Az.: 400 Js 22680/13
Az.: He-193/05/13
Bei Antwort und Zahlung
bitte angeben__________
09.12.2013
In dem Ermittlungsverfahren p
gegen
Rolf Joachim Herman Ludwig Koch wegen Falscher Versicherung an Eides statt
lege ich ergänzend ein (rechtskräftiges) Urkundenvorbehaltsurteil des LG
Frankfurt/Main, Az.: 2-21 O 122/03 vom 27.05.2003 vor.
Aus diesem Urteil ergibt sich, dass der Beschuldigte Rolf Koch Inhaber und
Eigentümer folgender argentinischer Staatsanleihen samt Zinsscheinen Nr. 6 und Nr.
7 zu je 10,25%/Jahr ist:
WKN 130860
Stückenummer 30018 im Wert von DM 10.000,00
Dieses Urteil hat inklusive der zwischenzeitlich seit 07.02. 2003 aufgelaufenen
vertraglichen Verzugszinsen einen wirtschaftlichen Gegenwert von ca. Euro
11.800,00 bezogen auf den 09.12.2013.
Diese Wertpapiere samt dem zu Grunde liegenden Urteil des LG Frankfurt/Main vom
27.05.2003 wurden von dem Beschuldigten Koch in der Vermögensaufstellung
seiner eidesstattlichen Versicherung vom 02.03.2011 nicht angegeben.
Gleiches gilt für die dem Verfahren Az.: 2-21 O 171/03 zu Grunde liegenden
Wertpapiere.
Betreffend des Verfahrens Rolf Koch ./. Rep. Argentinien, Az.: 2-21 O 45/11, LG
Frankfurt, ist auszuführen, dass die Geschäftsstelle der 2 T ^ Ä irn rn e riü f
Nachfrage des Unterfertigten erklärt hat, dass diese Klage vom Beschuldigten Koch
am 18.03.2011 zurückgenommen wurde, bevor ein Urteil gesprochen war.
Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass der Beschuldigte Koch auch dieses
Verfahren durch Klageeinreichung auf seinen eigenen Namen initiiert hat.
Er hat sich in der Klageschrift und dem Verfahren selbst als Eigentümer und Inhaber
der diesem Rechtsstreit zu Grunde liegenden argentinischen Staatsanleihen in
einem Wert von ca. Euro 120.000,00 bis Euro 140.000,00 bezeichnet.
Dies wird sich durch die Beiziehung der Akten des Landgerichts Frankfurt zu dessen
Verfahren Az.: 2-21 O 45/10, erweisen.
Auch diese Wertpapiere hat der Beschuldigte Koch in der Vermögensaufstellung
seiner eidesstattlichen Versicherung vom 02.03.2011 offensichtlich nicht angegeben.
Bezeichnenderweise hat der Beschuldigte Koch die Klage mit Az.: 2-21 O 45/10 (LG
Frankfurt) just im zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe seiner eidesstattlichen
Versicherung (02.03.2011) am 18.11.2011 zurückgenommen.
Es ist ganz klar erkennbar, dass der Beschuldigte Koch durch die Rücknahme der
Klage vor dem LG Frankfurt die wahren Eigentumsverhältnisse an den dort zu
Grunde liegenden Wertpapieren im Wert von ca. Euro 120.000,00 bis Euro
140.000,00 zu verwischen suchte und keine für seine Gläubiger aus öffentlich
zugänglichen Urteilen Informationen hinterlassen wollte, die ihn als den
wirtschaftlich Berechtigten dieser Wertpapiere ausweisen würden.
Mit dieser Vorgehensweise und der bewusst wahrheitswidrigen eidesstattlichen
Versicherung wollte er sich der Zahlungsverpflichtung gegenüber seinen Gläubigern
entziehen bzw. diese um die Möglichkeit einer erfolgreichen Zwangsvollstreckung
bringen.
J. H.
-Reqfttsanwalt-
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