinsame Vertreter tatsächlich berechtigt gewesen sein sollte, die Stimmrechte der Gläubiger auszuüben, dann hat er sie jedenfalls rechtsmissbräuchlich ausgeübt.
Der gemeinsame Vertreter erklärte mehrfach, er vertrete die Gesellschaft, also die Beklagte, obwohl er doch gerade nicht diese, sondern die Gläubiger zu vertreten hatte. Das mag ein Versprecher gewesen sein, aber es mutet doch eigenartig an, wenn der anwaltliche gemeinsame Vertreter die Partei, die er vertritt, fortlaufend verwechselt.
Er erklärte aber allen Ernstes auf Nachfrage eines Gläubigervertreters auch, dass er die wirtschaftliche Situation der Beklagten ebenfalls nicht einschätzen könne, aber doch auch gegenüber den Gläubigern einer anderen Anleihe der Beklagten; die sich ihrerseits für die Laufzeitverlängerung ihrer Anleihe ausgesprochen hatten, es nicht verantworten könne, gegen die Laufzeitverlängerung zu stimmen.
......
Offensichtlich war dem gemeinsamen Vertreter nicht bewusst, wessen Interessen er zu vertreten hat. Er hat nicht die Interessen der Gesellschaft zu vertreten. Und er hat auch nicht die Interessen von Gläubigern anderer Anleihen zu vertreten. Wenn er sich insoweit in einem Interessenskonflikt befindet, hätte er unter Umständen das Mandat nicht annehmen dürfen. Der gemeinsame Vertreter hatte auf der Versammlung – so er überhaupt dazu berechtigt war, wovon wir nicht ausgehen – ausschließlich die Interessen der Gläubiger dieser Anleihe zu vertreten. Da er dies nicht getan hat, sind die Beschlüsse auch deswegen nichtig oder jedenfalls anfechtbar.
Erforderlich ist gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 SchVG 2009 für das Opt-In eine qualifizierte Mehrheit. Qualifizierte Mehrheit meint, dass mindestens 75 Prozent der teilnehmenden Stimmrechte für den Beschluss stimmen müssen, § 5 Abs. 4 S. 2 SchVG 2009. Schuldverschreibungen über nominal 4.495.000 Euro waren vertreten. 1.000 € entsprachen dabei einer Stimme. Um eine qualifizierte Mehrheit zu erreichen, wären folglich 3.372 Stimmen erforderlich gewesen. Tatsächlich gab es nur 2.952 Ja-Stimmen.
1) Nicht-Zählung der Stimmen von Gläubigern mit Schuldverschreibungen über nominal insgesamt 1.253.000 Euro
Im Hinblick auf die Abstimmung durch die Gläubiger ist die Nicht-Zählung der Stimmen der von Herrn Rolf Koch vertretenen Gesellschaften rechtswidrig erfolgt. Wären die Stimmen gezählt worden, wäre das Ergebnis anders ausgefallen.
Erforderlich ist gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 SchVG 2009 für das Opt-In eine qualifizierte Mehrheit. Qualifizierte Mehrheit meint, dass mindestens 75 Prozent der teilnehmenden Stimmrechte für den Beschluss stimmen müssen, § 5 Abs. 4 S. 2 SchVG 2009. Schuldverschreibungen über nominal 4.495.000 Euro waren vertreten. 1.000 € entsprachen dabei einer Stimme. Um eine qualifizierte Mehrheit zu erreichen, wären folglich 3.372 Stimmen erforderlich gewesen. Tatsächlich gab es nur 2.952 Ja-Stimmen.
Beweis: Protokoll zur Gläubigerversammlung am 22.06.2016 – b.b.
Eingestellt
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