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Mittwoch, 23. Dezember 2015

kann man das nicht auch verständlich(er) formulieren....

Bundesverfassungsgericht -Pressestelle-

In die Umlage der BaFin darf Schadensersatzaufwand wegen einfach fahrlässiger Amtspflichtverletzungen grundsätzlich eingerechnet werden

Pressemitteilung Nr. 98/2015 vom 23. Dezember 2015
Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.
Hierzu lautet der Kurztext:
In die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhobene Umlage darf Schadensersatzaufwand jedenfalls insoweit eingerechnet werden, als er durch einfach fahrlässige Amtspflichtverletzungen verursacht wird und im Verhältnis zur Gesamtumlage nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Dies hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Durch die Umlage soll eine wirkungsvolle Aufsichtstätigkeit finanziert werden; dies wirkt sich auch zum Vorteil der beaufsichtigten Unternehmen aus. Dabei werden sich einfach fahrlässige Fehlleistungen kaum vollständig vermeiden lassen. Die beschwerdeführende Bank wird durch die Umlagebescheide der BaFin und sie bestätigende verwaltungsgerichtliche Entscheidungen nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion verletzt.
Sie können den Text im Internet über folgende URL erreichen:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-098.html

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