SteuertippKosten für Geldanlage absetzen
Depotgebühren der Banken lassen die Rendite der Geldanlage deutlich schrumpfen. Wie sich die Verwaltungskosten beim Finanzamt absetzen lassen, erklärt der Steuertipp.
21.04.2015, von SEBASTIAN MEINHARDT
Kapitalanlage verursacht mitunter nicht unerhebliche Kosten. So können zum Beispiel Bearbeitungs-, Depot-, und Vermögensverwaltungsgebühren der Banken die Rendite beträchtlich schrumpfen lassen. Verständlich, dass manch Anleger die Aufwendungen steuermindernd als Werbungskosten geltend machen möchte. Schließlich war dies auch bis 2009 möglich. Allerdings hat sich die Rechtslage seit 2009 bedeutend geändert. Mit Einführung der Abgeltungsteuer gilt ein Abzugsverbot für Werbungskosten bei Kapitaleinkünften. Abgezogen wird seitdem lediglich der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro beziehungsweise 1602 Euro bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden. Die tatsächlich entstandenen Werbungskosten bleiben unberücksichtigt.
Gleichzeitig wurde für Kapitaleinkünfte ein pauschaler Steuersatz von 25 Prozent festgesetzt. Ausnahme: Die Kapitaleinkünfte werden mit dem persönlichen Steuersatz besteuert, sofern dieser niedriger ist als 25 Prozent (Günstigerprüfung). Unklar war jedoch bislang, ob das Verbot des Werbungskostenabzugs auch im Falle der Günstigerprüfung gilt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies in einer aktuellen Entscheidung nun bestätigt (Az. VIII R 13/13). Die tatsächlichen Werbungskosten können auch dann nicht abgezogen werden, wenn die Kapitaleinkünfte im Rahmen der Günstigerprüfung der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Auch in diesem Fall ist nur der Abzug des Sparer-Pauschbetrages zulässig. Das Werbungskostenabzugsverbot war Gegenstand weiterer BFH-Urteile. In einem Fall wurde der Abzug von Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten als Werbungskosten begehrt (Az. VIII R 34/13). Dabei ging es um Kosten für eine strafbefreiende Selbstanzeige für 2002 bis 2008. Die Rechnungen für die Kosten wurden in 2010 beglichen. Das Finanzamt erkannte die Werbungskosten mit Verweis auf das Abzugsverbot nicht an. Die Kläger hingegen ordneten die Kosten den Jahren 2002 bis 2008 zu. Denn die Kosten stünden mit Kapitalerträgen dieser Jahre in Zusammenhang und seien deshalb noch nach alter Rechtslage zu berücksichtigen, so das Argument. Der BFH folgte dieser Auffassung nicht. Die tatsächlich entstandenen Werbungskosten konnten nicht berücksichtigt werden.
In einer weiteren Entscheidung hat der BFH jedoch die Berücksichtigung von Werbungskosten zugelassen (Az. VIII R 60/13). In diesem Fall nahm der Kläger zur Finanzierung einer Festgeldanlage im Jahr 2008 einen Kredit auf. Die Kreditzinsen waren in 2008 zu zahlen. Die für das Festgeld erhaltenen Zinsen wurden hingegen erst in 2009 gutgeschrieben. Das Finanzamt wollte die Kreditzinsen in 2008 nicht als Werbungskosten anerkennen, weil sie auf Zinserträge des Jahres 2009 entfielen, und in 2009 das Abzugsverbot galt. Der BFH entschied diesmal zugunsten des Anlegers. Das Abzugsverbot gelte demnach erstmalig für Zahlungen ab 2009. Bis dahin sind Werbungskosten weiterhin nach alter Rechtslage bis 2009 steuermindernd abzuziehen. Dies gelte auch dann, wenn die Werbungskosten mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die unter die Abgeltungsteuer fallen.
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Trotz der Tendenz der BFH-Rechtsprechung, dass ein Abzug von tatsächlichen Werbungskosten seit 2009 nicht mehr möglich ist, können Anleger noch hoffen. Denn beim BFH ist derzeit ein weiteres Verfahren zum Abzugsverbot anhängig (Az. VIII R 18/14). In diesem Fall aus 2009 geht es auch um Zinsen für einen Kredit, mit dem der Kauf von Wertpapieren finanziert wurde. Dabei liegt der persönliche Steuersatz des Anlegers mit circa 27 Prozent knapp über dem Abgeltungsteuersatz. Der BFH hat nun zu beantworten, ob die Abschaffung der Abzugsfähigkeit der tatsächlich angefallenen Werbungskosten verfassungsgemäß ist. Damit Anleger mit hohen Werbungskosten gegebenenfalls von einem positiven Urteil profitieren können, sollten sie ihre Kapitaleinkünfte und Werbungskosten dem Finanzamt gegenüber erklären. Gegen den Nichtabzug der Werbungskosten kann dann unter Hinweis auf das Verfahren Einspruch eingelegt werden.
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